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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.03.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.03.1907
- Sprache
- Deutsch
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seiner Verwahrung gegen unverlangte Sendungen, verpflichtet war, dem Verleger binnen 4 Wochen nach Eingang der Sendung die Nichtannahme anzuzeigen. Gleichwohl wird von diesem die Rücknahme nur dann verweigert werden können, wenn er den Nachweis führt, daß in der Zwischenzeit der Druck einer neuen veränderten Auflage begonnen hat (Z 33 Abs. o Vk.-O.). Red. Geschäftsabtretung an den Sohn. . (Vgl. Nr. 63, 65 d. Bl.) Zu der in Nr. 63 d. Bl. vom 16. März d. I. aufgeworfenen Frage möchte ich mir erlauben folgendes zu bemerken: - Der Vater spricht die Absicht aus, keines seiner Familien mitglieder zu vernachlässigen, d. h. keines vor dem andern ohne triftigen Grund zu bevorzugen. Dem Sohn gegenüber, der seit zirka 20 Jahren im väterlichen Geschäft emsig und erfolgreich tätig ist und an dessen Aufschwung ein unbestreitbares Verdienst hat, glaubt er mit Recht Grund zur Bevorzugung zu haben. Die Form, in die er diese Bevorzugung kleiden will, scheint mir aber nicht besonders glücklich gewählt. Ich meine, es wäre zweckmäßiger, die Bevorzugung nicht als ein Geschenk, sondern vielmehr als einen gewissermaßen rechtlichen Anspruch des Sohnes erscheinen zu lassen, und zwar schon um etwaigen miß günstigen Empfindungen der Geschwister vorzubeugen, denen gegenüber er ohnehin den vielleicht vermuteten Vorteil hat, sich in ein »warmes Nest- setzen zu können. Der Sohn ist, wie der Herr Fragesteller schreibt, Teilhaber des Geschäfts, hat auffälligerweise aber bisher nur ein eben zu seinem Lebensunterhalt ausreichendes Salär bezogen. Nach meiner Meinung wäre es darum nicht mehr als recht und billig, wenn der Vater noch vor Abtretung des Geschäfts das Versäumte nachholte und dem Teilhaber-Sohne nachträglich einen Anteil des von dem Sohne doch hauptsächlich miterzielten Reingewinns abträte. Ein Anhaltspunkt für die Ermittelung dieses Anteils dürfte in der Tatsache gefunden werden, daß der Reingewinn einem Äquivalent für 1. den Arbeitslohn des oder der Geschäfts-Inhaber, 2. den Kapitalzins des im Geschäft angelegten Kapitals des oder der Geschäfts-Inhaber und 3. den Unternchmergewinn entspricht. Für den Sohn käme vornehmlich der letztgenannte in Frage, Kapitalzins nur insoweit, als bei rechtzeitiger Gutschrift seines Gewinnanteils der Sohn im Laufe der Zeit damit Gläubiger des Geschäfts geworden wäre. Arbeitslohn hat er empfangen. Vor aussetzung für diese Anteils-Ermittelung würde allerdings se>n, daß ordnungsgemäß Bücher geführt worden wären. Beim nun beabsichtigten Rücktritt des Vaters vom Geschäft müssen meines Erachtens die zukünftigen Erbansprüche aller Ge schwister, eventuell auch der Mutter bedacht werden. Ich bin nun der Meinung, daß deren Gleichmäßigkeit, wenn nicht ganz zwingende Gründe vorliegen, nicht gestört werden sollte, nachdem besonders der Teilhaber-Sohn in oben angedeutetem Sinn ent schädigt worden wäre. Ich würde dafür sein, daß dem Teilhaber- Sohn selbstverständlich das Vorkaufsrecht gewahrt bliebe, daß er aber für das Geschäft den Kaufpreis zahlte, den man eventuell auch von einem Fremden fordern würde, natürlich eine sorgsame und nicht unbillige Wertabschätzung vorausgesetzt. Jedenfalls würde dann keins der Geschwister Anlaß haben, sich über Ungerechtigkeit zu beklagen. Der bisherige Teilhaber-Sohn würde dann als nunmehriger Alleininhaber seinem Vater bezw. seinen Eltern den Kaufpreis, soweit er nicht in der Lage war ihn aus eignen Mitteln — Heiratsgut re. — zu decken, angemessen zu verzinsen haben; nach dem Ableben der Eltern würden selbstverständlich die Geschwister, sofern ihnen Teile des noch im Geschäft steckenden väterlichen, bezw. elterlichen Vermögens als Erbteil zugefallen wären, Gläubiger des Geschäfts mit den resp. Verzinsungsansprüchen werden. Zu warnen ist davor, das Geschäft bezw. den zum Allein inhaber gewordenen bisherigen Teilhaber-Sohn mit einer an die Familienmitglieder auszuzahlenden Art Rente, also einer über die gewöhnliche Verzinsung hinausgehenden Leistung oder gar Anteil am Geschäftsgewinn zu beschweren. In der Regel hat dies zur Folge, daß der Geschäftsinhaber dann diese Verpflichtung als eine recht schwere Last empfindet, die ihm seine Geschäftsfreudigkeit schon aus dem Grunde benimmt, weil er dann nicht nur für sich und die eigene Familie, sondern auch für seine Familienangehörigen im weiteren Sinne zu schaffen genötigt ist. Unter Umständen dürfte vielleicht die Errichtung einer Familien-Gesellschaft m. b. H. empfehlenswert sein. Leipzig, im März 1907. Robert Herbich, vom Rat der Stadt Leipzig beeidigter Bücherrevisor; Spezialität: Buchhandel und Buchgewerbe. Bahnhofsbuchhandel. (Vgl. Nr. 4, 51 d. Bl., auch 1906 Nr. 287.) Antwort. Nicht der -Vorstand des Vereins Deutscher Bahnhofsbuch händler«, sondern Herr Stilke persönlich erkundigte sich bei mir telephonisch, auf welchen Bahnhöfen ich -Sekt- usw. gekauft hätte, weil seine Firma doch besonders durch meine Antwort vom 5. Januar 1907 leide. Ich habe -Sekt- usw. auf dem Potsdamer Bahnhof gekauft. Es ist dies ein Bahnhof, der verschiedene Bahnen vereinigt (Fernbahn, Wannseebahn, Stadtbahn, Untergrund bahn). An allen Abfahrtsstellen ist ein Bahnhofs-Buch händler. Der Laie, und dies ist doch derjenige, der die Bücher kauft, kann nicht wissen, daß auf demselben Bahnhof einem Bahnhofsbuchhändler Sachen verboten sind, die auf dem selben Bahnhof ein Andrer verkaufen darf. Wie soll der Laie unterscheiden, ob er von einem Bahnhofsbuchhändler auf einer staatlichen oder Privatbahn kaufe! Das weiß ja kaum ich selbst! Die Lübeck-Büchner Bahn z. B. ist Prioatbahn, Lübeck-Kleinen teils mecklenburgisch, teils preußische Staats bahn. Und wie mag es da erst in Mitteldeutschland liegen! Werke, die in Preußen er laubt sind, sind vielleicht in Bayern verboten, usw. Ich sprach ja überhaupt nie vom Staatsbahnhofsbuch handel, sondern vom Vahnhofsbuchhandel im allgemeinen. Wortklauberei gestatte ich mit meinen Worten nicht. Daß die mit dem Bahnhofs-Verkauf betraute Firma auf der einen Ecke des Potsdamer Bahnhofs Werke vertreibt, die ihr auf der andern Ecke des Bahnhofs von Staats wegen, weil Schmutz, zu verkaufen verboten sind, bestreitet ja kein Mensch. Das Blatt -Der Bahnhofsbuchhandel- des Vereins Deutscher Bahnhofsbuchhändler beschäftigt sich in einer Januar-Nummer auch mit meiner Person in einem langen, »Sonderbare Käuze benannten Artikel. Nach dem Preßgesctz bat ich die Redaktion, dieselbe Antwort, die ich am 5. Januar 1907 im Börsenblatt ver öffentlichte, aufzunehmcn. Bezeichnenderweise ist chics nicht ge- chehen. Man hört ja auch solche Sachen in feinem eignen Blatt nicht gern. Mein Nechtsbeistand Or. jur. Prieme, Berlin, wird diese An gelegenheit regeln, die für mich persönlich erledigt ist. Diese Zeilen erscheinen, obwohl bereits am 12. März 1907 ge- chrieben, erst jetzt, weil die Redaktion des Börsenblatts mir allerlei Änderungen zumutete. Man kann auf das schwerste im Börsenblatt angegriffen werden, unwahre Behauptungen werden einem vorgeworfen rc., dies alles passiert die Redaktion. Für eine richtige Entgegnung werden einem die Hände gebunden. Berlin, 12. März 1907. Wilhelm Süsserott. Bemerkung der Redaktion. — Zum Schlußsatz der ver letzenden Einsendung bemerken wir, daß die Schuld an der Ver zögerung des Abdrucks nicht uns trifft. Der mit dem Berliner Poststempel vom 13. (nicht 12.) d. M. (auf dem Umwege über die Geschäftsstelle d. B.-V.) am 14. d. M. nachmittags bei uns ein gegangene Artikel des Herrn Süsserott ist am 15. d. M. mit aus führlicher Begründung zurückgegangen. Grund unsrer Ablehnung war insbesondere die in mehrfacher Hinsicht unzulässige Ausdrucks weise der Einsendung. Gegen den früher erhobenen Vorwurf unwahrer Behauptung hatten wir Herrn Süsserott durch Vorlegung vor Abdruck Gelegenheit gegeben, seine Entgegnung unmittelbar an den Angriff anzuschließen (vgl. Nr. 4 d. Bl. vom 5. Januar 1907). Es beruhigt uns übrigens, daß, wie von Herrn Süsserott, so auch von der Gegenseite derselbe Vorwurf eines »bemerkenswerten Fein gefühls- für unzulässige Ausdrücke gegen uns erhoben wird. (Red )
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