Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-09-26
- Erscheinungsdatum
- 26.09.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070926
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190709260
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19070926
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1907
- Monat1907-09
- Tag1907-09-26
- Monat1907-09
- Jahr1907
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
225, 26. September 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 9671 ersehen hat, an, sondern nur Zahl und Buchstaben im Indikator. Wird ein Buch entliehen, so schiebt der Beamte die Karte des Benutzers unter den Holzklotz und umhüllt sie mit einem farbigen Zettel, der andeutet, daß ein Buch ausgeliehen ist. Die Bücher selbst befinden sich hinter dem Indikator unmittelbar neben dem auf dem Klotz angegebenen Titel. Indikator und die Bibliothek sind so angebracht, daß beide höher stehen als der Leser, so daß ein mündlicher Verkehr des Personals mit dem Publikum leicht möglich ist. Für die Dubletten — die Bibliothek besitzt nämlich die gangbaren Werke meistens in mehreren Exemplaren — sind besondere Indikatoren aufgestellt. In dem vorderen großen Indikator wird ein Buch erst dann als entliehen bezeichnet, wenn sämtliche vorhandenen Exemplare ausgeliehen sind. Der Indikator bedeutet eine gewaltige Ersparnis an Zeit und Arbeitskräften. Wie Plate berichtet, ermöglichte es der Indikator, daß in der Filiale am Pferdemarkt eine zweiund- einhalbmal so große Ausgabe mit demselben Beamtenpersonal erledigt wurde als die in der Stammbibliothek an den Kohlhöfen. In der Filiale Rothenburgsort, die viel von der Jugend benutzt wird, wurde ein Indikator für die Jugend schriften eingerichtet, der sich ebenfalls bewährt. Der Bücherbestand der drei Bücherhallen belief sich Ende 1906 auf 72 046 Bände, davon entfielen auf die Stammbibliothek 32 920, auf die Filiale am Pferde markt 26 808, auf Rothenburgsort 12 318 Bände. Neben dem Bibliothekar vr. Otto Plate amtieren an der Ausgabestelle rl Kohlhöfe 4 Assistentinnen, 3 Assistenten im Nebenamt, 1 Aufseher und 1 Faktor; in Ausgabestelle 6 Rothenburgsort 1 Vorsteher, O. Sauerhering, 1 Assistentin, 1 Volontärin und 1 Assistent im Nebenamt; in Ausgabestelle 0 Pferdemarkt 1 Vorsteher, Or. Richard Ohnsorg, 5 Assistentinnen, 1 Assistent im Nebenamt. Dazu 5 Jungen und 2 Mädchen. Die Arbeitslast wäre ohne freiwillige Hilfskräfte nicht zu be wältigen. 1906 stellten sich 3 Herren und 23 Damen frei willig in den Dienst der Anstalt. A. Gräsel. Kleine Mitteilungen. * Ladenschluß in Berlin. — Gegen den geplanten 8 Uhr- Ladenschluß in Berlin hat dieser Tage in einer Plenarversamm lung der Zentral-Ausschuß Berliner kaufmännischer, gewerblicher und industrieller Vereine mit großer Mehrheit Stellung genommen und mit allen gegen 2 Stimmen eine Erklärung angenommen, die für Beibehaltung des 9 Uhr-Ladenschlusses eintritt. Diese Er klärung lautet: Trotz des vorjährigen Mißerfolges ist von neuem eine Be wegung zur Herbeiführung des 8 Uhr-Ladenschlusses in die Wege geleitet worden. Der Zentralausschuß erblickt in dieser Bewegung eine schwere Gefahr für einen großen Teil der Berliner Ladengeschäfte und fordert deshalb alle diejenigen Inhaber offener Verkaufsgeschäfte, welche an der Bei behaltung des gegenwärtigen Zustandes interessiert sind, auf, sich ausnahmslos an der zu erwartenden Abstimmung zu beteiligen; er appelliert weiterhin an alle diejenigen Laden besitzer, die vielleicht ihr eigenes Geschäft um 8 Uhr zu schließen bereit oder in der Lage, aber nicht gewillt sind, an einer erheblichen Existenzerschwerung und Schädigung der zahl losen auf diese letzte Stunde des Tages angewiesenen Mit bürger mitzuwirken. Der Zentralausschuß ist der Ansicht, daß den ohnedies schon schwer belasteten Ladeninhabern die Mög lichkeit erhalten werden muß, ihre Geschäftsräume innerhalb der gesetzlich gestatteten Grenzen auszunutzen, und daß es eine Unbilligkeit und eine durch nichts zu rechtfertigende Härte wäre, wenn alle diejenigen steuerzahlenden Gewerbe treibenden, die durch den 8 Uhr-Ladenschluß schwer geschädigt würden, durch diejenigen vergewaltigt werden dürften, die an der Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes kein gleich starkes Interesse haben. Aber nicht nur die Existenzfähigkeit eines großen Teils der Detailgeschäfte erfordert die Beibehaltung des 9 Uhr-Ladenschlusses, sondern auch all der zahlreichen Käufer, die erst nach 8 Uhr in der Lage sind, ihre Bedürfnisse zu decken. Der Zentralausschuß wird die Bewegung wachsamen Auges ver folgen in dem Vertrauen, daß es nicht nötig sein wird, an die letztinstanzlichen Stellen zu appellieren, daß es vielmehr der entschlossenen Abwehr der Interessenten gelingen wird, die Ge fahr auch diesmal zu überwinden. Musikalisches Aufführungsrecht. — Die Anstalt für musi kalisches Aufführungsrecht hat auf Anregung verschiedener Vereine, namentlich Gesangvereine, zum Zwecke der Beseitigung vielfacher Zweifel darüber, zu welchen musikalischen Aufführungen es der besondern Genehmigung bedarf, neuerdings in einer ausführ lichen Schrift die hier in Frage kommenden hauptsächlichsten Grundsätze und wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen zusammen gestellt. Gebührenfrei und nicht genehmigungspflichtig sind hier nach Aufführungen, die keinem gewerblichen Zweck dienen und bei denen die Zuhörer ohne Entgelt zugelaffen werden. Die Aufführung eines Vereins aber verfolgt dann einen gewerb lichen Zweck, wenn der Verein von einem gewerblichen Unter nehmer im Interesse seines Gewerbebetriebes zur Aufführung gewonnen und angeworben wird. Entgeltlich ist eine Auf führung nicht nur, wenn die Zuhörer ein besonderes Eintritts geld bezahlen müssen, sondern auch wenn sie abonniert sind, wenn also z. B. die sogenannten passiven (nichtsingenden, unter stützenden) Vereinsmitglieder durch Zahlung eines Mitglieder beitrags das Recht auf Anhörung der vom Verein veranstalteten Aufführungen erworben oder wenn das Entgelt in der Form er höhter Garderobegelder, Programmgebühren, Mitgliederkarten usw. erhoben wird. Gebührenfrei sind ferner alle Aufführungen, die bet Volksfesten mit Ausnahme der Musiker- und Sängerfeste stattfinden, weiter solche Aufführungen, deren Ertrag ausschließ lich für wohltätige Zwecke bestimmt ist, wenn die Mitwirkenden keinerlei Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten, und endlich Auf führungen, die von einem Verein selbst veranstaltet werden und zu denen nur die Mitglieder des Vereins, sowie die zu ihrem Hausstand gehörigen Personen als Zuhörer zugelassen werden. Werden demnach von einem Verein Einladungen erlassen an Mit glieder oder Vorstände andrer Vereine, an Behörden, an die Presse usw., so ist, falls die Aufführung öffentlich, gewerblich oder ent geltlich ist, die Einwilligung der Berechtigten cinzuholen. (Leipziger Ztg.) * Verschlossene Sendungen in Briefform im Gewicht über 250 8- — Die Berliner Paketfahrt-Gesellschaft Starke L Co. (Berlin 8., Ritterstraße 98)99) gibt auf Grund eines uns in Ab schrift vorliegenden, im Aufträge der dortigen Kaiserlichen Ober- Postdirektion erfolgten amtlichen Bescheides bekannt, daß ge schlossene adressierte und frankierte Briefe, welche die Gewichts grenze von 250 A übersteigen, als Briefe im Sinne des Postgesetzes nicht angesehen werden und dem Postzwange nicht unterliegen. Die Gesellschaft hat ihren Bestelldienst demgemäß erweitert und übernimmt die Bestellung von geschlossenen adressierten Sendungen in Briefform im Gewicht von über 250 bis 350 A für 10 tm Gewicht von 350 bis 1000 8 für 15 A Die Sendungen sind mit den Wertzeichen der Gesellschaft zu versehen. Der oben erwähnte postamtliche Bescheid lautet: Kaiserliches Postamt 59. Berlin, 5. September 1907. Zum Schreiben vom 30. 8. 1907 an die Kaiserl. Ober-Postdirektion. Unter Bezugnahme auf das nebenbezeichnete Schreiben teilt Ihnen das Postamt im Aufträge der Kaiserl. Ober-Post- direktion mit, daß verschlossene Sendungen in Briefform mit einem Gewicht von mehr als 250 K nicht als -ver schlossene Briefe- im Sinne des Postgesetzes gelten <Z 1/2 der Postordnung). Die Beförderung derartiger Sendungen durch Privatbeförderungsanstalten ist demnach gestattet (Adresse) (Unterschrift) Post. Zulässige und unzulässige Drucksachen. — Ein ladungen zum Inserieren werden häufig in Form von gedruckten Doppelkarten verschickt. Der vordere Teil enthält die Aufforderung, während auf der Hinteren Karte das ausgeschnittene Inserat auf geklebt ist. Die letztere soll als Bestellkarte verwendet werden. Derartige Doppelkarten sind nach einer neuen Entscheidung des 1259'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder