Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.01.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-01-19
- Erscheinungsdatum
- 19.01.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070119
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190701195
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19070119
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1907
- Monat1907-01
- Tag1907-01-19
- Monat1907-01
- Jahr1907
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Betrieb eines selbständigen Gewerbes ein Rechtsgut, dessen schuldhaft widerrechtliche Verletzung zum Schadenersatz ver pflichtet. Es kann der Klägerin auch zugegeben werden, daß durch die Verhängung des Verkaufsverbots ihr Gewerbe betrieb gestört, verletzt wird, und daß diese Verletzung eine vorsätzliche seitens des Beklagten war bezw. sein würde. Allein es fehlt die Voraussetzung, daß die Störung, Verletzung eine widerrechtliche sei. Wie es jedem Fabrikanten freisteht, für sein Fabrikat nach seinem Belieben einen Verkaufspreis fest zusetzen und seinen Abnehmer und Wiederoerkäufer zu ver pflichten, das Fabrikat nicht unter dem festgesetzten Preise abzugeben, so steht an sich dem nichts im Wege, daß sich eine Anzahl in ähnlicher Lage befindlicher Fabrikanten zu dem Zweck, daß der von einem jeden von ihnen für sein Fabrikat festgesetzte Preis beim Weitervertrieb innegehalten wird, dergestalt vereinen, daß derjenige Wiederverkäufer, der das Fabrikat auch nur eines von ihnen unter dem fest gesetzten Preis verkauft, von dem Bezug sämtlicher von den in der Vereinigung befindlichen Fabrikanten hergestellten Fabrikate ausgeschlossen wird. Derartige Vereinigungen sind eine Folge des wirtschaftlichen Kampfes, in dem der Ein zelne gegenüber den stets wachsenden Großbetrieben zu unter liegen droht und Unterstützung bei den in gleicher Lage Be findlichen sucht. Denn erst im Verein mit diesen vermag er den Gegenbestrebungen der Großbetriebe Widerstand zu leisten, wie gerade die Ausführungen der Klägerin bezeugen; denn aus ihnen erhellt, daß die Klägerin sich um die Preis festsetzung des einen oder andern Markenfabrikanten nicht gekümmert haben würde, wenn nicht die Sperre sämtlicher Fabrikate erfolgt wäre. Die Sperre, ein Ausfluß der grund sätzlichen Freiheit des Gewerbetreibenden, zu bestimmen, zu welchem Preise und unter welchen Bedingungen sein Fabrikat in den Verkehr zu bringen ist, ist daher an sich nicht rechts widrig. Damit entfällt die Anwendung des tz 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Es kann sich somit nur noch darum handeln, ob die vom Beklagten getroffene Maßregel nicht im vorliegenden Falle illoyal ist bezw. sein würde, ob sie nicht demjenigen zuwiderläuft, was nach dem Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden unter den gegebenen Umständen ge boten erscheinen müßte (tz 826 B.G.B.). Das aber muß ebenfalls verneint werden. Wird nämlich einerseits, wie eben dargelegt ist, festgehalten, daß grundsätzlich jedem Fabri kanten, also auch dem Markenschutzberechtigten, es freisteht, zu bestimmen, ob und zu welchem Preise sein Fabrikat feilgeboten werden soll, anderseits aber erwogen, daß, wenn trotz einer den Abnehmern auferlegten bezw. mit ihnen vereinbarten Preisbestimmung die Ware von einem Dritten, der diese von einem der so verpflichteten Ab nehmer in Kenntnis dieser Verpflichtung bezogen hat, zu einem niedrigeren Preis in den Verkehr gebracht wird, diese Jnverkehrbringung nur auf einer Vertragsverletzung beruhen kann, so wird ein gerecht und billig denkender Gewerbe treibender keinen Anstoß daran nehmen können, wenn der Fabrikant diesem Dritten den ferneren Bezug der Ware auf jede erlaubte Weise abzuschneiden und ihn, soweit derselbe der Ware bedarf, zu zwingen versucht, die Ware in gleicher Weise wie die übrigen Abnehmer sich zu verschaffen und feilzuhalten. Das wird, ganz abgesehen von dem Punkt des Vertragsbruchs, umsoweniger der Fall sein, wenn ferner berücksichtigt wird, daß diese Maßregeln in den meisten Fällen — insbesondere auch im vorliegenden Fall — nur ein Mittel zur Aufrechterhaltung des eignen Betriebes, in Wirklichkeit also ein Verteidigungsmittel sein werden. Der Fabrikant, oder um gleich dem vorliegenden Fall ge recht zu werden, der markenschutzberechtigte Fabrikant, dessen Umsatz vielfach weniger von den besondern Eigenschaften der Ware als von dem Umstand abhängt, daß die Ware, von ausgedehntester Reklame abgesehen, in möglichst vielen Ge schäften ausgestellt und feilgehalten wird, wird also vor allen Dingen darauf bedacht sein müssen, eine möglichst große Anzahl von Detaillisten für den Vertrieb dauernd zu interessieren. Das wird er gewöhnlich nur dadurch können, daß er einen bestimmten Verkaufspreis festsetzt, bei dem auch für den Detaillisten ein erheblicher Gewinn abfällt. Wird die Ware nunmehr aber, während alle übrigen Verkäufer den festgesetzten Ladenpreis innehalten, von einem großen Warenhaus zu einem geringeren Preise ausgeboten, so wird die Nächstliegende Folge für den Berechtigten die sein, daß die Detaillisten eine Herabsetzung des ihnen gesetzten Preises beanspruchen, damit sie ihren Kunden die Ware zu demselben Preise wie das Warenhaus abgeben können. Kommt der Berechtigte diesen Ansprüchen nicht nach, so verlieren die Detaillisten das Interesse an dem Ver triebe seiner Ware. Sie werden an Stelle dieser Ware andre Ware anschaffen und anpreisen. Der Umsatz der Ware wird sich mehr auf die Warenhäuser beschränken, die Ware wird damit allmählich, da sie fortdauernd weniger angepriesen wird, mehr und mehr ihren Ruf verlieren, weniger verlangt werden, und der Umsatz wird auf ein geringes sich ermäßigen. Kommt aber der Berechtigte den Ansprüchen nach, so wird die Folge die sein, daß das Warenhaus, damit die Ware den Wert eines Lockmittels be hält, die Preise von neuem heruntersetzt, was zu einem sich mit der Heruntersetzung der Preise im Warenhaus jedesmal wiederholenden Verlangen der Detaillisten und somit auch in diesem Fall zu einem Rückgang des Geschäfts des Berechtigten führen muß. Handelt es sich hiernach bei der Maßregel, das Waren haus durch Abschneidung des Bezugs der Ware zu zwingen, zu dem für sämtliche Geschäfte festgesetzten Preise zu ver kaufen, nur um ein Mittel zur Aufrechterhaltung des eigenen Betriebs, so würde diese von einem Einzelnen versuchte Maß regel doch völlig wirkungslos sein. Erfahrungsgemäß, und wie auch aus dem vorliegenden Fall hervorgeht, würden die Warenhäuser trotz aller vertraglichen Bestimmungen und Maßregeln eines Einzelnen, Mittel und Wege finden, um in den Besitz der für sie gesperrten Ware zu gelangen; der Einzelne kann nur einen wirksamen Schutz in dem Zusammen schluß mit andern finden, welche zur Erreichung des Zwecks gemeinsame Mittel treffen. Als ein solches gemeinsames Mittel haben die in dem beklagten Verband vereinigten Markenfabrikanten vereinbart, daß derjenige Wiederverkäufer, der auch nur eine Ware eines Mitglieds unter dem festgesetzten Preise verkaufe, so lange von dem Bezug sämtlicher Waren sämtlicher Fabrikanten des beklagten Vereins ausgeschlossen sein solle, bis er sich den festgesetzten Verkaufsbedingungen unterworfen habe, und sie haben dieses Mittel gegen die Klägerin an gewandt. Es kann sich daher nur noch darum handeln, nachdem eben dargelegt ist, daß das Ziel, das mit der Sperre erstrebt ist, nicht gegen die guten Sitten ver stößt, ob etwa das angewendete Mittel dem Anstandsgefühl gerecht und billig denkender Personen zuwiderläuft. Auch diese Frage ist zu verneinen. Es ist hier davon auszugehen, daß ein andres Mittel als die Sperre dem Beklagten gegen über der Klägerin, damit diese von dem Absatz zu geringerem Preise abließe, nicht zu Gebote stand und daß daher die Anwendung dieses Mittels zur Erreichung des erlaubten Zweckes an sich durchaus zulässig war. Es bleibt daher nur die Frage offen, ob nicht die Aussperrung von dem Bezüge sämtlicher Waren über das im Konkurrenzkampf erlaubte Maß hinausging. Das aber ist schon deshalb nicht der Fall, weil, wie ebenfalls schon festgestellt ist, die Sperre be-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder