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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.01.1910
- Strukturtyp
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- 1910-01-11
- Erscheinungsdatum
- 11.01.1910
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- Deutsch
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Für diejenigen Vereine, welche geneigt sein sollten, sich Abgüsse der Büste beschaffen zu wollen, sei bemerkt, daß solche Abgüsse nicht von der im Deutschen Museum befindlichen Bronze-Büste gemacht werden können, weil durch die Mani pulationen des Formens die Vergoldung und Patinierung der Bronze-Büste erheblich leiden würde. Es würden also Abgüsse nur von dem Original-Modell angefertigt werden können, das sich im Besitze des Herrn Professors Robert Diez in Dresden befindet. Nach erhaltener Mitteilung von diesem würde sich der Preis eines solchen Abgusses in gehärtetem Gips, dem Original entsprechend bemalt und getönt, einschl. Kiste und Verpackung auf ca. 240 ^ stellen, vorausgesetzt, daß mindestens drei Abgüsse in Aussicht genommen werden. Das Büsten-Postament würde, ebenfalls aus gehärtetem Gips und dem Original entsprechend getönt, ca. 200 kosten. Einige nationale, dem Geiste der Berner Konvention widersprechende Gesetzgebungen. Ein dem 6. Internationalen Verleger-Kongreß in Madrid, 26.—30. März 1908, erstatleter Bericht?) Von Gustavo Gilt (Barcelona). Die Berner Konvention, die einem allgemein gefühlten Bedürfnis entspricht, ist der erste Schritt zur Vereinheitlichung der in den verschiedenen Ländern bezüglich des geistigen Eigentums bestehenden Gesetzgebungen gewesen, und zweifel los hat sie den Autoren und Künstlern aller Vertragsländer ein Minimum von Schutz gesichert Die elf Nationen, die zuerst die Einladung der Schweizeri schen Regierung zu einer Vereinigung annahmen, »um ein Programm auszuarbeiten, das als Muster für eine Uni versalkonvention dienen konnte«, erkannten auf den ersten Blick, wie wichtig es wäre, allmählich vorschreitend zu gleichmäßigen Gesetzesbestimmungen zu gelangen, die in allen zivilisierten Ländern die Urheberrechte in gleich wirksamer Weise sichern würden. Das bedeutete für unsere Zeit eine große und mühsame Eroberung. Jeder wird begreifen, daß die Abfassung dieses ein heitlichen Gesetzbuches ein schönes, aber für den Augenblick undurchführbares Ideal ist; vorläufig bleibt es eine schöne Utopie, die es aber früher oder später nicht mehr sein wird. Beweis, daß dieses Ziel erstrebt wird, ist die Tatsache, daß gleich bei der ersten Konferenz in Bern im Jahre 1884 die deutsche Delegation, erfüllt von weitherzig kollegialer Gesinnung, entschlossen vorschlug, daß man, statt eine Konvention auf Grundlage der Prinzipien nationaler Behandlung abzu schließen, man einen Gesetzentwurf prüfen wolle, der in einheitlicher Weise die Gesamtheit der Bestimmungen über den Urheberrechtsschutz umfassen sollte. Dieser von einem 14 Artikel enthaltenden Fragebogen begleitete Vorschlag wurde ernfthalt geprüft und besprochen; aber man lehnte ihn fast einstimmig ab mit der Be gründung, daß es unmöglich schiene, die inneren Gesetze eines Landes und die jeweilig bestehenden internationalen Vereinbarungen ohne weiteres auszuschalten. Der Gedanke schien gut, aber verfrüht, und von so radikalem Charakter, daß man fürchtete, beim Versuch seiner Übertragung in die Praxis die ausgezeichneten Absichten der ^ssooiLtiou litiörairs st artistigus iutsruatiouals, der Ein- beruferin und Seele der Konferenz, über den Haufen zu werfen, anstatt sie zur Ausführung zu bringen. *) Vgl. 1908 Nr. t46 (Or. Ludwig Volkmann, Leipzig); 190S Nr. 16, 17, 19, 22, 26 (Alfred Voerster, Leipzig): 1910 Nr. 1 (Alexandre Jullien, Genf; Paul Orrier, Madrid); Nr 2 (P. Bar- bsra, Florenz); Nr. 3 (Lucien Layus, Paris). Diese Befürchtung war die Ursache, daß man damals einige ausführbare und vernünftige Vorschläge, wie die folgenden, die ich hier wiederholen will, zurückwies. Es wird gut sein, sie heute in Erinnerung zu bringen, wo wir uns alle bemühen müssen, den 1884 von der deutschen Dele gation und der Berner Versammlung ausgedrückten und auf rechterhaltenen Wunsch zur Tatsache werden zu lassen. 1. Da die Dauer des Schutzes gemäß den einzelnen Gesetzgebungen sehr verschieden ist, so ist es zunächst dringend nötig, daß diese für alle Länder der Union ein heitlich festgestellt werde. 2. Die Dauer des ausschließlichen Übersetzungsrechts soll nach demselben Grundsatz bestimmt werden. 3. Es ist nötig, in übereinstimmender Weise die Be dingungen und Förmlichkeiten festzustellen, die zur Sicherung des Urheberrechtsschutzes zu erfüllen sind. Für den Anfang wäre das allerdings eine übertriebene Forderung gewesen; was aber vor vierundzwanzig Jahren als Utopie erschien, ist inzwischen nicht nur ausführbar, sondern sogar notwendig geworden. Auf allen seit zehn Jahren abgehaltenen Kongressen und literarischen Konferenzen ist die Tendenz zu erkennen gewesen, an der Vereinheitlichung der Gesetze derjenigen Länder zu arbeiten, die der Berner Konvention beigetreten sind. Die meisten Gesetze, die jetzt für literarisches und künst lerisches Eigentum in Betracht kommen, sind weit vor der Zeit gegeben, wo diese Konvention zuerst verwirklicht wurde. In gewissen Ländern, wie z. B. in England und Deutsch land, hat man nach jener Zeit noch einige Verbesserungen und Richtigstellungen, das Ergebnis langer Beratungen, hin zugefügt, die den lobenswerten Wunsch einer Modernisierung des Gesetzes erkennen lassen, während man in anderen Ländern noch alte Bestimmungen bestehen sieht, die wenig dem liberalen und modernen Geiste entsprechen, der die in Bern geschlossene Konvention erfüllt hat. Es soll nicht der Zweck der gegen wärtigen Arbeit sein, eine vergleichende Studie der verschiedenen Gesetzgebungen über das geistige Eigentum zu unternehmen, noch sie mit dem zu vergleichen, was am 9. September 1886 an genommen wurde. Außerdem würde es, um meinen Be hauptungen Kraft und Wert zu geben und um das Bedürfnis einer unaufhörlichen Arbeit bis zur Vereinheitlichung der verschiedenen Gesetze über geistiges Eigentum noch mehr hervortreten zu lassen, genügen, die Aufmerksamkeit des Kongresses auf einige (nicht alle, auch nicht auf die törichtsten) Sonderbestimmungen zu lenken, die in jedem Lande diese Urheberrechte eher benachteiligen als verbürgen. Um nicht weiter zu gehen und um nicht Fehler bei den Nachbarn zu suchen, werde ich einige Beispiele der spanischen Gesetzgebung entnehmen, die zweifellos eine der liberalsten und vielleicht diejenige ist, die den Schutz des Urheberrechts bis zu den äußersten Grenzen ausgedehnt hat, denn sie erkennt das Besitzrecht an Werken sogar bis achtzig Jahre nach dem Tode des Verfassers an, ebenso das Recht der Veröffent lichung der vollständigen Werke und das Heimsallsrecht fünfundzwanzig Jahre nachher zugunsten des Autors, usw. Diese Vorrechte zeigen deutlich, daß unser Gesetz bezüg lich des geistigen Eigentums von dem Gedanken erfüllt war, die Rechte der Schriftsteller und Künstler im allgemeinen zu schützen und zu verteidigen, damit diese die Früchte ihres Geistes mit Fug genießen können; zugleich aber glaubten die Gesetzgeber unter dem Banne eines administrativen Formalismus eine große Anzahl hinderlicher Formalitäten schaffen zu müssen, und machten den Genuß dieser Rechte von einer genauen Erfüllung der letzteren abhängig. Aus dieser Anschauungsweise geht hervor, daß es, um Besitzer eines Werkes zu sein, nicht genügt, es geschrieben 48*
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