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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-01-19
- Erscheinungsdatum
- 19.01.1907
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- Deutsch
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mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt hier verwiesen wird, hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Anträge: unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrags zu erkennen. Den Antrag hat sie jedoch in der mündlichen Verhand lung dahin verlesen: »Unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß ein Verbot des Beklagten, sei es ein öffentliches oder nicht öffentliches, bewirkt durch Versendung von Mitteilungen als Drucksache oder auf anderm Wege an ihre Verbandsmitglieder, durch das über die Klägerin rücksichrlich des Bezugs aller sogenannten Markenartikel die Sperre verhängt wird, rechtsungültig ist, und demgemäß den Beklagten zu verurteilen, solche Verbote gegenüber der Klägerin bei Vermeidung der Festsetzung einer fiskalischen Strafe für jeden Zuwiderhandlungsfall in Zukunft zu unterlassen. Den Beklagten ferner zu verurteilen, der Klägerin 3000 ^ nebst 4 Prozent Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 17. September 1906 zu zahlen, das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbarzu erklären.« — Der Beklagte hat gebeten: die Berufung zurückzuweisen. — Zur Rechtfertigung ihrer Berufung hat Klägerin geltend gemacht: Zunächst in formeller Beziehung: Um nicht eine er hebliche Geschäftsschädigung fernerhin zu erleiden, habe sie sich dem Gebot, nicht unter den vorgeschriebenen Preisen zu verkaufen, gefügt, und darauf sei das Verbot durch den Be klagten am 15. März 1906 gegen sie aufgehoben und die Aufhebung den Mitgliedern des Verbandes mitgeteilt worden. Durch diese — von dem Beklagten als richtig zugestandenen — Tatsachen sei von dem ursprünglichen Klageanspruch nur der unter I o des Klageantrags aufgeführte beseitigt, da die Unterwerfung nur einen Waffenstillstand bedeute und die Wiederholung des Verbotes mit Sicherheit zu erwarten sei, sobald sie die vertragsmäßige Unterwerfung wieder aufkündige. Der Anspruch, das Verbot für ungültig zu erklären, sei also durch die Unterwerfung nicht beseitigt worden. Sie habe hiernach ein rechtlich zu schützendes Interesse daran, daß das ihr lästige und gesetzlich unzulässige Verbot für ungültig er klärt werde. Der ihr bis zur Aufhebung des Verbotes entstandene Schaden betrage mindestens 3000 und werde die Zahlung dieses Betrages nunmehr anstatt der Fest stellung der Schadenersatzpflicht verlangt. Sodann in materieller Beziehung: Auszugehen bei Be urteilung des Rechtsfalles sei davon, daß die Mitglieder des verklagten Verbandes durch die patentamtliche Eintragung eines Warenzeichens nicht das Recht erworben hätten, andre von dem Vertrieb derselben Ware auszuichließen und mit Hilfe des Warenzeichens sich ein Monopol zu erwerben, das Dritte rücksichtlich der Jnnehaltung von Preisen zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen nötigen könnte. Die Mit glieder des Vereins befänden sich also rechtlich inbezug auf Diktierung der Preise, sei es an ihre Abnehmer, sei es an die Abnehmer der letztern, in keiner andern Lage, als der Verkäufer irgend einer Ware, die er aus den Markt bringen wolle. Es könne sich daher nur darum handeln, ob der Beklagte berechtigt sei, auf irgend einem Wege, sei es mit Hilfe des sogenannten Revers-Systems, sei es mit Hckfe der Sperre, die Klägerin zu zwingen, sich den Verkaufs bedingungen eines Verbandsmitgliedes zu fügen. Bei Beantwortung dieser Frage sei in tatsächlicher Be ziehung zunächst ferner noch folgendes zu berücksichtigen: Nach den Anschauungen des Publikums decke die Marke ein bestimmtes Fabrikat, das wegen seines allgemeinen Bekannt seins oder seiner allgemeinen Beliebtheit sich den Markt er obert habe. Es könne also nicht darauf verwiesen werden, daß dasselbe Mittel von derselben Güte, nur nicht mit dem Markenschutz versehen, leicht und noch billiger anderswoher zu beziehen sei. Für ein Warenhaus sei es daher, wie be reits in erster Instanz hervorgehoben sei, von der ein schneidendsten Bedeutung, ob es Markenartikel seilhalten könne oder nicht. Da dem Beklagten diese Bedeutung unbedenklich bekannt sei, so könne es keinem Zweifel unterliegen, daß bei der Verhängung der Sperre der Beklagte das Ergebnis der Sperre gewollt, vorsätzlich herbeigeführt habe. In rechtlicher Beziehung werde sodann mit den Aus führungen zu rechnen sein, die das Reichsgericht in dem auch vom Vorderrichter angezogenen, aber nicht richtig ge würdigten Urteile vom 14. Dezember 1902 niedergelegt habe. In den Gründen werde ausgeführt, daß eine Liefe rungssperre auch dann unzulässig sei, »sofern sich hieraus ein ganzes System von unberechtigten Einwirkungen und Schädigungen im Gewerbebetriebe ergebe und der Verein hiermit eine Zwangs- und Strafgewalt über sämtliche Ge- werbsgenossen sich anmaße«. Dieser vom Reichsgericht nur angedeutete, aber nicht näher erörterte Fall läge hier vor. Denn das vom Beklagten angewandte Verfahren der Verkaufs sperre überschreite jedes anständige Maß und verletze gröblich das Anstandsgefühl aller Billig- und Gerechtdenkenden. Tat sächlich arbeite der Beklagte mit einem vollständigen Sperr system, dem er Mitglieder und Nichtmitglieder bei Vermeidung der Entziehung aller Artikel gleichmäßig unterwerfe. Er bringe also zuwege, durch seine unberechtigte Einwirkung eine Zwangs- und Strafgewalt weit über die Grenzen des Vereins hinaus auf alle Gewerbetreibenden auszuüben. Er zwinge letzteren seine Zwangs- und Strafgewalt auf. Dieses Gebaren erscheine um so verwerflicher, als nicht etwa bloß diejenigen von ihm betroffen würden, die in allen Marken artikeln »schleudern«; es genüge schon zur Verhängung der Sperre die geringste Zuwiderhandlung wegen eines einzigen Artikels. Beklagter könne sich auch nicht darauf berufen, daß er zunächst die Sperre androhe oder die Erklärung ver lange, daß die Zuwiderhandlung nicht eine absichtliche gewesen sei, da der Dritte ein Recht auf eine solche Androhung bezw. Anfrage nicht habe. Ein solches Verhalten der Überspannung der eignen Monopolwirtschaft habe weder mit dem freien Gewerbebetriebe, noch mit dem Recht auf Schutz der eignen Arbeit irgend etwas zu tun. Die Handelskammer werde bestätigen, daß die im Ver bände des Beklagten eingeschlossenen 60 Fabrikanten kosmetisch pharmazeutischer und Konsum-Artikel die bei weitem über wiegenden deutschen Produzenten solcher Artikel, sowohl nach der Zahl wie nach der Bedeutung ihrer Produktion dar stellten, so daß mit Rücksicht hierauf es für einen Groß betrieb, wie sie, die Klägerin, ihn besitze, entweder unmöglich oder doch wesentlich erschwert sei, ihren Detailhandel der ganzen Branche aufrecht zu erhalten, wenn sie von allen von jenen Fabrikanten geführten Artikeln ausgeschlossen werde. Der Anspruch sei aber auch aus H 824 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet, da in der Versendung der Mitteilung an Mitglieder und Nichtmitglieder, daß die Sperre über bestimmte Gewerbetreibende verhängt sei, die in Z 824 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderte Verbreitung enthalten sei. Endlich werde der Klageanspruch auch durch Z 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs getragen, weil sich die Konkurrenz als Ausfluß der gewerblichen Handelsfreiheit hier nicht in den erlaubten Grenzen gehalten habe. Das Ergebnis der Sperre, die schwere Schädigung der klägerischen, wie jeder andern von der Maßregelung betroffenen Firma sei dem Verband im voraus bekannt, ja von ihm gewollt gewesen. Das Verkaufsverbot habe also bewußterweise auch als Straf-
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