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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.12.1909
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.12.1909
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- Deutsch
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15790 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 296. 21. Dezember 1909. Zur Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüsien. Von Amtsrichter Or. Thicsing. (Nachdruck verboten.) /or. Zum Schutze gegen Vergewaltigung ist bekanntlich dem einzelnen Aktionär unter Umständen das Recht zur Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses eingeräumt <§ 271 des Handelsgesetzbuches). Natürlich ist dieses Recht, um Schikane möglichst auszuschließen, an strenge Voraussetzungen geknüpft. Sachlich kann es nur daraus gestützt werden, daß der Beschluß unter einer Verletzung des Gesetzes oder der Bestimmungen des Statuts ergangen ist. Formell muß es durch Erhebung einer Klage, und zwar bei demjenigen Landgericht ausgeübt werden, in dessen Bezirk die Aktiengesellschaft ihren Sitz hat. Auf Ver langen kann das Gericht die Anordnung treffen, daß zur Sicherheit der Aktiengesellschaft gegen etwa ihr drohende Nachteile vom Kläger Sicherheit geleistet wird, wie dieser denn auch für einen durch unbegründete Anfechtung erwachsenen Schaden der Ge sellschaft ersatzpflichtig ist, wenn er böswillig gehandelt hat. Außerdem sind Klage und Termin zur mündlichen Verhandlung vom Vorstand in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Anfechtungsberechtigt ist einmal jeder Aktionär, der in der Generalversammlung nicht zugegen war, weil er unberechtigter weise nicht zugelassen oder weil die Berufung der Versammlung oder die Ankündigung der Beschlußfassung nicht gehörig erfolgt war, sodann aber auch ein anwesend gewesener unter der Voraus- setzung, daß er gegen den Beschluß Widerspruch zu Protokoll er klärt hat. Die Klage muß gegen die Gesellschaft gerichtet werden. Während aber in der Regel eine Aktiengesellschaft gerichtlich und außergerichtlich durch ihren Vorstand vertreten wird, sind ihre Vertreter in Ansechtungsprozessen der Aktionäre der Vorstand und der Aufsichtsrat (§ 272 HGB.). Der Zweck der Vorschrift liegt wiederum darin, die Gesellschaft möglichst gegen derartige störende und schwerwiegende Angriffe ihrer eigenen Mitglieder zu schützen und deshalb etwaigen Machenschaften zwischen Vorstand und einzelnen Aktionären einen Riegel vorzuschieben. Der Vorstand könnte eben, um ihm unliebsame Generalversammlungs- beschlüsse aus der Welt zu schaffen, einen Aktionär zur Klage erhebung veranlassen und dann im Prozeß mit ihm unter einer Decke spielen. Soll nun diese Absicht des Gesetzes erreicht werden, so ist es klar, daß die Klage auch den Mitgliedern des Aufsichts rats zugestellt werden muß, da diese nur hierdurch von der Klageerhebung mit Sicherheit Kenntnis erlangen. Mit Unrecht hat man hiergegen eine Vorschrift des Z 171 der Zivilprozeßordnung ins Feld geführt. Hier wird nämlich, um den Formalismus der Zustellung zu vereinfachen, im Absatz 3 bestimmt, daß bei mehreren gesetzlichen Vertretern einer Partei die Zustellung an einen der gesetzlichen Vertreter genügt. Und zwar ist dies auch der Fall, wenn sie nur alle zusammen die Vertretung ausüben dürfen. Unter Ve reisung hierauf hat man ausgesührt, daß der Vorstand und Auf sichtsrat nichts anderes als »mehrere gesetzliche Vertreter« im Sinne der Zivilprozeßordnung seien, und daß daher mit der Zustellung einer Klage, in deren Rubrum Vorstand und Aufsichts- rat als Vertreter der beklagten Gesellichast genannt sind, an den Vorstand allein die Vorschrift des ß 272 des Handelsgesetzbuches erfüllt sei. Die Unrichtigkeit dieser Anichauung, die, wie gesagt, den Zweck des Geietzes, daß beide Organe der Gesellschaft in der Lage sein sollen, unabhängig von einander zu Worte zu kommen, vereiteln würde, ergibt sich, hiervon abgesehen, auch schon daraus, daß hier gar keine Gesamtvertretung durch mehrere gesetzliche Vertreter vorliegt, sondern daß zwei von einander ver schiedene Organe jedes eine Einzelvertretungsmacht eingeränmt erhalten haben. Innerhalb eines jeden dieser einzelnen Organe, die ihrerseits wieder durch mehrere Personen ge bildet werden können beziehungsweise müssen, würde aller dings die Zustellung an ein Mitglied unter Anwendung des § 171 Absatz 3 der Zivilprozeßordnung ausreichend sein, um die Zustellung als an da- Organ selbst geschehen anzuseh-n. Da gegen kann nicht das eine Organ durch das andere bezüglich der Zustellung vertreten werden. So hat auch das Reichsgericht be reits früher mehrfach, zuletzt in einem in der »Juristischen Wochenschrift« von 1907 Seite 486 abgedruckten Erkenntnis ent schieden. Etwas anders lag die Sache in einem jüngst von dem Oberlandesgericht Celle entschiedene» Rechtsstreit. Hier war zwar den Aussichtsratsmitgliedern die Klage zugestellt, allein dies war erst einige Monate nach der fraglichen Generalversammlung ge diehen. Nun bestimmt aber § 271 des Handelsgesetzbuchs, daß die Anfechtungsklage binnen einem Monat zu erheben ist. Dem Vorstand war sie auch richtig unter Wahrung dieser Frist zugestellt, die Zustellung an den Aufsichtsrat hatte der Kläger aber erst während des Prozesses nachgeholt, nach dem er offenbar durch die Verteidigung des Gegners auf seinen Fehler aufmerksam geworden war. Allein auch dieses war ver lorene Liebesmüh. Ist es prowssuales Erfordernis, daß die Klage Vorstand und Aussichtsrat zuzustellen ist, damit sie richtig erhoben wird, so muß dies auch innerhalb der Ausschlußfrist von einem Monat geschehen sein, weil es sonst an dem Erfordernis der Er hebung der Klage binnen einem Monat fehlt. Diese Strenge ist auch nicht etwa bloßer Formalismus, sondern zur Ausrechterhaltung der Absicht des Gesetzes notwendig. Denn sonst könnten An fechtungskläger und Vorstand wiederum ein abgekartetes Spiel treiben, indem ersterer mit der Zustellung an den Aussichtsrat bis zu einem so vorgeschrittenen Stadium des Prozesses wartete, daß der Einfluß dieses nahezu ausgeschlossen wäre. Man wahre also peinlich die formellen Vorschriften, um nicht, wie es in diesem Falle war, mit der sachlich berechtigten Klage abgewieseu zu werden. Übersetzungen aus dem Deutschen in die slawischen, die magyarische und andere osteuropäische Sprachen. (Mitgeteilt von T. Pech.) 1909, III.») v. Ldtrook, das Kriegsspiel. (Heidin, K. 8. Mittler L 8obn.) Xxr.rpen'b. 8oe»uaa »rp», g^novoLcrvo xx« ea vexeui« u np. Heg. ei, »iu. 8 8ac»m.e^, 4>ex> pov-s, U Larioiuliiii, 11 ch. 7Ie6exesi>. Iloxi. per /I TleOexLva 8°. IVarsebau. VII, 231 8. mit Karts. 1000 Kx. 95 kop ^ininon 5Iutterptiiobten. (Oeiprig. 8. Hirtel.) Xi.itlon'b, ch 3 >.rora« »»»»<»» puriou» 6peueu»eoril u np. 06«- zasnocril »larepn lieg ei, »i». 8 8. X6o«enei,aro. IIsx. 3-e, 8. H. I^6»»e«aro 8". Petersburg. 170 8. 2400 Kx. 60 Kop. ^.ndrä, Kleine Internen. Xaxpe, p. <l>o»ap»i!u. lieg er nt.» 8". Petersburg, Lucbckr. Oeovtjsv. 41 8. 3000 Kx. 10 Kop. Andres, ckiö Publikation der l-aeke, Kirnisss usvv. (tVien, dlartleben ) 7t»Xpe, 9. 71 Lira. o«»»i>i, noxurzpsi u e^przrs» Ikpasr. p^nosoxoivo » np. lieg. ei. »in. ch >1 Po«b6epri. 8'. Petersburg, VI. 3. Oubinskij. 184 8. mit Xbbilckgn. 3400 Kx 60 Kop. Vngeisteiu u. Kekler, liausgymnastik kür desunds und Krank«, 8. 8ebrsber, Aimmerg^muaztik. Xpel, Insbe. (Koriin. Osstsrbsld Lc 6o) Xnexi-, II 8ann>iiueugns n/vcrvo. (Tlwsovi,). Npsrunon. rporeexb — ei, 3-xi> axr 0-b »in X. 4. Llauacee»»» 8°. Lloskau. 48 8. 300 Kx. k. 2.—. ^.ppel Ober das Kinmisten der Kartokkeln. (Heidin, p pare^.) Xnns.ib. 0 xpaneuiu »apro»e««, sarorovxsouaro »» i»uzr. Pep. c» ui» II II Kxwxra Hsx 8ee»uo-L1ex»u.-Vnpa«x. 16'. Kasan. IV, 9 8. mit ltbbdckgn. 500 Kx. Arnold, die (Ilsiobstrominasobine. (Heidin, d. 8pringer.) ^puo u>Xi,,9. Tluuauouaiu»»» noero«u»aro rosa. People, »enbiraiiie »np. paspiiu anropnxi. nep. cb 2-ro »in. »3«. p X. Awcra n K. Ü. 4>p»a6epra. 8". Petersburg. Ksobeint in Lancken. (8ck. 1. XVIII, 749 8. mit Xbbilckgn. 900 Kx. k. 5.—.) ^.seb, Kreablungsn und Ibeaterstüeks. (llerlin, 8. Kisebsr Verlag.) III. pasenssbi » nbecsi. Ilep peaxriip. 6 I 4>i>)'ro»i.. UsL. 1 »» 3»aui«. 8'. psisrsburg. 241 8. 5300 Kx. K. I.—. Lalek, dis Oelsebtslsli s (Üerlin, li. Kisensebuiidt.) Laanb. V'ieuis o 6oi Nep ei, »in. 8" Petersburg. XV, 496 8. mit Keiebnungen und Karts. 2000 Kx. *) 1909, II siehe Börsenblatt 1909, Nr. 242.
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