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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.01.1907
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- 1907-01-19
- Erscheinungsdatum
- 19.01.1907
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- Deutsch
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II. Den Beklagten ferner zu verurteilen, an die Klägerin den noch zu ermittelnden, durch die Verbreitung der Verkaufsverbotsliste und durch Bemerkung des all gemeinen Verkaufsverbots von Markenartikeln er wachsenen Schaden zu ersetzen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Die vom beklagten Verein gegen sie angewendete Ver kaufssperre sei nicht nur unberechtigt, sondern überschreite auch das Maß des im wirtschaftlichen Kampf Erlaubten Abgesehen davon, daß ihr bei dem Ankauf von Bergmanns Zahnpasta und Kaiserborax überhaupt keine bestimmte Preis vorschrift gemacht worden sei, übersteige der für diese Artikel ganz willkürlich festgesetzte Mindestpreis von 50 H den wirk lichen Wert etwa um das Zehnfache. Wenn sie jene beiden Fabrikate um 5 ^ billiger verkauft habe, so habe sie damit nur das Interesse des kaufenden Publikums wahrgenommen von einem unlautern Geschäftsgebaren, von einem »Schleu dern« könne keine Rede sein. Andre Artikel aber habe sie überhaupt niemals unter den für dieselben festgesetzten Preisen verkauft. Das Verfahren des Beklagten, ihr nicht etwa nur je die beiden Fabrikate, sondern den Bezug aller unter Markenschutz stehenden Artikel abzuschneiden, sei daher wider rechtlich. Auch die Art und Weise, in der das Verkaufsverbot allen in Betracht kommenden Grossisten im Deutschen Reich, nicht nur den 60 Verbandsmitgliedern bekannt gemacht worden sei, erscheine unzulässig. Denn eine als offene Drucksache verschickte Mitteilung erhalte dadurch noch nicht den Charakter der Vertraulichkeit, daß sie die Aufschrift »Vertraulich« trage, da dieser Umstand gerade die Neugierde Fremder anrege und dazu beitrage, die geheimzuhaltende Mitteilung Unbefugten zugänglich zu machen. Die Verkaufssperre habe für ihr Geschäft aber auch schwere Nachteile zur Folge gehabt. Derartige unter Markenschutz stehende Artikel lägen in solcher Menge auf dem Markt, daß ein Warenhaus ganz ohne sie nicht aus- kommen könne und jedenfalls durch ihr Fehlen einen ganz bedeutenden Schaden erleide. Ihre Warenhaus-Abteilungen, die ausschließlich Drogenartikel verkauften und die demgemäß auch einen in sich abgeschlossenen Geschäftsbetrieb darstellten, seien durch das Vorgehen des Beklagten so gut wie völlig zum Stillstand gebracht worden, da das Publikum stets nur durch bekannte Warenzeichen geschützte Artikel, wie sie die Verbandsmitglieder herstellten, verlange und andre nicht als Ersatz nehme. Sie aber hätte — und darin bestehe ihr Schaden zu einem Teile — nach Verbrauch der vorhandenen Vorräte den Käufern unter Markenschutz stehende Drogen artikel nicht mehr liefern können; der hieraus entstandene Minderumsatz betrage für jedes ihrer Warenhäuser monatlich l 0 000 Hierzu trete aber noch der ziffernmäßig garnicht nachzurechnende Schaden, der dadurch entstanden sei, daß das Publikum, wenn es gewohnte landläufige Artikel in einem Warenhause wie dem der Klägerin nicht finde, auch andre Einkäufe daselbst nicht mehr mache. Sie sei daher berechtigt, nicht allein Aufhebung der Verkaufssperre, sondern auch Unterlassungen von Verkaufs sperren für die Zukunft, sowie Schadenersatz zu verlangen. — Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen, und erwidert: Eine unerlaubte Handlung seinerseits läge überhaupt nicht vor. Der von der Klägerin zunächst geltend gemachte Gesichts punkt einer vollkommenen Geschäftssperre komme bei einem Warenhausbetriebe nicht in Betracht, da in diesem neben den wenigen gesperrten Fabrikaten alle erdenklichen Waren ver trieben würden. Zudem scheide ein Teil der Waren der Verbandsmitglieder für den Gewerbebetrieb der Klägerin schon aus dem Grunde aus, weil die meisten Artikel der pharmazeutischen Branche auf Grund der Kaiserlichen Ver ordnung vom 22. Oktober 1901 nur in Apotheken feil gehalten werden dürften. Ebensowenig könne von einer öffentlich verletzenden Kundgebung die Rede sein. Das Verkaufsverbot, in dem das Wort »Schleudern« vermieden worden sei, sei als ver trauliche Mitteilung gekennzeichnet und an einen individuell begrenzten Personenkreis, nämlich an die Grossisten, die ständige Kunden der Verbandsmitglieder seien, versandt worden. Das Verfahren, das der Verband einem Verkaufsverbot vorhergehen lasse, sei sehr vorsichtig und rechtlich unanfecht bar. Nicht er, sondern die Klägerin habe rechtswidrig ge handelt und gegen die guten Sitten verstoßen. Mit der Unterbietung des festgesetzten in allen anderen Geschäften üblichen Preises bezwecke die Klägerin, die Kenntnis von den Verkaufsbedingungen des Verbandes habe, lediglich das Publikum anzulocken und in ihm die falsche Vorstellung zu erwecken, als ob die Klägerin überhaupt billiger sei als andre Detailgeschäfte. Auch die hier in Frage kommenden Artikel Bergmanns Zahnpasta und Kaiserbocax habe die Klägerin als solche Lockartikel benutzt. Im Oktober und November 1905 habe sie mit diesen Fabrikaten eine förm liche Schaufensterparade veranstaltet. Sie habe große Mengen der Zahnpasta den Passanten der Straße vorgeführt und die ausgestellten Kartons mit 33, 45 und 50 Pfennigen aus gezeichnet, während die entsprechenden aufgedruckten Preise 40, 50 und 60 Pfennige betrügen. Durch dieses System der Lockartikel würden namentlich die kleineren Detailhändler, im vorliegenden Falle die Drogisten, geschädigt, denen ihre Kundschaft seitens der Warenhäuser fortgelockt werde. Gegen dieses verderbliche »Schleuder- und Lockmittel« - System der Warenhäuser wendet sich der den Schutz des Mittelstandes bezweckende beklagte Verband mittels des Revers-Systems, wie es in den letzten Jahrzehnten eine ständige Ein richtung des rechtmäßigen Handels in den beiden hier fraglichen Branchen geworden sei. Die Klägerin, die der artige Reverse nicht unterschreibe, könne nur auf unredliche Weise und im Wege des Vertragsbruchs gegenüber den Fabrikanten in den Besitz der Bergmannschen und Muckschen Waren gelangt sein. Sie verstoße somit offensichtlich gegen die in der pharmazeutisch-kosmetischen und in der Konsum branche herrschenden Anschauungen, nach denen ein Verkauf unter dem vom Fabrikanten festgesetzten, von allen reellen Händlern streng innegehaltenen Mindestpreis als eine un faire Konkurrenz gelte. Da nun jedem Mitglied des be klagten Verbandes die gleiche Gefahr einer Preisunterbietung drohe, so sei es ein Gebot der Selbsterhaltung, die Klägerin von dem Bezüge aller ähnlichen Markenartikel auszuschließen. Die Klage sei endlich aber auch aus dem Grunde hin- ällig, weil einmal der beklagte Verein stets bereit gewesen ei, es auch zurzeit noch sei, das Verkaufsverbot aufzuheben, obald die Klägerin die Erklärung abgebe, daß sie in Zu kunft die Mindestpreise einhalten wolle, anderseits der Klägerin ein Schaden überhaupt nicht erwachsen sei; diese ühre nach wie vor alle unter Markenschutz stehenden Artikel der Verbandsmitglieder; sie habe sich auch selbst ge rühmt, daß sie trotz des Verbots des Beklagten von diesen Fabrikaten so viel haben könne, wie sie wolle. — Das Landgericht hat durch das am 28. Februar 1906 verkündete Urteil die Klage abgewiesen, indem es unter Bezugnahme auf die in Band 56 Seite 277 abgedruckte Entscheidung des Reichsgerichts ausgeführt hat, daß eine un erlaubte Handlung des Beklagten nicht vorliege. — Gegen dieses Urteil, auf dessen von der Klägerin in der
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