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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.11.1909
- Sprache
- Deutsch
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Prüfstein für unfern Richterstand. Ist der Gebrauch der Macht, die das Gesetz in die Hand des Richters legt, kein weiser, so wird sich alsbald nicht nur die Forderung der Aufhebung des Gesetzes, sondern auch das Verlangen nach Laienrichtern in allen Instanzen geltend machen. Was die Einzelheiten anlangt, so kommen für den Ver lagsbuchhandel namentlich fünf Bestimmungen in Betracht: I. Die öffentliche unlautere Reklame, die die ZZ 3 und 4 dieses Gesetzes behandeln Gerade sie treten einer Anzahl gebräuchlicher Mißstände im Verlags und Urheberrechtsgebiet entgegen. Es ist hier zunächst die marktschreierische Angabe falscher Abonnentenzahlen nunmehr zweifellos verboten. Die Bezeichnungen: größte Auflage, gelesenstes Blatt der Branche, größte politische Tageszeitung Deutschlands und dergl., die den Anschein eines besonders günstigen Angebots Hervorrufen, indem sie über geschäftliche Verhältnisse unrichtige Angaben anlockenden Charakters ver breiten, sind nunmehr unmöglich. Wichtig ist die Reprobierung der Füllinserate, die Unzulässigkeit, Bücher auf das nächste Jahr vorzudatieren, über die Herstellungsart, beispielsweise die Qualität des Einbandes (Leder anstatt Ligament), un richtige Angaben zu machen, usw. Nicht behandelt ist bei Fuld die Frage, wie es zu halten sei, falls ein Verlag einen bekannten ausländischen Roman in einer stark zusammengestrichenen Übersetzung unter dem Titel »autorisierte Übersetzung« veröffentlicht hat. Es enthält dies meines Ermessens zweifellos einen Verstoß gegen die ZZ 1 und 3 des Wettbewerbsgesetzes, wenn nicht gar einen strafrechtlichen Betrug; denn ohne jeden Hinweis auf die Kürzungen, ohne Angabe, daß an Stelle eines ziemlich umfangreichen, womöglich fein psychologisch ausgearbeiteten Romans ein auf die Hälfte zusammengestrichenes Machwerk verkauft wird, wird hier ein Buch mit irreführendem Titel in Verkehr gesetzt, und der Käufer erwirbt nicht, was er zu kaufen glaubt, sondern etwas Unvollständiges, in dieser Art Wertloses. Die Konkurrenz wird zurückgedrängt, indem über die gewerblichen Leistungen eine unrichtige Angabe, die mit Hilfe des vielfach geringeren Preises auch noch den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorruft, verbreitet wird. Noch interessanter gestaltet sich die Frage, wenn die ge kürzte Übersetzung aus einer Zeit herrührt, in welcher bas neue deutsch-französische Abkommen vom 8. April ISO? noch nicht in Kraft getreten war. Der Artikel 3 dieses Ab kommens verleiht der Übereinkunft bekanntlich rückwirkende Kraft auf bereits erschienene Werke, soweit sie zur Zeit des Inkrafttretens im Ürsprungslande noch nicht gemeinfrei ge worden sind. Er läßt einer Übersetzung, die erlaubterweise ganz oder zum Teil bereits erschienen ist, nur die Befugnis, im bisherigen Umfang weiter zu erscheinen. Der deutsche zu sammengestrichene Roman wird also nur in der zusammen gestrichenen Form weiter erscheinen dürfen, nicht in einer vollständigen, neuen, wohl abgerundeten; da aber gerade die zusammengestrichene Form nunmehr nach deutschem Recht unzulässig ist, so wird die Verlagsfirma das Buch über haupt zurückziehen müssen. Es folgt II. Die Behandlung des Ausverkaufswesens. Bekanntlich stellt sich das neue Gesetz auf den Stand punkt (ß 7), daß, wer einen Verkauf von Waren unter der Bezeichnung eines Ausverkaufs ankll, digt, gehalten ist, mit der Ankündigung den Grund anzngeben, der zu dem Aus verkauf Anlaß gegeben hat. Gestattet sind dagegen (tz 9) die üblichen Saison-Inventurausverkäufe. Völlig verboten ist auch bezüglich dieser Ausverkäufe jedes Vorschieben oder Nachschieben von Waren. Fuld stellt sich hier auf den Standpunkt, daß im reellen BörjeMatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. Geschäftsverkehr ein Inventurausverkauf nur einmal im Jahre üblich sei (S. 229), und daß dementsprechend nur ein ein maliger Inventurausverkauf zu gestatten sei. Die bisherige Üblichkeit soll nicht bestritten werden. Ich meine aber, daß, wenn ein Geschäft dazu übergeht, zwei- oder dreimal im Jahr wirkliche Inventuren zu errichten, es nicht verhindert werden kann, nach Fertigstellung dieser Inventuren Inventur ausverkäufe zu veranstalten. Ich halte auch dafür, daß das Verbot des Nachschubs bezüglich der Inventurausverkäufe praktisch beinahe undurchführbar sein wird. Für den Verlagsbuchhandel interessiert hier die Frage, inwieweit das gewerbsmäßige Aufkäufen von Liquidations massen unter das Ausverkaufsoerbot fällt. Es kann kein Zweifel sein, daß ein solcher gewerbsmäßiger Aufkauf von Ramschware aus Verlags- und Sortimentskonkursen, wo bei das nunmehr aufgekaufte Ramschlager in einem auf kurze Zeit gemieteten Laden zum Ausverkauf gestellt wird, verboten ist. Fuld geht über diese praktisch nicht unwichtige Frage etwas leicht hinweg. jS- 207/g.j Natürlich ist eine Umgehung des Gesetzes sehr einfach, indem der Ramschaufkäufer die Ware nicht selbst zum Ausverkauf stellt, sondern einem Warenhaus überläßt, welches nun zu billigen Preisen im üblichen Geschäftsverkehr abstößt. Besonders erleichtert ist diese Form der Umgehung dadurch, daß den Warenhäusern die bisher übliche Einrichtung von Restertagen, billigen Wochen, Sonderangeboten, die schließlich praktisch nichts anderes als Ausverkäufe sind, gestattet bleibt. Unter diese Rubrik fällt die Frage, wie das Schleudern im Buchhandel zu behandeln sei. Bekanntlich hat sich das Reichsgericht auf den Standpunkt gestellt, daß das Verlags recht der gewerbsmäßigen Verbreitung gemäß § 11 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Juni 1901 nicht so weit gehe, dem Verleger ein Prohibitivrecht auch gegenüber solchen Exemplaren zuzugestehen, die der Autor bzw. Verleger selbst in Verkehr gebracht habe. Werden also derartige Exemplare beispielsweise aus der Konkurs- oder Liquidationsmasse eines Sortiments billig aufgekauft, so ist der Aufkäufer in der Lage, sie trotz ausdrücklicher Preisvorschrift des Verlages, die sich vielfach auf dem Umschlagdeckel des Buches selbst aufgedruckr befindet, zu herabgesetzten Preisen zu ver ramschen. Bekannt ist ja der Fall des Königschen Kurs buches, das anstatt für SO H infolge eines günstigen Gelegen heitskaufes von einem bekannten Warenhause für nur 35 H verramscht wurde. Das Reichsgericht hat dies damals für gesetzlich zulässig erklärt. Das neue Gesetz greift hier ein und verbietet ein derartiges Schleudern. III. Das Schmiergelderwesen. Dieses spielt in dem redlichen Verlags- und Sortiments verkehr keine allzu erhebliche Rolle. Anders steht es bei Firmen, die gewerbsmäßige Beziehungen zu Warenhäusern pflegen. Hier findet nicht selten namentlich mit einem Ein käufer der Warenhäuser ein Geschäftsverkehr statt, der nun mehr durch Z 12 des Gesetzes verboten erscheint. Dieser Paragraph bedroht mit einer Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 5000 denjenigen, der im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken dem An gestellten eines geschäftlichen Betriebes Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um durch un lauteres Verhalten des Angestellten bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen eine Bevorzugung zu erhalten. Dieselbe Strafe trifft den Angestellten, der Ge schenke oder Vorteile fordert oder annimmt. Das Empfangene oder sein Wert verfällt dem Staat. Ich mache darauf auf merksam, daß diese Vorschrift auch dann Anwendung findet, wenn der geschäftliche Verkehr beendet ist, also die einzelne l8lg
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