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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.01.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.01.1907
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- Deutsch
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freien Reiseführer sind in der Regel mit Ladenpreisangabe versehen. Nach Bemerkung 5, Alinea 5 zu Nr. 299 ist folgender neuer Absatz einzuschalten: Unter dem Vorbehalte des Verwendungsnachweises sind auch Illustrationen zu im Jnlande verlegten wissen schaftlichen oder Unterrichtswerken nach Nr. 648 abzu fertigen. Alinea 11 der Bemerkung 5 zu Nr. 299 hat zu lauten, wie folgt: Als kurzer Text der vertragsmäßig zollpflichtigen Kinderbilderbücher sind entweder die nominellen Bezeich nungen der Gegenstände oder Bilder oder nicht mehr als zwei Zeilen (Verse) zu jedem Bilde zu verstehen. Wenn sich aber die unter jedem Bilde stehenden Zeilen (Verse) als ein Teil einer in dem Buche zur Darstellung kom menden zusammenhängenden Erzählung erweisen, so ist das Bilderbuch als ein literarisches Erzeugnis zollfrei zu belassen. Nach dem 16. Absätze der Bemerkung 5 zu Nr. 299 ist folgender Absatz einzuschalten: Wegen zollfreier Vorlagewerke und graphischer Dar stellungen s. die Bemerkungen zu Nr. 648, Alinea 14 und 15. Im ersten Absätze der Bemerkungen zu Nr. 648 sind die Worte: »wie zum Beispiel Gemäldereproduktionen für den Kunst handel, illustrierte Beilagen künstlerischer Durchführung für Zeitschriften, Fachschriften rc.« zu streichen. Nach dem zweiten Absätze der Bemerkungen zu Nr. 648 ist folgender Absatz einzuschalten: Mehrfarbige Reproduktionen dürfen nur dann zoll frei behandelt werden, wenn in einer Sendung nicht mehr als 14 Stück enthalten sind. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so können derlei Bilder nur dann nach Nr. 648 abgefertigt werden, wenn deren Kunstcharakter durch eine Tarifentscheidung oder eine Tarifauskunft ausdrücklich an erkannt ist. Der 8. Absatz der Bemerkungen zu Nr. 648 wird in nachstehender Weise abgeändert: Bilder und Photographien, gebunden (Bilder werke, Bilderalbums), welche tatsächlich einem Kunst- oder Wissenszweig dienen, wie Reproduktionen von Galerien, architektonischen Werken rc., werden nach Nr. 648 be handelt; hierbei sind die für Bücher bei Nr. 647 an gegebenen Bestimmungen zu beachten. Ausgenommen von der zollfreien Behandlung sind Städtealbums, Reise albums rc. Weiters sind vor dem viertletzten Alinea der Be merkungen zu Nr. 648 folgende neue Absätze einzuschalten: Vorlagewerke für gewerbliche oder Unterrichtszwecke sind zollfrei, gleichgültig, ob sie in gewöhnlichen Mappen der Nr. 300 » oder 6 oder in Buchform (auch mit gewöhn lichen Einbänden versehen) oder in Lieferungen eingehen. Graphische Darstellungen für Unterrichtszwecke, das sind Bildertafeln, welche den Zweck haben, als Lehrmittel zu dienen, sind dann zollfrei, wenn sie als solche von der Unterrichtsbehörde approbiert sind und in kleinen Partien (höchstens sechs einer Gattung in einer Sendung) eingehen. In dem letzten Alinea derselben Bemerkungen ist in der vierten Zeile vor »Nr. 299« einzufügen: »dann Modebilder«. Endlich ist am Schluffe der Bemerkungen zu Nr. 648 folgender Absatz anzufügen: Wegen zollfreier Behandlung der Illustrationen zu im Jnlande verlegten wissenschaftlichen oder Unterrichts werken siehe Bemerkung 5, Alinea 6 zu Nr. 299. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. (gez.) Korytowski m. p. (gez.) Auersperg m. p. (gez.) Fobt m. x. Die österreichischen urheberrechtlichen Beziehungen zum Ausland. (Vgl. Nr. 18 d. Bl.) Vor einigen Tagen (in^Nr. 18 d. Bl.) konnten wir von der Annahme eines dringlichen Antrages im österreichischen Ab geordnetenhause berichten, der, von dem Abgeordneten Professor Or. Gustav Ritter von Roszkowski eingebracht, einen wichtigen Zusatz zu Z 2 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes vom 26. Dezember 1895 bringt. Ein Hinweis auf diese beabsichtigte Ergänzung des österreichischen Gesetzes findet sich schon in Nr. 259 d. Bl. vom 7. November 1906 in unserm Bericht über die Verhand lungen des 28. Kongreffes der »^.eeoviution littsrairs st artistigus interllLtions,lo- im September 1906 in Bukarest. Was damals nur als Absicht bekannt gegeben werden konnte, ist inzwischen Tatsache geworden und hat in dritter Lesung sogar schon die Zustimmung des österreichischen Abgeordnetenhauses erfahren. In beteiligten Wiener Kreisen gibt man sich der Zuversicht hin, daß auch das Herrenhaus alsbald dem Anträge zustimmen wird. Die Notwendigkeit der Erweiterung des österreichischen Gesetzes erläutert vortrefflich ein Aufsatz des Herrn Carl Junker, Wien, des Delegierten zum Bukarester Schriftstellertag, der dort mit seiner Ankündigung beifälliges Aufsehen gemacht hat. Der Aussatz ist in Nr. 1551 des Wiener Blattes -Die Zeit- vom 17. d. M. erschienen. Mit gefällig erteilter Erlaub nis lassen wir ihn hier folgen: (Red.) Man mag fast an eine Vergeltung des Schicksals glauben, bedenkt man, daß Österreich, das am Ende des siebzehnten und am Anfang des achtzehnten Jahrhunderts eine berüchtigte Blütestätte des Nachdrucks war, heute jenes Land ist, das unter allen Kulturstaaten fast den schlechtesten urheberrechtlichen Schutz im Ausland genießt. Unsre Autoren, unsre Künstler und unsre Verleger sind außerhalb der Monarchie nur im Deutschen Reich, in Großbritannien, Italien und Frankreich geschützt, in allen andern Ländern aber vogelfrei. Wie Hohn klingt es, daß, wo gerade bei uns, insbesondre auf dem Gebiet der Musik, sich so viele weltberühmte Talente finden, unsre Lieder in allen übrigen Staaten nachgedruckt und nachgesungen, die Werke unsrer Maler und Bildhauer nachgebildet, die Schriften unsrer Autoren frei vervielfältigt werden können, ohne daß ihren Schöpfern auch nur ein Heller dafür zukäme. Und wir können uns nicht einmal rächen und dasselbe fremden Autoren gegenüber tun, denn wir wüßten nicht, was damit anfangen, da wir wegen des gegenseitigen Schutzes der ausländischen Staaten untereinander unsre Nachdrucksexemplare nur im Inland absetzen könnten. Diese Situation erscheint noch eigentümlicher, wenn man sich erinnert, daß sie nicht etwa in veralteten Verhältnissen ihren Grund hat, sondern fast künstlich, erst vor wenig mehr als einem Dezennium geschaffen wurde, also gerade zu einer Zeit, wo in allen übrigen Staaten der Schutz der Werke der Literatur und Kunst einen besonders großen Aufschwung nahm. Das kaiserliche Patent vom 19 Oktober 1846, mit dem das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst zum
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