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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.01.1907
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- 25.01.1907
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- Deutsch
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988 Nichtamtlicher Teil. ^ 21, 25. Januar 1907. erstenmal in Österreich geregelt wurde, enthielt in seinem Z 39 die Bestimmung der sogenannten materiellen Rezi prozität. Als die Regierung am 20. Juli 1892 die Vorlage eines neuen Urheberrechtsgesetzes einbrachte, sahen die inter essierten Kreise mit großem Bedauern, daß in dem neuen Entwurf die Reziprozitätsklausel fehle, daß nur ein Rezi- prozitätsverhältnis mit dem Deutschen Reiche festgelegt war, während der Schutz für alle sonst gen ausländischen Werke künftig nach dem Inhalt der Staatsverträge bestehen sollte. Freilich war längst erkannt worden, daß die im Patent vom Jahre l846 festgesetzte materielle Reziprozität eine Bestim mung sei, die im Falle einer internationalen Rechtsstreitig keit so große Schwierigkeiten mit sich bringe, daß ihr Wegfall nicht zu bedauern war. Anders dachte man jedoch über die formelle Reziprozität, das ist über die Bestimmung, daß Österreich auch jenen fremdländischen Ur hebern seinen Schutz zukommen lassen sollte, deren Gesetze im Falle der Gegenseitigkeit auch österreichische Werke schützen. Hierdurch wären dann auch umgekehrt die österreichischen Werke in allen Staaten, deren Gesetze die Reziprozitätsklausel enthalten, geschützt gewesen. Die Regierungsvorlage motivierte den Umstand, daß der urheberrechtliche Außenschutz künftig nur durch Staatsverträge festgelegt werden sollte, damit, daß der Grundsatz der Reziprozität »zumeist nicht der der übrigen Staaten« sei. Als am 31. Dezember 1895 das neue österreichische Urheberrechtsgesetz in Kraft trat, bestanden Staatsverträge mit Frankreich, Großbritannien und Italien. Außerdem war das Verhältnis mit Ungarn durch das Übereinkommen vom 10. Mai 1887 geregelt. Mit Luxemburg und Liechten stein, mit der Schweiz, Griechenland und Rumänien und einigen andern Ländern hörte aber an diesem Tage das Reziprozitätsverhältnis auf, und gleichzeitig endete die Möglichkeit, mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika durch eine bloße diplomatische Notifikation in ein Reziprozitäts verhältnis einzutreten. Die unmittelbare Folge des In krafttretens des neuen Urheberrechtsgesetzes war daher eine sehr bedeutende Verringerung des bisherigen Schutzgebietes österreichischer Werke im Ausland. Man hoffte je doch, daß dieser so bedauerliche Zustand nur ein vor übergehender sein würde, daß Österreich, sei es durch Beitritt zur Berner Konvention, sei es durch Abschluß besonderer Staatsverträge, das verloren gegangene Schutzgebiet nicht nur bald wiedererobern, sondern um ein Bedeutendes vergrößern würde. Sowohl im Inland als auch im Ausland, insbesondere in der Schweiz und bei zahlreichen internationalen Kongressen wurde dieser Hoffnung beredter Ausdruck verliehen. Bald wurde auch bekannt, daß die Regierung den ihr durch das Gesetz vorgezeichneten Weg betreten habe und daß mit ver schiedenen Staaten Verhandlungen zum Zweck des Ab schlusses von urheberrechtlichen Staatsverträgen begonnen worden seien. Sie trat ferner auch der Frage des An schlusses an die Berner Konvention in dankenswerter Weise näher. Im Anfang des Jahres 1900 veranstaltete das Justizministerium eine Enquete, und die bei weitem über wiegende Mehrzahl der Antworten, die zum Teil, wie ins besondere die vom Verein der österreichisch-ungarischen Buch händler veranlaßte äußerst umfangreich waren, sprachen sich für den Anschluß an die Berner Konvention aus. Sie wiesen nach, daß eine Verbesserung der internationalen ur heberrechtlichen Beziehungen womöglich durch den Beitritt zur Berner Konvention eine Lebensfrage für den österreichi schen Verlag, für die österreichischen Schriftsteller, Komponisten und Künstler sei. Trotz alledem ist jedoch während des ersten Zeitraums von mehr als zehn Jahren nur ein einziger Staat-Vertrag tatsächlich zum Abschluß gekommen. Es war dies jener mit dem Deutschen Reiche vom 30. Dezember 1899, zu dem die Anregung aber von Deutschland ausgegangen ist und der auch lediglich den Zweck hatte, reichsdeutsche Werke in Ungarn zu schützen. Daß kein weiterer Staatsvertrag zustande kam, hat, ganz abgesehen davon, daß der Abschluß von Staats verträgen immer mit Schwierigkeiten verbunden und etwas Schwerfälliges ist, jedenfalls einen doppelten Grund. Erstens hat sich das Urheberrecht im letzten Dezennium ungemein entwickelt, fast alle zivilisierten Länder gewähren ihren Autoren und Künstlern heute einen weit größern Schutz als denjenigen, den das österreichische und insbesondere das ungarische Gesetz feststellt. Die fremden Staaten mögen daher Bedenken tragen, mit Österreich-Ungarn urheberrecht liche Verträge auf Grundlage der formellen Reziprozität ein zugehen, während die beiderseitigen Regierungen begreiflicher weise andre Staatsverträge nicht abschließen wollen, da sie onst den fremden Urhebern weitergehende Rechte als den einheimischen einräumen müßten. Hierzu kommt zweitens der Umstand, daß die Monarchie bisher nur als solche Staats oerträge abgeschlossen hat. Die gegenwärtige politische Situation macht aber den Abschluß von Staatsverträgen nach der bisherigen Übung, da zu diesem das Einverständnis von Ungarn notwendig ist, immer schwieriger. Auch darf nicht unerwähnt bleiben, daß die interessierten Kreise in Ungarn keineswegs mit solcher Einigkeit wie in Österreich die Aus dehnung des Urheberrechtsschutzes wünschen. Wohl ist auch in Ungarn eine Bewegung zugunsten der Berner Konvention bemerkbar, doch stößt diese auf den Widerstand größerer Kreise und insbesondere auf deu der Presse. Nun ist aber Hoffnung vorhanden, daß unsere urheber rechtlichen Beziehungen zum Ausland, und zwar mit einem Schlag in ebenso einfacher als für Österreich vorteilhafter Weise verbessert werden könnten. Prof. vr. Gustav Ritter v. Roszkowski hat nämlich am 14. Januar 1907 einen Dringlichkeitsantrag im Abgeordnetenhaus eingebracht, nach dem der tz 2 unsres Urheberrechtsgesetzes folgenden Zusatz erhalten soll: »Insoweit Staatsverträge nicht bestehen, können auf solche Werke unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Bestimmungen dieses Gesetzes ganz oder teilweise durch eine im Reichsgesetzblatt kundzumachende Verordnung des Justizministers anwendbar erklärt werden.« Durch die Annahme dieses Antrags*) wäre die Mög lichkeit vorhanden, daß Österreich in äußerst einfacher Weise mit Dänemark, Griechenland, Island, Mexiko, Monaco, Nor wegen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Nordamerika, ferner mit Bolivia, Costarica und Nicaragua, durchweg Staaten, die die formelle Reziprozitätsklausel in ihren Urheber rechtsgesetzen haben, in ein Reziprozitätsverhältnis trete. Belgien, Luxemburg und, nach der Rechtsprechung der ge mischten Gerichte wenigstens, auch Ägypten gewähren fremd ländischen Werken ohne weiteres kraft ihres Gesetzes vollen Schutz. Wenn auch die Tage der gegenwärtigen Reichsrats session nur mehr äußerst kurz bemessen sind, wäre es doch dringend wünschenswert, daß der Antrag des Professors v. Roszkowski, der ebenso wie Professor Skedl sich schon wiederholt für die Verbesserungen der urheberrechtlichen Beziehungen Österreichs im Parlament eingesetzt hat, angenommen würde. Da die überwiegende Mehrzahl der interessierten Kreise sich für den Beitritt Österreichs zur Berner Konvention ausgesprochen hat, die auch materiell- *Die Annahme ist im Abgeordnetenhaus« inzwischen erfolgt- Vgl. Einleitung und Nr. 18 d. Bl. (Red.l
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