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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1907
- Sprache
- Deutsch
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HO, 14. Mat 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s, d. Lisch». Buchhandel. 4939 Geltung stehende Übereinkunft vom 19. April 1883 auf gehoben und durch die vorliegende neue Übereinkunft ersetzt. Artikel 2. Die Einleitung zu Artikel 2 bezeichnet als Zweck der neuen Übereinkunft ausdrücklich die Ergänzung der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 und der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 sowie der Pariser Deklaration vom gleichen Tage; es werden daher diese internationalen Vereinbarungen lediglich insoweit durch die neue Überein kunft abgeändert, als diese weitergehende Rechte als die Berner Übereinkunft und die Pariser Vereinbarungen vom 4. Mai 1896 gewährt. In tz 1 des Artikels 2 ist der Schutz gegen Übersetzung geregelt, auf welchen sich Artikel 10 der alten deutsch-fran zösischen Übereinkunft vom 19. April 1883 bezogen hatte. Darnach mußte die Übersetzung innerhalb dreier Jahre nach dem Erscheinen des Originalwerks erschienen sein; unter dieser Voraussetzung war sodann das Originalwerk weitere 10 Jahre vom Erscheinen der Übersetzung an gerechnet gegen Übersetzung geschützt. Die hierdurch getroffene Regelung blieb auch neben der Berner Übereinkunft in deren ursprüng licher Fassung von Bedeutung, da diese zwar keine Frist für das Erscheinen der Übersetzung bestimmte, die Dauer des Schutzes gegen Übersetzung aber allgemein auf 10 Jahre vom Erscheinen des Originalwerks an gerechnet beschränkte. Während also die deutsch-französische Übereinkunft von 1883 unter Umständen bis zu 13 Jahren Schutz gegen Übersetzung gewährte, beschränkte die Berner Übereinkunft diesen Schutz auf rO Jahre. Eine Änderung brachte aber die durch die Pariser Zusatzakte erfolgte Abänderung des Artikels 5 der Berner Übereinkunft, indem unter der Bedingung, daß innerhalb 10 Jahren seit Erscheinen des Originalwerks eine rechtmäßige Übersetzung veröffentlicht worden ist, dem Ur heber das ausschließliche Übersetzungsrecht für die ganze Dauer des Schutzes des Originalwerks gesichert wurde. Da diese Bestimmung weitergehende Rechte als das Abkommen von 1883 enthielt, konnte Artikel 10 dieses Abkommens weiterhin nicht mehr zur Anwendung gelangen. Nachdem das Reichsgesetz vom 19. Juni 1901, be treffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (Reichs-Gesetzbl. S. 227 ff. h in Z 11 und Z 12, Absatz 2, Ziff. 1 den Urhebern literarischer Werke das aus schließliche Übersetzungsrecht während der ganzen Dauer des Schutzes des Originalwerkes eingeräumt hatte, traten die Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 1 der Übereinkunft zwischen dem Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Januar 1892 ebenfalls in den Genuß dieser Rechte. Dieser, den Bürgern der Vereinigten Staaten gewährte unbeschränkte Schutz gegen Übersetzung ist endlich durch den oben erwähnten Notenwechsel vom ^ ^ni ^03 auf Grund des Frankreich zustehenden Meistbegünstigungsrechts (Artikel 16 der Über einkunft von 1883) auch den französischen Urhebern gewährt worden. Nunmehr sollen, entsprechend dem 8 1 des Artikels 2 der vorliegenden Übereinkunft, in Zukunft in Deutschland und in Frankreich alle literarischen Werke während der ganzen Dauer des Schutzes des Originalwerkes auch gegen Übersetzung geschützt sein, ohne daß es dazu der Erfüllung irgend welcher weiteren Voraussetzungen, als der des Schutzes des Original werkes bedarf. Der Notenwechsel vom ^ ^mi ^03 verliert mit der Aufhebung der bisherigen deutsch-französischen Über einkunft, seine rechtliche Grundlage. Der Schutz steht allen Urhebern, gleichgültig, welchem Staate sie angehören, zu, falls sie nur ihr Werk in einem der beiden Vertragsstaaten verlagsmäßig veröffentlicht (herausgegeben) haben. 8 2 des Artikels 2 schützt in analoger Weise veröffent lichte musikalische Werke gegen öffentliche Aufführung selbst dann, wenn in Abweichung von Artikel 9, Absatz 3, der Berner Übereinkunft das Verbot der öffentlichen Aufführung nicht ausdrücklich auf dem Werke aus gesprochen ist. Artikel 3. Artikel 3 enthält Übergangsbestimmungen, die aus Gründen der Billigkeit und zum Schutze wohlerworbener Rechte für die Durchführung des Artikels 2 zu treffen waren. Absatz 1 dehnt zunächst die Anwendung der vorliegen den Übereinkunft auf alle bereits erschienenen Werke mit Ausnahme derjenigen aus, welche beim Inkrafttreten der Übereinkunft in ihrem Ursprungsland bereits Gemeingut geworden sind. Absatz 2 schränkt dies dadurch ein, daß er den Ur hebern einer bei Inkrafttreten der vorliegenden Übereinkunft ganz oder teilweise erschienenen autorisierten Übersetzung das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung oder Aufführung dieser Übersetzung sichert. Absatz 3 gewährt jenen mustkalkschen Werken, welche bei Inkrafttreten der Übereinkunft wegen des Fehlens des Aufführungsvorbehalts gegen öffentliche Aufführung nicht geschützt waren, nachträglich diesen Schutz; jedoch soll auch fernerhin die öffentliche Aufführung ohne Genehmigung des Urhebers statthaft sein, wenn die Aufführenden dazu sich solcher Noten bedienen, welche den Aufführungsvorbehalt nicht tragen und nachgewiesenermaßen bereits vor dem In krafttreten dieser Übereinkunft in ihrem Besitze gewesen sind. Artikel 4. ^ Gemäß Artikel 2 der Berner Übereinkunft in der zur zeit geltenden Fassung ist der Schutz von Werken der Lite ratur und Kunst von der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten, die durch die interne Gesetzgebung des Ur sprunglandes vorgeschrieben sind, abhängig. Die deutsche und die französische Gesetzgebung kennen allerdings keine Bedingungen und Förmlichkeiten als Voraussetzung des Schutzes, wohl aber ist in Frankreich die Nachdrucksklage an den Nachweis gebunden, daß den Vorschriften über die Hinterlegung des Werks genügt worden ist. Von dieser Förmlichkeit, die jederzeit mit rückwirkender Kraft nachgeholt werden kann, ist also nicht das Urheberrecht, sondern nur die gerichtliche Geltendmachung dieses Rechts ab hängig. Üm zu verhindern, daß bei der Verfolgung französischer Urheberrechte deutsche Gerichte aus Artikel 11, Absatz 3, der Berner Übereinkunft etwa Anlaß nehmen, die Beibringung einer Bescheinigung über die Erfüllung dieser Förmlichkeiten zu fordern, ist in Artikel 4 ausdrücklich die gerichtliche Geltendmachung der Urheberrechte von dem Nachweis der Erfüllung irgend welcher Förmlichkeiten unabhängig gemacht worden. Artikel 5. In Artikel 5 ist entsprechend dem Artikel 16 der Über einkunft von 1883 wiederum die gegenseitige Meistbegünsti gung auf dem Gebiet des Urheberrechtsschutzes vereinbart worden. Während aber bisher die Meistbegünstigung an die Voraussetzung der Gegenseitigkeit gebunden war, ist, um die verschiedenen Auslegungen, zu welchen die bisherige Bestim mung Anlaß gegeben hatte, für die Zukunft zu vermeiden, diese Voraussetzung in die vorliegende Übereinkunft nicht mehr ausgenommen worden. sArtikel 6. ^Artikel 6 sichert die Vorteile der vorliegenden Überein- 64b'
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