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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.11.1909
- Sprache
- Deutsch
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14026 Börsenblatt f, d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 267 16 November 1S0S. Einkaufsorder erteilt ist. Das Entscheidende ist, daß auch nach Beendigung des Geschäfts das Geschenk nicht gewährt worden wäre, wenn nicht vorher die Geschäftsentrierung stattgefunden hätte. Das Geschenk bleibt also trotz der Amtlichen Nachfolge für den Geschäftsabschluß kausal. IV. Mißbrauch fremder Bezeichnungen. Wichtiger für den Verlagsbuchhandel ist die neue Be stimmung, die den Mißbrauch fremder Bezeichnungen repro- biert. Gerade die Ausführungen zu dem einschlägigen tz 16 sind bei Fuld besonders gut und ausführlich gehalten. Als wichtig ist namentlich hervorzuheben, daß das neue Gesetz s nicht nur pseudonyme, sondern auch Phantasiebezeichnungen > schützt, soweit sie noch nicht durch den allgemeinen Gebrauch zu Gattungsbezeichnungen geworden sind. Wer eine Elzevir- Ausgabe oder eine Mignon-Ausgabe in bestimmter Form, mit bestimmtem äußeren Ansehen vertreibt, ist gegen- Nachahmung in der Ausstattung und Bezeichnung geschützt, auch ohne daß er sich für seine Ausstattung an dem Namen ein Warenzeichenrecht gesichert hat. Nicht behandelt ist von Fuld die Frage, wie es zu Hallen sei, wenn eine derartige, lange eingebürgerte, ständig von derselben Firma benutzte Phantasiebezeichnung hinterrücks von einem Dritten für sich patentamtlich zum Schutz gebracht wird. Nach meiner Auffassung kann die ältere, in ihrem Besitzstand bedrohte Firma auf Feststellung der Priorität ihrer Rechte und entsprechende Löschung des Warenzeichens sowie auf Schadenersatz Klage erheben. Die frühere Praxis war zu diesem Punkte recht zweifelhaft. Sie operierte mit der allgemeinen Sitlenvorschrift des Z 826 B. G.°B., während das neue Gesetz in einer Generalklausel (§ l) einen wirksamen, durchgreifenden Schutz gewährt Gattungsnamen sind, wie gesagt, frei. Zu diesen Gattungs namen zählen aber beispielsweise nicht die Bezeichnungen: Bibliographisches Institut (Kammergericht, 25. Mai 1898), Schillerthealer (Reichsgericht, 18. September 1906; im Recht 06 S. 1208), Struwwelpeter, Gartenlaube (Reichsgericht, 25. März 1898), Brehms Tierleben, Baedekers Italien, Sherlock Holmes (Markenschutz und Wettbewerb, Jahrgang 7 S. 19). Zu Unrecht verneint dagegen meines Ermessens das Reichsgericht die Verwechselunasgefahr bezüglich Gartenlaube und neuer Gartenlaube (Reichsgericht, 25. März 1898). Die Entscheidung ist nach dem neuen Z 16 nicht haltbar; ein neues Verfahren würde hier zu einem Verbot führen. Ich bin auch nicht der Auffassung des Reichsgerichts, der seiner zeit bezüglich des bekannten Prozesses der Lipperheideschen Modenwelt gegen die große und die kleine Modenwelt Aus druck verliehen wurde, daß der an sich nach dem neuen Gesetz rechtlich unzulässige Zustand unbeanstandet bleiben müsse, weil eine Verwechslungsgefahr seit dem 1. Oktober 1909 nicht mehr vorliege, denn das beteiligte Publikum habe zu unterscheiden gelernt. Ich folge hier Fuld, der mit Recht erklärt, daß eine mißbräuchliche Benutzung sittenwidrig und unzulässig bleibe, selbst wenn das Publicum sich an sie ge wöhnt hat. V. Der Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Geschäftsgeheimnisse brauchen nicht solche Dinge vorzu stellen, die absolut geheim sind. Es genügt eine relative Geheimhaltung. Unter die Geschäftsgeheimnisse fallen die Angaben der Bezugsquellen, die Kundenlisten, die Bilanzen, die Preislisten usw. Das Geschäftsgeheimnis und die Pflicht seiner Geheimhaltung enden nach dem neuen Gesetz (tz 17) mit dem Abschluß des Dienstverhältnisses. Es wird deshalb vielfach notwendig werden, die Pflicht zur Geheimhaltung vertraglich zu verlängern. Eine Frist von zwei bis drei Jahren wird niemals übermäßig erscheinen. VI. Verjährung, Strafverfolgung u. a. Diesen wichtigsten Spezialvorschriften schließen sich die Bestimmungen über Verjährung (sechs Monate seit Kenntnis und drei Jahre nach Begehung der Handlung, Z 21), über Strafverfolgung (§ 22), über Publikation des Urteils (ß 23), über Zuständigkeit der Gerichte (Z 24), über einstweilige Verfügungen (Z 25), über Bußen (Z 26) an. Alle haben bei Fuld eine sachgemäße, ausführliche Besprechung gefunden. Bezüglich der einstweiligen Verfügung ist zu bemerken, daß das Gesetz sie nicht unerheblich erleichtert. Es wird nicht der Nachweis verlangt, daß die Besorgnis der Vereitelung s oder Erschwerung des Rechts besteht, oder daß drückende j Nachteile für den Antragsteller zu erwarten sind; es genügt, daß nach Lage der Sache die einstweilige Anordnung im Interesse des Antragstellers angezeigt erscheint. Der Richter hat freies Ermessen. Einengend ist dagegen die Vorschrift, - daß zuständig entweder das Gericht der gewerblichen Nieder lassung bzw. des Wohnsitzes des Beklagten (tz 24) oder das Amtsgericht der begangenen Handlung ist. Hier wäre eine Ausführung darüber am Platze gewesen, daß unlauterer Wettbewerb, der durch die Presse begangen ist, überall dort geschehen ist, wo die betreffende Druckschrift verbreitet wurde. VII. Recht der Ausländer. Besonders zu gedenken ist des Rechts der Ausländer. Schutzberechtigt sind vor allen Dingen die Unionstaaten der Pariser Übereinkunft vom 20. Juni 1883 in der Fassung der Brüsseler Zusatzakie vom 14. Dezember 1900. Es sind dies Belgien, Brasilien, Spanien, Frankreich, Guatemala, Italien, Niederlande, Portugal, Salvador. Serbien und die Schweiz Zu diesen ist seit dem 1. Januar 1909 Österreich hinzugetreten. Bezüglich der anderen Staaten findet der Schutzanspruch nur dann statt, wenn der betreffende Aus länder in Deutschland seine Hauptniederlassung unterhält oder das Recht der Gegenseitigkeit nach einer im Reichs- gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung ausdrücklich für den Staat verbürgt wird, in dem sich die Hauptniederlassung des Klägers befindet. Die Unionstaaten genießen bei den deutschen Gerichten die Freiheit des Prozeßkostenvorschusses in der Art, daß ihnen gegenüber die prozeßhindernde Ein rede der mangelnden Sicherheit für Prozeßkosten nicht er hoben werden darf. * * * Man sieht, die neuen Vorschriften des Gesetzes sind so weitgehend, so verschieden und so zahlreich, daß eine gründ liche Duicharbeitung des Rechtsstoffes in den Fachvereinen wohl am Platze ist. Daß der Kommentar von Fuld eine vorzügliche Grundlage hierzu bildet, bedarf nach dem Vor stehenden keines Wortes mehr. Kleine Mitteilungen. Leipziger Buchbinderei-Aktiengesellschaft vorm. Gustav Fritzsche in Leipzig. (Vgl. Nr. 257, 260 d. Bl.) — Die außer ordentliche Generalversammlung der Leipziger Buchbinderei- Aktiengesellschaft vorm. Gustav Fritzsche vom 30. Oktober 1909 hat folgenden Beschluß gefaßt: »Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Vorzugsaktionäre durch öffentliche Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern auf- zusordern, ihre Vorzugsaktien mit Gewinnanteil- und Erneuerungs scheinen, soweit ihr Besitz eine durch vier teilbare Stückzahl darstellt, binnen einer vom Aussichtsrat zu bestimmenden Frist der Gesellschaft mit der Erklärung freiwillig zu überlassen, daß von je 4 Stück Vorzugsaktien je 3 dem Aktionär zurückgegeben werden, während je die vierte zur Steigerung des Wertes der zurückzugebenden Aktien der Gesellschaft zur freien Verfügung verbleibt. Der Aussichtsrat fordert demgemäß die Vorzugsaktionäre auf, bis zum 30. November 1909 ihre Vorzugsaktien mit Gewinnanteil-
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