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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.01.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-01-19
- Erscheinungsdatum
- 19.01.1907
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- Deutsch
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mittel wirken wollen, und dieses Verhalten erscheine vorsätzlich rechtswidrig. — Der Beklagte hat zunächst bestritten, daß die Um stellung des Klageantrags angesichts der Tatsache, daß durch die Unterwerfung der Klägerin unter die Verkaufsbestimmungen auch der Klageantrag zu I» und b seine Erledigung ge funden habe, zulässig sei, sodann aber erwidert: Sein Verfahren verstoße in keiner Richtung gegen die guten Sitten. Davon insbesondere, daß er seine Mitglieder statutenmäßig zum Vertragsbruch verleite, könne keine Rede sein. Die öffentliche Bekanntmachung, aus der die Klägerin dies folgere, bezwecke nur, den jedesmaligen ausdrücklichen Hinweis des einzelnen Fabrikanten aus dessen Rechte über flüssig zu machen und die in Zukunft geltenden Geschäfts bedingungen zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Für das Verhältnis der Mitglieder zu ihren Abnehmern seien vielmehr folgende ein für allemal festgelegten Grundsätze in Geltung: 1. Die Waren werden nur unter der Bedingung verkauft, daß sie nicht unter den festgesetzten Preisen abgegeben werden dürfen. Der Grossist muß beim Verkauf seinem Abnehmer die gleiche Bedingung auferlegen. 2. Bei Abschlüssen auf Lieferung ist ausdrücklich zu be dingen, daß der Fabrikant zur weiteren Lieferung nicht verpflichtet ist, wenn seitens des Verbandes das Verkaufsverbot über den betreffenden Händler verhängt wird. Der Grossist muß bei Abschlüssen auf Lieferung seinem Käufer die gleiche Bedingung auferlegen. Die Verbandsmitglieder, die sich das Rücktrittsrecht von Lieferungsverträgen für den Fall einer Verkaufssperre nicht ausdrücklich Vorbehalten hätten, würden auch stets darüber belehrt, daß sie trotz Verhängung der Sperre weiter liefern müßten. Sein Verfahren bedeute lediglich einen rechtlich zu lässigen Akt der Selbsthilfe gegenüber der Schleuderei der Warenhäuser. Die Preisunterbietung seitens der Klägerin habe die Firmen Bergmann und Muck nicht nur unmittelbar geschädigt; es drohe ihnen ein Schaden noch weiter dadurch, daß die Drogistenverbände erklärt hätten, die Waren nicht weiter führen zu können, wenn die Klägerin die Preis unterbietung sortsetzen dürfe. Andere Warenhäuser, wie z. B. die Firma Wertheim, hätten sich auch längst zur Ein haltung der Mindestpreise verpflichtet. Von einem Verstoß gegen die guten Sitten könne auf seiner Seite keine Rede sein; dagegen habe die Klägerin gegen die guten Sitten verstoßen. Obwohl sie die von A. H. A. Bergmann und Muck für den Vertrieb ihrer Artikel an das Publikum festgesetzten Bedingungen genau ge kannt habe, habe sie diese Artikel von Zwischenhändlern be zogen und dadurch die letzteren zu einem Vertragsbruch angestiftet. Die Behauptung der Klägerin, sie nähme das Interesse des Publikums an einer billigeren, dem Werte der Ware mehr entsprechenden Preisbemessung wahr, dürfe nicht ernst genommen werden. In Wahrheit jedoch handle es sich für die Klägerin nur um Lockartikel. Es sei weiter aber auch gar nicht richtig, daß der Klägerin irgend welcher Schaden entstanden sei. Sie habe trotz des Verkaufsverbots alle Markenartikel der Verbands mitglieder erhalten, die sie habe beziehen wollen. Sollte sie indessen doch eine Einbuße erlitten haben, so sei die Klägerin selbst daran schuld, da sie sich den Verkaufsbedingungen nicht unterworfen habe. Die Bestimmungen Ser 824 und 823 des Bürger lichen Gesetzbuchs könnten nach Lage der Sache nicht in Frage kommen, und es werde bezüglich des ersteren Para graphen nochmals hervorgehoben, daß die Liste »vertraulich« Börsenblatt sllr den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. versandt und nur durch Vertrauensbruch zur Kenntnis der Klägerin gelangt sei. — Entscheidungsgründe. Der Berufung war ohne weiteres der Erfolg zu ver sagen. Mit Rücksicht auf den von dem Beklagten gegen die Änderung des Klageantrags erhobenen Widerspruch ist vorab zu untersuchen, ob in dieser Änderung eine bei dem Wider spruch des Beklagten unzulässige Klageänderung enthalten ist. Diese Frage muß verneint werden. Werden die Anträge, wie sie in erster Instanz gestellt waren, mit den in der mündlichen Verhandlung in der Be rufungsinstanz von der Klägerin verlesenen verglichen, so er gibt sich ohne weiteres, daß der Antrag zu Io der Klage fortgefallen ist, der Antrag zu II dagegen in den Leistungs anspruch umgewandelt ist. Da gegen diese Umwandlung Bedenken nicht vorliegen (RG. 23 S. 419), so kann nur noch die Abänderung gegenüber dem Antrag zu I» und b in Betracht kommen. Bei Prüfung der Abweichung dieses Teils der Anträge von einander stellt sich aber heraus, daß dasjenige, was mit dem diesbezüglichen Teil des Klage antrags verlangt wurde, zum Teil, nämlich soweit es sich um die Verurteilung zur Unterlassung handelt, in gleicher Weise, im übrigen jedoch nunmehr im Wege der Fest stellungsklage verlangt wird. Es soll nunmehr festgestellt werden, daß der Beklagte aus denselben Gründen, auf denen der Antrag zur Verurteilung beruhte, nicht berechtigt ist, die Verkaufssperre über die Klägerin zu verhängen. Da nun aber auch der Übergang von der Leistungsklage zur Fest stellungsklage eine Klageänderung nicht enthält, so könnte diese Änderung an sich nur dann zur Abweisung führen, wenn die Voraussetzungen der Feststellungsklage (Z 256 Zivilprozeßordnung) nicht vorlägen. Das scheint Beklagter auch behaupten zu wollen, wenn er heroorhebt, daß die Klägerin sich den Verkaufsbedingungen unterworfen habe. Dabei übersieht Beklagter aber, daß diese Unterwerfung unter den obwaltenden Umständen, wie Klägerin es be zeichnet, nur einen »Waffenstillstand«, keinesfalls ein Auf geben des Bestreitens der Zulässigkeit der Verkaufs sperre enthält; im Gegenteil, Klägerin bestreitet dem Beklagten nach wie vor das Recht zur Verhängung der Verkaufssperre. Daß aber durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde, ob eine solche Verkaufssperre ihr gegenüber wirksam sei, daran hat Klägerin allerdings ein rechtliches Interesse, da sie einesteils danach ihr Verhalten bei Beschaffung der für ihren Drogenbetrieb benötigten Waren einrichten muß, anderseits aber nicht gehindert ist, die von ihr unterschriebenen Reverse jederzeit zu kündigen und alsdann die von den Ver bandsmitgliedern hergestellten Fabrikate unter den festgesetzten Preisen zu verkaufen. Ist somit in eine materielle Prüfung der erhobenen Ansprüche einzutreten, so ergibt sich vorab, daß der von der Klägerin herangezogene F 824 des Bürgerlichen Gesetzbuches als zur Begründung der Klage ungeeignet ohne weiteres ausscheiden muß. Z 824 des Bürgerlichen Gesetzbuchs setzt nämlich voraus, daß die vom Beklagten behauptete oder ver breitete Tatsache der Wahrheit widerspricht. Nuu steht aber zwischen den Parteien gerade fest, daß die Klägerin solche Artikel, für die der beklagte Verband Mindestpreise festgesetzt hatte, unter denselben verkaufte. Die in dem Verkaufsver bot enthaltene Behauptung, daß die Klägerin solche Fabrikate zu billig verkaufe, entsprach also der Wahrheit. Von dem erner von der Klägerin herangezogenen Z 823 des Bürger lichen Gesetzbuchs könnte nach Lage der Sache nur der Ab ätz 1 in Betracht kommen. Aber auf diesen kann der Klage anspruch nicht gestützt werden. Allerdings ist der bereits eingerichtete und ausgeübte 102
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