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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1907
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- Deutsch
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Gesamtüberblick über die Vorgänge auf urheberrechtlichem Gebiete in den Jahren 1904, 1005 und 1006.*) Von Prof. Ernst Nöthlisberger-Bern. In der Hoffnung, einen gewissen Abschluß in der laufenden Entwicklung feststellen zu können, haben wir dies mal unfern Überblick hinausgeschoben, so daß er sich auf eine größere Reihe von Jahren ausdehnt. Diese Hoffnung ist jedoch nicht in Erfüllung gegangen. Wir stehen noch immer in einer glanzlosen, matten Periode des Zuwartens, und nur ausnahmsweise können wir lebhaftere Farben auf unsre Palette nehmen. Bis zu einem gewissen Grad ist diese Lage be dingt durch die Verschiebung der Berliner Konferenz zur Revision der Berner Übereinkunft. Diese Konferenz sollte ursprünglich im Jahre 1906 abgehalten werden, und schon seit geraumer Zeit hatte sich die deutsche Regierung mit der Vorbereitung der Revisionsvorschläge beschäftigt; da aber einzelne Regierungen erklärten, für die Prüfung solcher Vorschläge noch nicht vorbereitet zu sein, mußte die Revisions konferenz um ein oder zwei Jahre vertagt werden; sie wird frühestens im Jahre 1908 zusammentreten. Immerhin ist es Deutschland gelungen, noch im ab gelaufenen Jahre die wichtige Revision seiner ürheberrechts- gesetze zum Abschluß zu bringen. Dagegen stocken die Revisionsarbeiten in andern Ländern (Belgien, Italien, der Schweiz), wo man augenscheinlich die Ergebnisse der Berliner Konferenz tunlichst berücksichtigen und abwarten möchte. Namentlich ist England noch immer nicht an seine große Aufgabe der Kondifizierung seiner Urheberrechtsgesetze heran getreten, sondern hat sich mit dringlichen Einzelmaßregeln begnügt. Das Band, das alle britischen Kolonien mit der Union verbindet, wurde zwar mit Canada fester geknüpft; es ist aber infolge lokal gesetzgeberischer Tätigkeit andrer Kolo nien in den internationalen Beziehungen zu diesen eher lockerer geworden. Die Vereinigten Staaten laufen England in der angestrebten Durchführung der Vereinheitlichung auf urheber rechtlichem Gebiet den Rang ab; sie scheinen aber noch nicht gewillt zu sein, ihre Copyright-Gesetzgebung so fortschrittlich zu gestalten, daß eine richtige Gegenseitigkeit mit den fremden Ländern entstände oder gar der Beitritt zur Berner Union möglich würde. Wäre die Revision der Berner Konvention in greifbare Nähe gerückt, so würde vielleicht die Bewegung zum An schluß an die Union in einzelnen Ländern auch eine raschere Gangart anschlagen; so aber glaubt man noch Zeit genug zur Stellungnahme gegenüber einer Einladung der deutschen Regierung vor sich zu haben. Durch den Eintritt Schwedens auf den 1. August 1904 sind alle drei skandinavischen Staaten in den Verband einbezogen worden und ist die Zahl der Verbandskasten auf fünfzehn angewachsen. Eine direkte Annäherung an die Union ist nur seitens Rumäniens erfolgt, dessen Beitritt sicher erwartet wird, während die noch zu beleuchtenden Anstrengungen für den Beitritt Hollands, Österreich-Ungarns und Rußlands noch nicht zu greifbaren Erfolgen geführt haben. Auch von Egypten und Cuba ist in dieser Beziehung nichts neues zu melden, und bei Griechenland und Portugal wurde erst in jüngster Zeit angepocht. In dieser etwas ausgedehnteren Ruhepause ist auch die ") S. den -Überblick, über die frühern Jahre Börsenblatt 1902, Nr. 10, 12, 14; 1903, Nr. 240, 242, 243, 244, 245, 248. gemeinsame Tätigkeit der internationalen Vereinigungen der Autoren, der Verleger, der Presse keine durchgreifend und ungestüm vorwärts drängende gewesen; größere zusammen hängende, gemeinschaftlich vereinbarte Aktionen wurden nicht unternommen. Einzig die wissenschaftliche Tätigkeit hat in dieser stillern Werdezeit nicht geruht, sondern, zumal in deutschen Landen, energisch am Ausbau des Urheberrechts weiter gearbeitet. Diese Art der sachlichen, ruhigen Vor bereitung wird in einer künftigen Periode größern praktischen Schaffens ihre guten Früchte tragen. Verbandsländer. Belgien. 1. Gesetzgebung. Durch eine königliche Verordnung vom 12. März 190 t wurde eine siebzehngliedrige Kommission eingesetzt zur Prüfung der Klagen, die von den verschiedenen Musikoereinen Belgiens über das Tantiemesystem der Pariser Üoeisio äss snlsur«, oouipoeitsars et sälteurs äs mueigas und ihrer belgischen Agenten erhoben worden waren. Diese Klagen hatten in zahlreichen Eingaben und in den Kammerdebatten vom 19. und 20. November 1903 lebhaften Ausdruck ge funden und verschiedene Revisionsbcstrebungen des belgischen Gesetzes von 1886, speziell des Artikels 16 desselben betreffend das dem Autor zustehende Aufführungsrecht, hervorgerufen. Die Vereine verlangten Freigabe jeder nicht in gewinnsüchtiger Absicht z. B. an Festen veranstalteten, wenn auch be zahlten Aufführung, ebenso der Wohltätigkeitskonzerte, sodann für die übrigen Veranstaltungen von Aufführungen solcher Werke, auf denen der Autor nicht andre Be dingungen aufgedruckt haben würde, die Festsetzung einer Höchstabgabe von 2 Prozent der Bruttoeinnahme, die nach dem Verhältnis der aufgeführten Stücke zu verteilen seien, schließlich noch die Hinterlegung, Eintragung und amt liche Veröffentlichung der Titel aller zu schützenden Werke. Die Regierung glaubte allerdings, diesen Forderungen gegen über von vornherein auf die Notwendigkeit, Maß zu halten, Hinweisen zu sollen und drückte sich in einem der Motive des genannten Erlasses folgendermaßen aus: »In Erwägung, daß es sich nicht darum handeln kann, den eigentlichen Grund satz des literarischen und künstlerischen Eigentums in Frage zu stellen, sondern eine Verständigung zwischen den Autor gesellschaften und den Musikvereinen zu suchen, usw.« Diese Verständigung und diese Vertiefung der Materie des Aufführungsrechts, die in den andern Ländern mit einiger Spannung erwartet wurde, ist nicht erfolgt; von den Arbeiten der Kommission hat man nichts gehört. Der Lüt ticher Kongreß der L.58ocis<.ioll litiörrürs st LlNistiqus iotsr- iiütionuls (1905) hielt eine seiner Sitzungen in Brüssel ab und behandelte in dieser die Frage des Aufführungsrechts; allein ein Aufeinanderprallen der Ansichten wurde dort durch die Kürze der eingeräumten Verhandlungszeit ver mieden; man sah nur, daß die Meinungen in wichtigen Punkten, z. B. in der Frage der Auslegung des Begriffs der Öffentlichkeit einer Aufführung, auseinandergingen. Wesentlich aber mag zu dieser Stagnation der Bewegung die Tatsache beigetragen haben, daß die Pariser Gesellschaft in ihrem Vorgehen gegen die Vereine mildere Saiten aufgezogen und abgerüstet hatte (s. Frankreich). 2. Vertragsrecht. Belgien hat weder das Beispiel Frankreichs nachgeahmt und für seine Autoren von Deutsch land unter Zusicherung der Gegenseitigkeit vollen Übersetzungs schutz verlangt, noch auf die Schritte Deutschlands zur Re vision des Sonderliterarvertrags vom 12. Dezember 1883 in gleicher Weise wie Frankreich geantwortet. Dagegen erklärte der Kriegsminister für seinen Kollegen, den Minister des Auswärtigen, in der Kammersitzung vom 30. Januar 1906 auf Befragen des Abgeordneten Devigne, daß die Ausdehnung
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