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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.12.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.12.1909
- Sprache
- Deutsch
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15794 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 296. 21. Dezember 1909 druckt) zur Geschichte Karls XII. und des Großen nordischen Krieges; — S. Pufendorf, Sieben Bücher von den Taten Karl Gustavs (Nürnberg 1697, stattlicher, mit Stichen versehener Foliant). 41 L>-; — Norslrs Irong-si-s obronios. (1633) (Chronik norwegischer Könige). ,> Lr. 60 ö.; — Sticlow, Lbrouioa Kutbilanckoruin (1633). 12 Xr. 70 ö.; — 6ustÄviaäs (1768). 6 Lr. 65 ö. — Arbeiten zur Topographie: Sahlstedt, 8tora Tuns. Ninnse-Dömius (1743). 28 Xr. 65 8.; — Richardson, Uallanckia antigua st bockisrna (1752—53). 41 Xr.; — P. I. Bergius, luträcksstal oin 8tooXboIm kör 200 ar nscks-n (1758) (Antrittsrede über Stockholm vor 200 Jahren). 8Xr.; —I. Wallin, dotblüncksks, 8Linlings.r (1747 unck 1776). 19 Xr.; — Vogelkunde: Brisson, Ornithologie (1760). 22 Xr. 30 ö.; — Latham, Inäex orni- tboloKieus (1790). 23 Ln.; — Kuriosa: »Hz-bstsr kör toilsttsn» (1781). 26 Xr. (Nach: »Zvsnnlrn. Oaxblackst«.) Die Bibliothek deS Königs von Schweden. — Die un gefähr 40 000 Bände umfassende Bibliothek König Gustafs V. von Schweden ist während der letzten Monate in dem außerordentlich prächtigen Bibliothekssaal nebst umlausenden Galerien im Nord ostflügel des Königlichen Schlosses in Stockholm untergebracht worden. Der Saal, aus dem Ende des achtzehnten Jahrhunderts stammend, hat Wandfelder mit geschnitzten Eichenrahmungen, wappenverzierte ionische Pilaster, Konsols und schöne Brüstungen an den Galerien. Der Saal beherbergte schon früher, und zwar bis 1878, wo das neue Bibliotheksgebäude der öffentlichen Reichs bibliothek in der Humlegardsgatan, Stockholm, fertig wurde, die Königliche Bibliothek, diente dann als Lokal für die Rüstungs und Zeugkammern und ist also jetzt seinem ursprünglichen Zwecke zurückgegeben worden. Vom modernen Bibliotheksstandpunkt aus sind seine sehr hohen Bücherregale freilich unpraktisch; aber eine königliche Privatbibliothek darf eine andere, schmuckreichere Ausstattung haben als die zwar bequemen und praktischen, aber nicht eben schönen, niedrigen und in dekorativer Hinsicht vernach lässigten Eisengestelle einer vielbenutzten großen öffentlichen Bibliothek. Der Umzug und die Ordnung fand unter Leitung des Bibliothekars des Königs, vr. I. A. Almqvist, statt; die Kata logisierung nach neuzeitlichen Grundsätzen dürste aber noch mehrere Jahre beanspruchen. Eine kleine Handschriftensammlung gehört auch dazu; dagegen wird das sogenannte Bernadottesche Familienarchiv in einem andern Teil des Schlosses aufbewahrt. Neben dem Bibliothekssaal liegen ein Zimmer für den Bibliothekar und ein anheimelnd möbliertes Lesezimmer für die königlichen Besucher; im Vorraum hat vr. Almqvist in einem besonderen Schrank eine Bücherei über die Dynastie Bernadotte eingerichtet (Bücher, die von ihren Mitgliedern verfaßt oder herausgegeben sind, und eine reichhaltige biographische Sammlung). Den Grundbestand der Bibliothek König Gustafs bilden die bedeutenden Sammlungen König Oscars II. sowie der Königin- Witwe Josefina (1807—76, Tochter des Herzogs Eugen von Leuchtenberg). Letztere, vielseitig literarisch interessiert, sammelte teils selbst Werke der Literatur, teils wurde ein Teil der Biblio thek ihres Gemahls, König Oscars I. (darunter verschiedene Bücher, die König Karl XIV. Johann gehört hatten), teils endlich die ihrer Schwester, der Kaiserin Amalia von Brasilien, ihrer Sammlung einverleibt. Die Bücher der Kaiserin zeichnen sich durch ihre Pracht aus, in Ganzfranzbänden (Maroquin in ver schiedenen Farben) gebunden, mit Goldschnitt, reichem Goldorna ment und einem X unter der Kaiserkrone vorn auf dem Deckel. König Gustaf erbte Josesinas Bibliothek und hat sie selber ver mehrt. Den größten Zuwachs brachte jedoch die Vereinigung mit der Bibliothek König Oskars II., die namentlich in den Fächern Geschichte, Religionswissenschaft und Musikliteratur sehr reichhaltig und vollständig war. Einen interessanten und wertvollen Zuwachs erhielt seine Bibliothek ferner durch die Büchersammlung des Prinzen von Wasa, die durch Testament des einzigen Kindes des Prinzen, der Königin Carola von Sachsen (-j- 15. Dezember 1907), in den Besitz des Königs von Schweden überging. Diese Sammlung besteht nämlich teils aus der alten Gustavianischen Haga-Bibliothek, deren Schätze in kostbare Lederbände mit Golddruck und den Exlibris Gustafs III. und Gustafs IV. Adolf vorn auf dem Deckel einge bunden sind, teils aus der reichen Sammlung schwedischer Lite ratur, die der Prinz von Wasa ()-1877 in Pillnitz) mit unermüd lichem Interesse für Schweden während seines langen Lebens zusammengebracht hat. Eine besondere Abteilung bilden endlich die Bücher, hauptsächlich aus dem Gebiete der schönen Literatur und der Geschichte, die König Gustafs Gemahlin Victoria (von Baden), gehören. Die Bibliothek ist reich an französischer Belletristik und enthält zahlreiche kostbare und seltene Tafelwerke. Auf den großen Tischen in der Mitte des Saales liegt eine Reihe von Prachtwerken in Folio und anderen großen Formaten in teilweise wirklich könig licher Ausstattung und mit den Exlibris ihrer Besitzer; worunter be sonders das König Oskars die Aufmerksamkeit auf sich lenkt: ein gekröntes O II, umgeben von einem Lorbeerkranz und dem Wahl spruch »Okvsr cljupsn mot böjäsu« (»Über die Tiefe zur Höhe hinan«)). Von bemerkenswerten Einzelheiten ist die reiche Sammlung Feldkarten zu erwähnen, die König Karl Johann auf seinen Feld zügen mit sich führte und die nun in einer Reihe Kartons ge ordnet sind; ferner die große Sammlung von Adressen, die den königlichen Besitzern und namentlich in großer Anzahl König Oskar überreicht worden sind; kostbare Tafelwerke, wie die auf Kosten des französischen Staates hergestellten Reproduktionen von Kupfer stichen zu Ludwigs XIV. und Napoleons Krönungen usw. (Nach vr. Carl Forsstrand in »8vsnslra va^blacket«.) Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Die Tat sache allein, daß der Käufer eines lebenskräftigen Ge schäfts nicht erfährt, daß der Verkäufer Gewinn aus dem Geschäft nicht gezogen hat, rechtfertigt nicht die Anfechtung wegen Täuschung. — Der Kläger hatte ein Buch-, Kunst- und Verlagsgeschäft in M. für den Preis von 65 000 gekauft. Einige Monate später erklärte der Kläger, daß er über die Rentabilität des Geschäfts getäuscht worden sei und deshalb den Vertrag wegen Irrtums und Betruges anfechte. Hierbei ist von Interesse, daß der Kläger nur über Umsatz und Bruttogewinn, über die Spesen, über den Barverkauf, über den Verkauf auf Konto und über die Aufwendungen für Reklame sich hatte aus klären lassen, ohne Bilanzen einzusehen. Nach der erhaltenen Aufklärung glaubte er einen jährlichen Reingewinn von 10 000 als von der beklagten Verkäuferin zugesichert berechnen zu können. Da in Wirklichkeit aber ein Gewinn von der Beklagten während der Dauer ihres Besitzes aus dem Geschäfte nicht erzielt worden ist, so klagte er auf Rückzahlung der 65 000 indem er neben der Anfechtung das Recht der Wandelung geltend machte. Landgericht Leipzig und Oberlandesgericht Dresden erkannten nach dem Anträge des Klägers, während ihn das Reichsgericht mit seiner Klage vollständig abwies. Der er kennende I. Zivilsenat des höchsten Gerichtshofs legt begründend dar, daß dem Kläger nichts objektiv Unrichtiges angegeben worden sei. Auf ein gegebenes Rechenexempel, das die Gewinn möglichkeiten erwähnte, könne sich der Kläger nicht berufen. Da der Umsatz zum Teil auf Kreditverkäufen beruht habe, liege es auf der Hand, daß Zinsverluste und Forderungsausfälle hätten berücksichtigt werden müssen. Um den Geschäftsgewinn kennen zu lernen, hätte es der Kenntnis sämtlicher Aktiven und Passiven bedurft. Wäre es dem Kläger darum zu tun gewesen, den bis herigen Reingewinn zu erfahren, so hätte er die Bilanz fordern müssen. Das habe er jedoch nicht getan, vielmehr nach dem Reingewinn überhaupt nicht gefragt. Es müsse deshalb, wie auch der eine Sachverständige anerkenne, daran festgehalten werden, daß das Geschäft zur Zeit des Verkaufs nach Umsatz, Bruttogewinn und Unkosten imstande gewesen sei, den gewünschten Reingewinn abzuwerfen. Was der Kläger nicht gewußt babe, sei nur die Tatsache, daß die beklagte Verkäuferin trotz dieser Mög lichkeit aus irgend welchen Gründen einen Gewinn nicht gezogen hatte. Diese Tatsache sei jedoch zu unerheblich, als daß an zunehmen gewesen sei, der Kläger würde sich bei verständiger Würdigung des Falls durch ihre Kenntnis vom Vertrag haben abhalten lassen. (Akt.-Z. I. 488/08. — 3. Nov. 1909.) K. M.-L. Hansweihefest der Firma P. I. Tanger in Köln. — Die Kölner Tagesblätter berichten übereinstimmend wie folgt: Wie alljährlich, versammelte auch am vergangenen Sonnabend der Senior-
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