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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1910
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- Deutsch
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2450 Börsenblatt f. d, Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 45, 25. Februar 1910. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Wir sind zur Veröffentlichung der folgenden Eingabe ermächtigt. (Red.) Eingabe des Börsenvereins der Deutschen Buch händler zu Leipzig zu dem Entwurf eines deutschen Gesetzes zur Ausführung der revi dierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908. An den Hohen Deutschen Reichstag Berlin. Der ehrerbietigst Unterzeichnete Vorstand des Börsenbereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig als berufener Vertreter der Interessen des deutschen Buchhandels beehrt sich zu dein dem Hohen Reichstag zugegangenen Entwurf eines deutschen Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst folgendes zu bemerken. Die revidierte Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 beinißt zwar die Schutzdauer auf das Leben des Autors und 50 Jahre nach seinem Tode (Art. 7), gestattet aber denjenigen Verbandsstaaten, die noch die kürzere Schutzsrist von 30 Jahren nach dem Tode des Urhebers haben, diese auch fernerhin beizu behalten. Ein Zwang liegt somit für die Reichsgesetzgebung nicht vor, die Schutzdauer nach den deutschen Urheberrechtsgesetzen in Einklang mit der der Berner Übereinkunft zu bringen. Der oben erwähnte Entwurf des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. Novcmber 1908 bringt keine Ab änderung der bis jetzt im Deutschen Reich geltenden 30jährigen Schutzfrist. Auf Grund der Beratung des Reichstags vom 13. Mai 1909 über die revidierte Berner Übereinkunft vom 13. No vember 1908 scheint es aber nicht ausgeschlossen, daß noch bei den bevorstehenden Verhandlungen über den Entwurf des deutschen Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft im Reichstag selbst die Einführung der längeren Schutzfrist nochmals' erörtert und beantragt werden könnte, und darum bittet der Unterzeichnete Vorstand den Hohen Reichstag nachstehend im Aus zug eine Eingabe mitteilen zu dürfen, die er am 10. September 1908 an Se. Durchlaucht den Herrn Reichskanzler Fürsten von Bülow gegen die Veränderung der bestehenden 30jährigen Schutzfrist ge richtet hat: »Der Unterzeichnete Vorstand kann nur dringend davon abraten, zu Gunsten einer gleichen Schutzfrist in allen Kultur ländern von dem, was sich im Laufe eines Jahrhunderts in Deutschland auf das Glänzendste bewährt hat, abzugehen und die bestehende gesetzliche Schutzdauer von 30 Jahren abzu ändern. Es ist ja zuzugeben, daß die Frage der verlängerten Schutzfrist eine große wirtschaftliche Bedeutung hat und für einzelne Verleger- und Autorenfamilien mit großem Vorteil verbunden sein kann. Wichtiger aber sind die Gesichts punkte, die sich aus einer Betrachtung der allge meinen Wirkung dieser langen Schutzfrist ergeben. Die Ausdehnung der Schutzfrist auf fünfzig Jahre müßte als ein Rückschritt angesehen werden, schon von dem Standpunkt der allgemeinen Verbreitung der Werke überhaupt. Ein Rückblick auf die letzten vierzig Jahre gibt eine große Anzahl von Beispielen, wo die Werke eines Autors nach Erlöschen der 30jährigen Schutzfrist eine ganz ungeahnte Verbreitung fanden, die weit hinausgeht über den Absatz während der Schutzfrist. Es sei hier nur erinnert an die Werke eines Schopenhauer, Reuter, Carl Loewe, Robert Schumann. Ob diese Werke nach weiteren zwanzig Jahren dann noch eine ähnliche Verbreitung gesunden hätten, erscheint sehr fraglich, da die Wechselbeziehungen der in einem Werk niedergelegten Ideen mit dem lebendigen sich weiter entwickelnden Publikum von Jahr zu Jahr geringer werden und die Keimkraft zu neuer Blüte allmählich abstirbt. Aber auch da, wo die den Werken innewohnende Kraft die Zeiten überdauert, ist es im Sinne des Fortschritts der Kultur und der Zivilisation erst recht notwendig, in weiser Beschränkung der Schutzfrist den Wirkungskreis dieser Werke durch die eintretende freie Konkurrenz zu erweitern. — Hätte die 50jährige Schutzfrist im 19. Jahrhundert bestanden, wären Beethovens Werke erst im Jahre 1878, Goethes Werke erst im Jahre 1883 frei geworden. — Dies wäre aber gleich bedeutend gewesen mit einer kaum auszudrückenden Ein engung des geistigen und künstlerischen Lebens weiter Kreise des deutschen Volkes in den sechziger und siebziger Jahren des 19. Jahrhunderts. Denn gerade in jenen Jahren war die Verbreitung von billigen Ausgaben der Werke dieser unserer größten Deutschen ganz außerordentlich. — Hieraus ergeben sich auch schwere wirtschaftliche Bedenken gegen die Verlängerung der Schutzfrist. In den letzten vierzig Jahren bilden die neuen Ausgaben der freiwerdeuden Werke für den gesamten Buch- und Musikalien-Sortimeutshandel eine sehr beträchtliche Absatzquelle, deren Versiegen auf Jahre hinaus eine schwere Krisis im Sortiment herbeiführen dürfte. Aus all diesen Gründen kann der Unterzeichnete Vorstand nur empfehlen, es bei den jetzigen Bestimmungen zu lassen.« Der gehorsamst Unterzeichnete Vorstand hat bereits in diesen Darlegungen seine Ansicht ausführlich zum Ausdruck gebracht und erlaubt sich ergänzend zu bemerken, daß er auch jetzt noch davon überzeugt ist, daß die 30jährige Schutzfrist am besten den kulturellen und wirtschaftlichen Interessen des deutschen Volkes entspricht, und gestattet sich daher die Bitte ausznsprechen: der Hohe Reichstag wolle es bei der bisherigen 30jährigen Schutzfrist belassen. In größter Ehrerbietung Leipzig, den 14. Februar 1910. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Ernst Votiert. Karl Siegismund. Alfred Voerster. vr. Erich Ehlermann. Emil Behcend. Herm Seiopel. Der Verein der Buchhändler zu Leipzig. Geschäftsbericht für das Jahr 1909, der Ordentlichen Hauptversammlung des Vereins der Buchhändler zu Leipzig am 22. Februar 1910 erstattet durch den Vorstand. Die Zahl der Mitglieder betrug am 31. Dezember 1909 einschließlich eines Ehrenmitgliedes 449, die 547 Firmen vertraten. Stimmberechtigt waren davon 398 Mitglieder. Die außerordentliche Mitgliedschaft besaßen 290 Firmen. Durch den Tod wurden uns entrissen: am 16. Februar vr. Walther Pantenius, Mitinhaber der Firma R. Voigtländers Verlag, im Alter von 32 Jahren; am 19. Februar Franz Jost, Inhaber der Firma Franz Jost, im Alter von 66 Jahren; am 14 Juli Curl Stäglich, Inhaber der Firmen Reichen- bach'sche Verlagsbuchhandlung und Curt Stäglich, im Alter von 42 Jahren; am 15. Juli Emil Hug sen., Mitinhaber der Firma Hug L Co., vorm. Gebrüder Hug L Co., im Alter von 67 Jahren; am 9. August Hermann Schulz, Inhaber der Firma Otto Aug. Schulz, im Alter von 69 Jahren; am 26. August Richard Böhm, Inhaber der Firma Pestalozzianum, Richard Böhm, im Alter von 45 Jahren;
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