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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-04-02
- Erscheinungsdatum
- 02.04.1910
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- Deutsch
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pK 74, 2. April 1910. Nichtamtlicher Teil. «vrs-nbl-trd. Dlschn. Buchhandel. 3949 Verbotene Druckschriften. Durch rechtskräftiges Urteil der 7. Strafkammer des Land gerichts I Hierselbst vom 7. März 1910 ist für Recht erkannt: Die Nummern 49, 31 und 62 vom 4., 18. und 25. De zember 1909 der Zeitung »Der freie Arbeiter«, soweit sie die Aufsätze mit der Überschrift »Parlamentarischer Theater donner und wirtschaftliches Elend«, »Brief einer Mutter«, »Christnacht« und »Weihnachtsbetrachtung« enthalten, sind nebst den zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen. Berlin, 23. März 1910. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 3353 vom 31. März 1910.> Nichtamtlicher Teil. Geplante Änderung des japanischen Zolltarifs. (Vgl. 1909, Nr. 274, Beilage.) Wie der Verfasser des in der Beilage zu Nr. 274 unseres Blattes vom 25 November v. I. abgedruckten Aufsatzes: »Vom gegenwärtigen Zollstande des Buch-, Musikalien-, Kunst- und Landkartenhandels usw.« in dem Abschnitte XXV »Japan« bereits kurz angedeutet hatte, plant Japan die Kündigung der mit anderen Ländern abgeschlossenen Handels verträge für den 18 Juli d. I., so daß diese am 18. Juli 1911 ablaufen, um seinen Zolltarif vom 30 März 1906 abändern, d. h. in der Hauptsache erhöhen zu können. Der Entwurf des neuen Zolltarifs liegt nun in einer von dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Uokohama ein gesandten Übersetzung vor. Nach diesem Entwürfe würde sich der Zollstand des Buchhandels usw. künftighin folgender maßen gestalten: I. Gegenstände des Buch- und Musikalien Handels. Die Zollfreiheit der gedruckten Bücher (Ausfuhr nach Japan 1908: 933 Doppelzentner särj im Werte von 545000 ^), der Zeitungen, Zeitschriften, Noten (Ausfuhr 1908 4 är im Werte von 2000 und der anderweit nicht aufgeführten Drucksachen ist erfreulicherweise in der Nr. 396 des Entwurfs ohne Rücksicht auf Sprache und Einband un verändert vorgesehen. Unter diese Nummer fallen wiederum die Buchkalender, wenn sie nicht soviel Notizpapier oder freien Raum zu Aufzeichnungen enthalten, daß sie als Schreibbücher angesehen werden müssen. In diesem Falle würden sie vermutlich der Nr. 380 zufallen, die die Konto bücher aus weißem Papier nennt, aber wahrscheinlich auch die übrigen Schreibbücher umfassen wird. Der Zoll soll dann betragen: 1. wenn sie aus chinesischem Papiere bestehen, 9 Den (zu 2,092 für 100 Kin (--- 60 üg) ^ 31,38 für 100 üg, 2. wenn anderes Papier verwendet ist, mit Papierdeckeln 25,30 Pen für 100 Kin — 88,25 für 100 Irx, mit anderen Deckeln oder Einbänden 47,80 Pen ---- 166,66 ^ für 100 üg. Die Absicht, hier die Erzeugnisse Europas zu treffen, liegt klar auf der Hand. Die Zollbehandlung der Einbände, Mappen oder Etuis, in die Bücher oder Noten eingelegt oder eingeschoben sind, ist im Entwürfe noch nicht geregelt. Sie werden wie jetzt nach ihrer Beschaffenheit als anderweit nicht genannte Fabrikate aus Papier (Pappe) nach der Nr. 401 mit dem Satze von 40 Prozent des Wertes zur Verzollung gezogen werden müssen, wenn die Einbände und Mappen nicht etwa den Albums gleichgestellt werden. Bei diesen erscheinen nämlich an Stelle des jetzigen ein heitlichen Wertzolles von 40 Prozent in der Nummer 384 des Entwurfes 5 verschiedene Zollsätze, die von der Art des Einbandes abhängen. Die Albums mit Lederdccken sollen 50 Prozent des Wertes zahlen, für die Albums mit Decken, Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77- Jahrgang. die mit Geweben bekleidet sind, und mit Einbänden aus Papier (Pappe) sind Gewichtszollsätze geplant, nämlich 48,90 Yen für 100 Kin ^ 170,50 für 100 Irx, wenn die Decken mit seidenen oder halbseidenen Geweben ausgestattet sind, 20 Den (69.65 für 100 Kg) bei der Verwendung anderer Gewebe, und 15,30 Den (53,34 für 100 leg.), wenn die Decken nur aus Papier (Pappe) bestehen. Da hier nur von den Decken die Rede ist, müßte die Verw ndung von Geweben oder Leder zu den Rücken oder Ecken eigentlich unberücksichtigt bleiben, es müßten also auch Albums mit Decken aus Papier und Pappe und mit Rücken und Ecken aus Leder oder Kaliko zum Satze von 15.30 Den abgelassen werden. Alle Albums mit andei en Einbänden, z B. mit Verzierungen von Metallen, Überzug von Zellhorn usw., sollen wie früher dem Wertzölle von 40o/g unterliegen. Die Bilderbücher sind wiederum unerwähnt geblieben. Sie sollen also vermutlich, wie jetzt, entweder mit Text wie andere Bücher nach Nr. 396 zollfrei bleiben, oder ohne Text wie die Widerdrucke verzollt werden (s. u. II). Ausgestanzte Bilder ohne Text zum Aufstellen, sowie Bilderbücher mit be weglichen Figuren werden zweifellos als Spielzeug an gesehen und der Tarifnummer 641 mit dem Wertzölle von 50 Prozent unterstellt werden. II. Gegenstände des Kunsthandels. Die Nr. 392 des Entwurfs nennt nur die Kalli graphien und Gemälde. Unter den Kalligraphien werden hier alle Erzeugnisse der graphischen Künste zu verstehen sein, während die Gemälde zweifellos auch die Handzeich nungen einbegreifen. Für die gedruckten Bilder ist an Stelle des jetzigen Wertzolles von 50 Prozent der Gewichtszoll von 39,30 Den für 100 Kin geplant (— 137 für 100 lrg). während alle anderen, also Zeichnungen und Gemälde zollfrei ein- gehen sollen. Wie jetzt werden etwaige Leisten zum Auf hängen und Einbände unberücksichtigt bleiben. Die Zoll behandlung der eingerahmten Bilder kann unter dem neuen Tarif zweifelhaft sein und wird vermutlich überhaupt nicht einheitlich erfolgen können, da für die Bilderrahmen in der Nr. 626, 2 b 1 der Zoll satz von 8,1 Pen für 100 Kin (28.24 für 100 Kg) vorgesehen ist. Es ist deshalb wahrscheinlich, daß die ein gerahmten Druckbilder ungetrennt zum Satze der Bilder, und fast sicher, daß die eingerahmten Zeichnungen und Gemälde ungetrennt zum Satze der Rahmen zur Verzollung gelangen werden. Der Zollsatz der Photographien ist in der Nr. 391 mit 50o/g des Wertes unverändert beibehalten worden. Hin gegen soll der gleichhohe Zollsatz für die Ansichtspost karten nach der Nummer 394 des Entwurfs in den Ge wichtszoll von 52,40 Pen für 100 Kin (— 182,7 ^ für 100 üg) umgewandelt werden. 509
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