Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070208
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190702083
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19070208
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1907
- Monat1907-02
- Tag1907-02-08
- Monat1907-02
- Jahr1907
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
der Sonderliterarverträge wünschenswert sei und daß Öster reich hinsichtlich des Abschlusses eines solchen Vertrags Offerten gemacht werden könnten. Die belgischen Inter essenten möchten dagegen lieber eine Vermehrung des Schutzes in den Beziehungen zu Österreich dadurch herbeiführen, daß letzteres Land veranlaßt würde, der Berner Konvention bei zutreten. 3. Rechtsprechung. Das Hauptinteresse wandte sich den Urteilen betreffend nicht autorisierte Benutzung musika lischer Werke von Massenet, Puccini usw. auf Phonographen walzen, die aus Frankreich nach Belgien eingeführt wurden, zu. Am 13. Juli 1904 hatte das Gericht von Brüssel die Anwendung von Ziffer 3 des Schlußprotokolls der Berner Konvention, die die freie Herstellung und den Verkauf mecha nischer Musikwerke gestattet, abgelehnt, weil diese Befugnis sich auf Drehorgeln und Musikdosen beschränke, und in An wendung des belgischen Gesetzes die Beklagten zum Schaden ersatz für mißbräuchliche gewinnsüchtige Benutzung verurteilt. Dieses Urteil wurde aber durch den Appellhof der Hauptstadt am 29. Dezember 1905 aufgehoben und genanntes Schluß protokoll, weil allgemein gehalten, auch als auf Phono graphenwalzen anwendbar erklärt, obwohl nach Artikel 33 des belgischen Gesetzes die Ausländer den Inländern gleichgestellt werden und deshalb in Belgien vollen Schutz gegen derartige Verwertungen zu genießen scheinen. Die Angelegenheit ist jetzt vor dem Kassationshof anhängig. Dänemark. Nachdem dieses Land auf den 1. Juli 1903 nicht nur der Berner Konvention, sondern auch der weitergehenden Pariser Zusatzakte sich angeschlossen hatte, traten die Ab weichungen der dänischen Gesetzgebung von den Verbands bestimmungen schärfer hervor. Um eine vollkommene Überein stimmung zwischen beiden Rechtsquellen herzustellen, zögerte die dänische Regierung nicht, das neue Urheberrechtsgesetz vom 19. Dezember 1902 einer Teilrevision zu unter werfen; die Gesetzesnovelle vom 29. März 1904 brachte denn auch folgende zwei Verbesserungen: Einmal wurde die Frist, während welcher eine Übersetzung herausgegeben werden muß, um das volle, dem Vervielfältigungsrecht gleichgestellte übersetzungsrecht zu genießen, von einem Jahre auf zehn Jahre verlängert, und zwar gemäß dem in Paris revidierten Artikel 5 der Berner Konvention; sodann wurde auf Grund des revidierten Artikels 7 dieser Konvention das bedingungslose Verbot zum Abdruck von Zeitungsinhalt auf die Feuilletonromane und Novellen ausgedehnt, um der in gewissen Kreisen Dänemarks geäußerten Anwandlung, solche Romane und Novellen als Zeitungsartikel zu be trachten und also deren Schutz von der Anbringung eines Vorbehalts abhängig zu machen, von vornherein die Spitze abzubrechen. Es ist nur noch eine Divergenz übrig geblieben, die aber mehr scheinbar als wirklich ist. In der königlichen Verordnung vom 2. April 1904, die die Anwendung der dänischen Gesetzgebung auf die Verbandswerke vorsieht, ist nur von den Werken der Üntertanen (Undersaatter) der Ver bandsländer die Rede, während die Berner Konvention statt der Landeszugehörigkeit der Autoren den Grundsatz der Landeszugehörigkeit des Werks anerkennt und daher jedes, auch das von einem verbandsfremden Autor geschaffene Werk in ihren Schutzbereich zieht, sofern es nur in einem Verbandsland zum erstenmal erschienen ist. Das Berner Bureau erklärt jedoch (Droit ä'^utsur, 1904, S. 55), daß nach offiziellen, ihm gewordenen Erklärungen der Ausdruck »Untertanen« in einem Sinne auszulegen sei, der sämtliche von der Berner Übereinkunft in den Artikeln 2 und 3 in Betracht gezogenen Autoren, somit auch die erstmals auf Unionsgebiet veröffentlichenden fremden Autoren, in sich schließe. Ob freilich die Gerichte sich dieser ausdehnenden Interpretation anschließen werden, ist nicht sicher; Gelegen heit zur Darlegung ihres Standpunkts haben sie unsers Wissens noch nicht gehabt.*) Der Aufschwung, den das dänische Verlagsgeschäft nach dem Beitritt zur Union genommen hat, ist unleugbar. Auch die Befürchtungen, als werde durch diesen Beitritt die Heraus gabe von Übersetzungen von Ünionswerken unterbunden werden, haben sich als nichtig erwiesen. Im Gegenteil hat, wie genaue statistische Erhebungen beweisen, die Zahl der autorisierten Übersetzungen ins Dänische zugenommen, was jeder unparteiische Beobachter begreifen wird; denn auf der sichern Basis eines ausreichenden Schutzes können weitsichtige Verleger ruhig solchen Verlagsunternehmungen sich zuwenden, die ihnen vorher beim Mangel an Schutz und bei der Aus sicht, im Falle des Erfolgs durch Konkurrenten schonungslos überholt zu werden, problematisch erscheinen mutzten. Noch einen andern Fortschritt hat der Anschluß an die Union indirekt veranlaßt: Island hat in dem Gesetz vom 20. Oktober 1905 eine besondere Urheberrechtsgesetzgebung erlassen. Freilich ist Island ausdrücklich mit Grönland und den dänischen Antillen von diesem Anschluß ausgenommen worden, und auch das neue Gesetz scheint ihn nicht unmittelbar oorbereiten zu wollen, da jeder Schutz von Kunstwerken wegfällt und nur Schriftwerke und Werke der Tonkunst sowie einige Zeichnungen als schutzfähig berück sichtigt werden. Allein Island hat nun doch ein Gesetz, das die alten dänischen königlichen Verordnungen vom 7. Januar 1741 und 7. Mai 1828, die dort in Kraft er klärt worden waren, vorteilhaft ersetzt. Dieses Gesetz ist dem dänischen Gesetz von 1902 nachgebildet, ja in bezug auf das Übersetzungsrecht sogar der dänischen Novelle von 1904 (s. o.); es enthält aber auch selbständige Regelungen, wie z. B. den fünftägigen unbedingten Schutz der Zeitungs telegramme. Dagegen sind die Feuilletonromane und No vellen, die in einer einzigen Zeitungsnummer Platz haben, wie Zeitungsartikel nur bei Anbringung des Vorbehalts ge schützt. Anderseits ist ein solcher Vorbehalt zur Wahrung des Aufführungsrechts von Werken der Tonkunst nicht nötig. Mit dieser gesetzgeberischen Tätigkeit ist das literarisch und journalistisch ziemlich rührige Island der Union nähergerückt. (Fortsetzung folgt.) Unbestellbare Postsendungen. Von Ober-Postassistent Langer. (Schluß aus Nr. 32 d. Vl) Das Porto von 20 H für die Unbestellbarkeitsmeldung ist auch dann zu entrichten, wenn der Absender die Rückleitung der Sen dung verlangt. Sind mehrere von demselben Absender an den selben Empfänger gleichzeitig eingelieferte Sendungen unbestellbar, so wird für sämtliche Sendungen nur eine Unbestellbarkeits meldung erlassen und dafür auch nur das einfache Porto von 20 H erhoben. Für die Unbestellbarkeitsmeldung wegen porto freier Sendungen wird kein Porto erhoben. Für Unbestellbarkeits- meldungen über Sendungen im eigenen Orte beträgt die Gebühr ebenfalls 20 H. Verlangt der Absender eines unbestellbar ge meldeten Nachnahmepakets die gänzliche Streichung oder die Ab änderung des Nachnahmebetrags, so hat der Absender dafür nicht das Porto von 20 4 für die Unbestellbarkeitsmeldung, sondern 30 H Gebühr für die Ausschriftsänderung zu zahlen. Unzulässige Erklärungen des Absenders, z. B. das Verlangen, den Inhalt der Sendung für seine Rechnung durch die Postanstalt zu verkaufen, werden nicht berücksichtigt. Wird eine zu bean- *) S. Röthlisberger, Die Berner Übereinkunft zum Schutze der Werke der Literatur und Kunst und die Zusatz abkommen usw., Bern 1906, A. Francke, S. 135/136. 196*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder