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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.03.1907
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- Erscheinungsdatum
- 25.03.1907
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- Deutsch
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ist. Wäre das Buch, das auf sein Verlangen aus dem Ge wahrsam des Verkäufers in den seinigen übergegangen ist. in dessen Lager verblieben, so wäre der Verlust nicht entstanden; die indirekte Veranlassung zu dem Untergang ist also zweifellos das Verlangen des Käufers geworden. Der Laie wird es also als ungerecht empfinden, daß der völlig unschuldsvolle Verkäufer den Verlust tragen soll, und es dürfte auch wohl zweifellos sein, daß auf demselben Standpunkt das gegenüber dem unsrigen viel konsequentere römische Recht gestanden hat. Unsre Gesetzgebung hat vielfach der Tendenz des sogenannten Schutzes der Schwächeren zuliebe auf die strengen Folgerungen verzichtet, und auch hier wird man vielleicht auf solche Beweggründe schließen dürfen. Sehen wir nun zu, wie das Gesetz zu der vorweggenommenen Entscheidung gelangt. Der bekannte Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch von Planck sagt zu K 446, nach welchem »mit der Übergabe der verkauften Sache die Gefahr des zufälligen Unter ganges und einer zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über geht« : »Für den Fall eines bedingten Kaufvertrags bestimmt sich die Tragung der Gefahr nach den allgemeinen Vorschriften der 8Z 158 und 159.« In dem erstgenannten Paragraphen heißt es: Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.« Planck fährt dann fort: »Bei der ausschiebenden Bedingung tritt die Wirkung des Kaufvertrags erst mit dem Eintritt der Bedingung ein. Es kommt also darauf an, ob in diesem Zeitpunkt der Verkäufer seine vertragsmäßige Verpflichtung erfüllen kann. Ist ihm die Erfüllung infolge zufälligen Unterganges oder zufälliger Ver schlechterung unmöglich geworden, so liegt die Voraussetzung des 8 323 vor.« Dieser Paragraph lautet, soweit er hier in Frage kommt: »Wird die aus einem gegenseitigen Vertrag dem einen Teil obliegende Leistung infolge eines Umstandes unmöglich, den weder er, noch der andre Teil zu vertreten hat, so verliert er den Anspruch auf die Gegenleistung.« — »Der Verkäufer«, fährt Planck fort, »verliert danach den Anspruch auf den Kaufpreis ganz oder teilweise. Dies gilt auch dann, wenn die Sache dem Käufer vor dem Eintritt der Bedingung übergeben war. Erst mit dem Eintritt der Bedingung geht also die Gefahr über. Ein früherer Zeitpunkt kann sich nach 8 159 ergeben. — Bei der auflösenden Bedingung entstehen die beiderseitigen Verpflichtungen sofort mit dem Abschlüsse des Kaufes, ebenso wie beim unbedingten Kauf.« Im gleichen Sinne sprechen sich die Kommentatoren des Bürgerlichen Gesetzbuchs Neumann, Dernburg und Crome, sowie der Ausleger des Handelsgesetzbuchs Lithauer aus. Die Sache ist also zweifellos völlig in Ordnung, und der Sortimenter hat den Schaden zu tragen, der, laienhaft gesprochen, einen andern trifft. Der darin ausgesprochene Grundsatz ist aber in der Tat ganz konsequent in der Gesetzgebung durchgeführt und auch in dem Verhältnis zwischen Kaufleuten, wobei ja das Handelsgesetz buch mehrfach andern Grundsätzen folgt als das Bürgerliche Gesetzbuch, nicht aufgehoben Das Verhältnis des Sortimenters zu dem Verleger, der ihm ö. condition liefert, ist genau dasselbe wie dasjenige des Kunden zu seinem Sortimenter, der ihm auf Verlangen Ansichts sendungen macht. Es kommt hier nicht darauf an, ob man mit Buhl, Friedrichs und Cosack den Vertrag des Verlegers mit dem Sortimenter als einen Trödelvertrag oder mit Lieschiug, Schür mann und Weidling als einen Kauf auf Probe ansieht. Jedenfalls ist das Lager des Sortimenters, soweit es aus Konditionsgut besteht, nicht dessen Eigentum, sondern Eigentum der verschiedenen Ver leger; demnach brauchte also der Sortimenter auch nicht für Verluste von Büchern aufzukommen, die ihm ohne sein eigenes Verschulden entstehen. Und so ist es grundsätzlich in der Tat. Sind die Kouditionsbücher«, sagt Professor Cosack in seinem Lehrbuch des Handelsrechts (5. Auflage S. 418), »ohne Ver schulden des Sortimenters verloren oder beschädigt, so wäre der Sortimenter nach allgemeiner Regel nicht haftbar, es sei denn, > daß er mit der Rückgabe der Bücher im Verzüge war; der Sorti menter würde also nicht für Zufall haften; vielmehr träfe die Gefahr der Bücher den Verleger. Damit stimmt auch die buch händlerische Usance überein. . . . Daß die Gefahr der Bücher nicht den Sortimenter trifft, ergibt sich daraus, daß er bei den unverkauften Büchern nur zur Rückgabe verpflichtet ist, während die Bezahlung des Buchhändlerpreises für diese Bücher bloß in Solutions, nicht in obli^ations ist; demgemäß wird durch zufälligen Untergang der Bücher die Erfüllung der einzigen dem Sorti menter obliegenden Pflicht unmöglich; er ist also befreit.« Diese Auffassung wird auch von der buchhändlerischen Ver kehrsordnung unterstützt, denn es heißt dort in § 11: »Der Sortimenter ist für den Verlust uud die Beschädigung des Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten. Für die Unter lassung der Versicherung des Gutes gegen Transport-, Feuer- und Wassergefahr ist der Sortimenter verantwortlich.« Demnach braucht der Sortimenter Bücher, die er ä. condition bezogen hat und die ihm etwa durch Einbruchsdiebstahl abhanden kommen, dem Verleger nicht zu bezahlen. Es fragt sich nun, ob er auch für ein L condition bezogenes Buch dem Verleger gegen über nicht haftbar ist, das bei einem Kunden ohne dessen Ver schulden untergeht. Meines Erachtens fällt ein solcher Verlust unter diejenigen, die nicht infolge Vernachlässigung der Sorge eines ordentlichen Kaufmanns eintreten, weshalb er dann ein solches Buch nicht zu bezahlen brauche. Juristischer Spitzfindigkeit bleibe es überlassen, zu entscheiden, ob ein so in Verlust geratenes Buch auch dann nicht bezahlt zu werden braucht, wenn es sich um ein für ein verkauftes ü condition bezogenes bar nachbe zogenes Exemplar handelt oder wenn das verlorene Buch eins von solchen ist, die der Sortimenter fest und ü condition am Lager hat. Ich glaube kaum, daß diese Verhältnisse einem großen Kreis der Buchhändler bekannt sind; darauf läßt auch die Tatsache schließen, daß über den eingangs angezogenen Fall ein Prozeß geführt wurde. Andernfalls sind sie aber wichtig genug, um allgemein bekannt zu werden, weil nur dann die Folgerungen für Ansichtssendungen zu ziehen sind. Meines Erachtens ist ja der Sortimenter allerdings für infolge von Ansichtssendungen schuldlos verloren gehende Bücher nicht haftbar; aber in anbetracht der Wahrscheinlichkeit, daß ein Verleger dem so kalkulierenden Sorti menter trotz aller Gesetzbücher der Welt und der schönsten juristischen Beweisführungen das Konto sperren würde, dürfte es sich doch empfehlen, wenigstens mit denjenigen, die regelmäßige Ansichtssendungen wünschen, ein dahingehendes Abkommen zu treffen, daß der Kunde für den Verlust oder jede Beschädigung von Büchern hastet, die Vorkommen, solange er sich im Besitze der Bücher befindet. G. Hölscher. Bibliographische Werke. Besprochen von Tony Kellen (Bredeney/Nuhr). Während noch immer manche Gelehrte in ihren Werken die von ihnen benutzte Literatur außerordentlich mangelhaft verzeichnen, bürgert sich doch erfreulicherweise allmählich die Gewohnheit ein, die zitierten Werke auch bibliographisch richtig und vollständig anzugeben. Man findet sogar zuweilen an Stelle der früher üblichen dürftigen Literatur verzeichnisse wirkliche Bibliographien. Eine besonders sorg fältige Arbeit dieser Art, die mir erst kürzlich zu Gesicht kam, verdient hier verzeichnet zu werden, obschon sie bereits vor viereinhalb Jahren erschienen ist. Es ist dies eine voll ständige Bibliographie der Werke des Humanisten
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