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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.02.1910
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- 1910-02-01
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- 01.02.1910
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25, 1. Februar 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 1375 (vi- Wolfsson) Herr v. Rode gesagt hat, Juristerei in dieser Sache getrieben; wir haben Einwendungen gemacht, die der Überzeugung ent sprangen, daß man die Freiheit der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst Hochhalten muß, daß wir sie nicht beschränken dürfen um eines Zweckes willen, der an sich durchaus löblich ist, der aber nie und nimmer die polizeiliche Überwachung und Kon trolle eines freien Gewerbes, das der Befriedigung geistiger Be dürfnisse dient, rechtfertigt. Aus diesem Grunde sind wir gegen die Ausschußanträge. Wir — ich spreche mit für die Herren vr- Knauer und Vr. Philippi — würden uns sicherlich freuen, wenn es möglich wäre, das zu treffen, was der Ausschuß und seinerzeit die Bürgerschaft hat treffen wollen; bisher ist der Weg nicht gezeigt. (Vertagungsrufe.) Präsident. Ich werde nachher über den Antrag auf Ver tagung abstimmen lassen. Vorher habe ich noch mitzuteilen, lbetrifft eine andere Sache. Red.) Es ist der Antrag auf Vertagung gestellt worden. (Zurufe.) Ich werde darüber abstimmen lassen. Ich bitte die Herren, die Vertagung beschließen wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Der Antrag ist abgelehnt. Die Beratung nimmt ihren Fortgang. Das Wort hat Herr Ruwolt. Ruwolt. Ich verzichte. Präsident. Dann hat Herr Wolfhagen das Wort. Wolfhage». Meine Herren! Ich danke Ihnen, daß Sie mich heute abend noch hören wollen, und ich will versuchen, möglichst kurz zu sein, obgleich ich nicht ganz so kurz sein kann, wie ich zuerst nach der Rede des Herrn l)r. Popert annahm, nachdem jetzt Herr vr. Wolfsson wieder von neuem erklärt hat, es sei dem Hamburger Landesgesetz nicht möglich, dieses Straf gesetz zu erlassen. Wie Sie wissen, habe ich zwei Anträge gestellt; den zweiten den sachlichen Antrag, habe ich nur gestellt, damit man mir nicht den Vorwurf machen kann, daß ich einfach die Rückverweisung beantragt hätte, ohne mir selbst klar darüber zu sein, in welcher Richtung der Ausschuß weiter arbeiten soll. M. H.! Sie sehen, daß ich aus meinem materiellen Antrag, aus den ich mit ein paar Worten eingehen muß, um Ihnen meine Stellung zur Sache klarzulegen, alles dasjenige sortgelassen habe, was sich auf die öffentliche Straße und die Schundliteratur bezieht. Ich bin aber der Meinung, daß die Worte, welche die Gewerbeordnung nicht, Herr l)r. Mönckeberg, seit 40 Jahren, — es scheint, als ob in dieser Sache alle älteren juristischen Mitglieder der Bürger schaft leicht Jrrtümern unterliegen (Heiterkeit.) — sondern seit dem Jahre 1883 in ihren § 56 ausgenommen hat, also seit nunmehr 26 Jahren, nämlich die Worte »in sittlicher Beziehung Ärgernis zu erregen geeignet sind« das, was wir mit Schund literatur bezeichnen wollen, mit umfassen. M. H., das ist schon im Jahre 1886 von dem preußischen Minister des Innern in seinen Anweisungen gesagt worden, wie die Verzeichnisse, die nach der Gewerbeordnung die Händler im Umherziehen vorlegen müssen, einschränkend zu gestalten seien. Es müssen nämlich die Leute, welche mit Büchern, Schriften und Bildern im Umher ziehen handeln wollen, zuvor der Polizeibehörde ihres Wohn ortes ein Verzeichnis ihrer sämtlichen zu verkaufenden Waren vorlegen, und da hat — dieser Erlaß ist abgedruckt in Reger, Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden aui dem Gebiete des Verwaltungs- und Polizeistrasrechts, Band VI, Seite 356 — der Minister gesagt — ich darf einige Sätze daraus verlesen —: Der Zweck der erlassenen Bestimmungen wäre noch wirksamer erreicht, wenn nicht mit zu großer Nachsicht bei Genehmigung der Verzeichnisse nach H 56 Absatz 3 verfahren wäre. Namentlich ist mir ausgefallen, daß in mehreren Regie rungsbezirken auch solche Preßerzeugnisse in verhältnismäßig großem Umfange zur Kolportage zugelassen sind, welche ihren Inhalt dem Verbrechertum entlehnen In der Mehr zahl sind dieselben ausschließlich aus das Sensationsbedürfnis des Publikums berechnet und schildern nicht nur die Ver brechen selbst mit allen ihren Einzelheiten in übertriebener grobsinniger Weise, sondern stellen auch vielfach das Leben der Verbrecher unter einer so unwahren, die Verbrecher gewissermaßen verherrlichenden Beleuchtung dar, daß die bezüglichen Schriften, vom sittlichen Standpunkt aus be trachtet, in hohem Maße bedenklich und anstößig erscheinen müssen. Und er verlangt, daß diese Schriften von den Polizei behörden verboten werden. Dann haben im Jahre 1892 — Sie ehen, daß es sich um eine dauernde Übung handelt — die Re gierungspräsidenten, — das ist ebenfalls abgedruckt in Reger Xll, 1892 — den Bescheid erlassen, daß von den Verzeichnissen nach § 56, Gewerbe-Ordnung, auszuschließen seien: »auch solche sogenannten Mord- und Schauerromane, deren Inhalt durch die darin zum Ausdruck gebrachte Verherrlichung von Verbrechen aller Art die Phantasie in bedenklicher Weise anzuregen und dadurch selbst zur Begehung verbrecherischer Handlungen anzureizen geeignet ist.« Gegen diese Meinung der Regierung hat sich natürlich die Praxis, d. h. die Betroffenen, gewehrt. Aber, m. H., sowohl das Preußische Oberverwaltungsgericht, wie das Sächsische Ober verwaltungsgericht, wie das Preußische Kammergericht haben diese Verfügungen bestätigt. Alle diese Entscheidungen finden Sie in dem guten Kommen- tar von Landmann angeführt. Also, m. H-, durch diese Bestim mung, die wir bereits seit 26 Jahren in der Gewerbeordnung haben, ist bereits die Schmutz, und Schundliteratur vom Handel im Umherziehen ausgeschlossen und damit nach der Ge werbeordnung auch vom Handel auf öffentlicher Straße, denn der z, ich glaube es ist 42a, sagt, daß alle diejenigen Waren, die vom Handel im Umherziehen ausgeschlossen sind, auch vom Handel auf öffentlicher Straße ausgeschlossen sind. Also, unsere Polizei behörde hätte garnicht erst den Umweg, demjenigen Bedingungen zu stellen, dem sie die Erlaubnis geben will, zu gehen brauchen, um die Schmutz- und Schundliteratur von der Straße zu ent fernen, sie konnte dies schon auf Grund der Bestimmungen der Gewerbeordnung. Das ist auch der Grund gewesen, weshalb ich in meinem Anträge die Schundliteratur nicht mit angeführt habe. Wenn die Ausführungen von Landmann über die seit 26 Jahren im ganzen Reiche feststehende Auslegung dieser Gesetzes - Worte noch richtig sind und wenn wir dieselben Worte in unser Gesetz übergehen lassen, so brauchen wir die Schundliteratur nicht aus drücklich mit zu erwähnen. Nun ist die Frage, die Sie Wohl am meisten interessiert und die ich möglichst kurz und nur mit dem Hinweis auf einige sehr wichtige Entscheidungen und Äußerungen behandeln will, nämlich ob diese Angelegenheit landesgesetzlich geregelt werden kann, meines Erachtens durchaus zu bejahen. Ich stehe also, zur Über raschung des Herrn vr. Wolfsson, neben Herrn vr. Popert auch auf diesem Standpunkt, sowohl nach der Gewerbeordnung — das gibt Herr Or. Wolfsson ja zu, deshalb brauche ich nicht darauf einzugehen — als auch nach dem Strafgesetzbuch. Das Straf gesetzbuch sagt in seinem Einführungsgesetz, daß diejenigen Ma- terien, die vom Reichsgesetz erledigt sind, vom Landesgesetz nicht geregelt werden dürfen. Es fragt sich also einfach: Was haben wir als solche Materien des Reichsstrafgesetzbuches anzusehen? Und da entscheiden nicht einfach die Überschriften, sondern es kommt in jedem einzelnen Falle daraus an, ob wirklich das Strafgesetz buch diese Materie in erschöpfender Weise hat regeln wollen. Es ist bereits mehrfach gesagt worden und wird auch von den Gegnern nicht bestritten, daß der Abschnitt 29 über Übertretungen nicht als Regelung einer Materie anzusehen ist, sondern daß da jeder einzelne Paragraph — das ist auch vom Reichsgericht ausge sprochen worden — eine Materie für sich bildet, so daß also die Landesgesetzgebung vollständig in der Lage ist, Übertretungen neu festzusetzen, wenn sie erstens nicht die Übertretungen trifft, die im Strafgesetzbuch geordnet sind, und zweitens nicht eingreift in das übrige Gebiet. Ich frage also: Ist der Abschnitt, betreffend Ver brechen und Vergehen gegen die Sittlichkeit, derart erschöpfend behandelt, daß die Landesgesetzgebung in dieser Beziehung kein Gesetz mehr erlassen kann, bzw. greift unser Gesetz in dieses Ge biet ein? Und das, m. H., wird zunächst einmal von Olshausen 179*
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