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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.02.1907
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- 1907-02-13
- Erscheinungsdatum
- 13.02.1907
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- Deutsch
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erklärten, ihre Fabrikation einstellen und damit viele Arbeiter auf die Gasse werfen zu müssen, wenn dieser Entscheid nicht rückgängig gemacht werde, gerade als ob sie nicht durch eine Verständigung mit den Autoren und durch Einrichtung einer kleinen Abgabe an diese oder auch durch Benutzung der gemein freien Gesänge dis Fabrikation ruhig hätten weiter betreiben können. Am 20. Dezember 1905 entschied übrigens das Seine-Handelsgericht zugunsten der völligen Bewegungs freiheit der Phonographenindustrie, da das Spezialgesetz von 1866 das Grundgesetz von 1793 nur auslege, letzteres aber bloß die Herstellung graphischer »Auflagen« (öäitioiu) dem ausschließlichen Autorrecht unterstelle. Mit Interesse verfolgt wurden auch die Entscheide, be treffend den Schutz der Vorlesungen von Professoren, und verschiedene Urteile über die rechtlichen Folgen der Mit arbeiterschaft. Einzelne Prozesse, so namentlich solche hin sichtlich der Rechte an dramatisch-musikalischen Werken, z. B. an den Werken Donizettis, sind noch anhängig. In der Anwendung des Gesetzes vom 11. März 1902, das die Werke der Kunstindustrie zu schützen gestattet, machten sich zuerst erhebliche Schwankungen gellend, indem hier und da die Gerichte sich dazu verführen ließen, ihr Urteil aus den ästhetischen Eindruck, den ihnen kunstgewerbliche Gegenstände machten, zu gründen und den Schutz zu versagen, auch wenn der geschaffene Gegenstand neu und eigenartig war. Allein immer mehr werden die Erzeugnisse des Kunstgewerbes un abhängig von ihrem künstlerischen Wert und von ihrer Be stimmung vor Nachbildung bewahrt, sobald sie sich durch ihre besondre Form als eigentliche Schöpfungen erweisen. Bedeutend zurückgegangen an Zahl sind die Prozesse der Looistä ckss sutsurs, Looapositsru'« st öäitsurs äs wusigus, die nach heftigen innern Stürmen in ein ruhigeres Fahrwasser eingelenkt hat. Nach langen Unterhandlungen wurde zwischen ihr und der I'säerstiou äss Fovisrüs wusicslss äu Uorä st äll. Uss-äs-Oslais am 8. September 1908 die Grundlage einer Verständigung gelegt, die die durch ministerielles Rund schreiben vom 21. Mai 1894 vorgesehene jährliche Abgabe von 1 Frank für alle eigentlichen Gratiskonzerte beibehält, für die übrigen Konzerte aber fünfjährige Verträge mit Abstufung des Jahrestarifs oder der für einmalige Auf führungen zu beziehenden Tantiemen je nach der Zahl der Einwohner und der Konzerte vorsieht. Dank dieser Kon zessionen ist die starke Bewegung der Musikvereine gegen die »Loeistsr zum Stillstand gelangt, und die Parlamentslribüne ertönte nicht mehr wie früher (19. Mai 1903, 8. Dezember 1903) von Klagen gegen die »unersättliche Tantieme gesellschaft«. Großbritannien. Nach langen Mühen ist man vorläufig im Vereinigten Königreich dem weit verbreiteten Übel des geheimen Musikaliennachdrucks Herr geworden. Das auf die Initiative der englischen Musikalienhändler in aller Eile zusammen gestoppelte, unklare und lückenhafte Gesetz vom 22. Juli 1902 war ein Schlag ins Wasser gewesen. Über drei Millionen Exemplare Nachdrucke, die von 1901 bis 1904 zur Verbreitung gelangten — die Zahl der wirklich her gestellten oder in die Kolonien ausgeführten Exemplare war wenigstens zehnmal größer — hatten die rechtmäßige Produktion kalt gestellt. Die beschlagnahmten Musikalien konnten nicht zerstört, die Nachdrucker nicht bestraft, ja nicht einmal zur Verantwortung gezogen werden, weil sie regelrecht vor die Gerichte hätten vorgeladen werden müssen, die Kolporteure selbstverständlich aber vorzogen, den be schlagnehmenden Polizeiorganen falsche Adressen anzugeben. Trotz der 2000 Agenten der Llueiosl Oap^rixil. ^.88oio»tion, die im Laufe mehrerer Jahre 7—8 Millionen Exemplare in Beschlag nehmen ließ, blühte die Nachdrucks industrie im Verborgenen weiter; auch die Tatsache, daß es im Januar 1906 gelang, Willets, der mit Emphase der »König der Piraten« genannt wurde, mit sechs andern Complicen auf Grund der Anklage eines »Komplotts« behufs Erzielung des Nachdrucks zu einigen Monaten Gefängnis zu verurteilen, entmutigte die Nachdrucker durchaus nicht. Die Kalamität war so groß geworden, daß die Musikalien händler zu einem heroischen Mittel griffen, zu einem einzig artigen »Streik«: sie stellten jede Herstellung von Musikalien und auch die öffentliche Ankündigung derselben ein und ver ursachten dadurch in den Kreisen der Produzenten, sowohl der Komponisten wie der mit der Musikalienfabrikation und -Verbreitung beschäftigten Industriellen, Händler und Reisenden, eine wirkliche Notlage. Diese rührte jedoch den hartnäckigen schottischen Deputierten Caldwell nicht; er wußte die Annahme des Anfang 1903 eingebrachten revidierten Gesetzentwurfs durch immer neue Vorschläge und Zwischen fragen zu verhindern. Nach der Auflösung des Parlaments und den Neuwahlen gelang es den Musikalienverlegern, einen geschickten Vorkämpfer in der Person des irischen Abgeordneten O'Connel zu finden, der sich die Mitarbeit der hauptsächlichsten »Leaders« aller Parteien des Unter hauses und ebenso die Unterstützung der Regierung sicherte, so daß ein, allerdings bedeutend abgeschwächter Gesetzentwurf am 4. August 1906 endlich Gesetz wurde. Dieses zur Ver vollständigung des Gesetzes von 1902 erlassene Gesetz gestattet, namentlich gegen Rückfällige, und zwar sowohl Kolporteure wie Nachdrucker, streng vorzugehen, zumal wenn die Werke gar keinen Drucker- oder Verlegernamen tragen; es erlaubt ferner die Verhaftung der Hausierer, aber nur auf Grund einer an die Behörden gerichteten schriftlichen Eingabe der Interessenten und auf deren Risiko; auch Haussuchungen können auf gerichtlichen Befehl hin an geordnet werden. Vorgesehen ist ferner ein summarisches Gerichtsverfahren, wenn auch das Gesetz die Wohltat des Schutzes nur den eingetragenen Musikalien zu teil werden läßt. Eine frühere Bestimmung, wonach auch die Musi kalien der Verbandsautoren von der obligatorischen, inner halb eines Jahres zu vollziehenden Eintragung in England hätten betroffen werden sollen, um der Wohltat des Gesetzes teilhaftig zu werden, wurde auf den energischen Protest der deutschen Musikalienhändler hin ausgemerzt; jedoch ist der Wortlaut des Gesetzes von 1906 in dieser Hinsicht nicht ganz zufriedenstellend, und es dürste den Komponisten des Festlandes nicht jede Enttäuschung in diesem Punkte erspart bleiben. Die Annahme des Gesetzes erzeugte ein Gefühl der Er leichterung, hatte doch der ganze Feldzug zur Bekämpfung des Nachdrucks einem einzigen, besonders energischen Haus, Francis, Day L Hunter, allein ungefähr eine halbe Million und einem andern Hause, Chappell L Cie., über hunderttausend Francs gekostet. Mit Energie wurde seither gegen die Straßenverkäufer in London und in den übrigen Städten vorgegangen, und es scheint auch wirklich gelungen zu sein, durch Verurteilung einer Anzahl Hausierer die Seuche einzu dämmen. So wurden am 1. Oktober 1906 18 Fälle gericht lich erledigt, und da nur zwei der Verurteilten die Buße zahlen konnten, mußten die andern sechzehn für 14 bis 30 Tage ins Gefängnis wandern. Wir würden uns aber sehr wundern, wenn es den Nachdruckern nicht gelingen sollte, durch einige Maschen des Gesetzes durchzuschlüpfen und doktrinäre Richter für die Freisprechung zu finden. Geht doch derjenige straflos aus, der zum ersten Male vor Gericht steht und Exemplare mit Drucker- und Verlegenamen ver kauft, es sei denn, der Kläger könne ihm absichtliche Be gehung des Nachdrucks Nachweisen. Leider ist durch einen Zusatzantrag in letzter Stunde noch eine Definition in das
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