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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1907
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070116
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siir dt» Älilscht» Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint tLglick, außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar tO weitere Exemplare zmn eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmitglieder 20 .4!, bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Porto) 5 ^ mehr. Beilagen werden nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Psg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Psg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltene Petitzeilen. Die Titel in den Bücherangeboten und Büchergesuchen werden aus Borgis gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 13. Leipzig, Mittwoch den 16. Januar 1907. 74. Jahrgang. Amtlicher Teil. Gesetz, betreffend das Arheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. Vom 9. Januar 1907. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Erster Abschnitt. Voraussetzungen des Schutzes. 8 i. Die Urheber von Werken der bildenden Künste und der Photographie werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ge schützt. 8 2. Die Erzeugnisse des Kunstgewerbes gehören zu den Werken der bildenden Künste. Das gleiche gilt von Bau werken, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen. Als Werke der bildenden Künste gelten auch Entwürfe für Erzeugnisse des Kunstgewerbes sowie für Bauwerke der im Absatz 1 bezeichnet«!! Art. 8 3- Als Werke der Photographie gelten auch solche Werke, welche durch ein der Photographie ähnliches Verfahren her gestellt werden. 8 4- Soweit Entwürfe als Werke der bildenden Künste an zusehen sind, findet das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) auf sie keine Anwendung. 8 5. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die als Herausgeber ein Werk erscheinen lassen, das den Namen des Urhebers nicht angibt, werden, wenn nicht ein anderes ver einbart ist, als Urheber des Werks angesehen. 8 6. Besteht ein Werk aus den getrennten Beiträgen mehrerer (Sammelwerk), so wird für das Werk als Ganzes der Heraus geber als Urheber angesehen. Ist ein solcher nicht genannt, so gilt der Verleger als Herausgeber. 8 Wird ein Werk der bildenden Künste mit einem Werke der Photographie verbunden, so gilt für jedes dieser Werke dessen Urheber auch nach der Verbindung als Urheber. Das Gleiche gilt, wenn ein Werk der bildenden Künste oder ein Werk der Photographie mit einem Werke der Literatur oder Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. der Tonkunst bunden wird. oder mit einem geschützten Muster ver- 8 8. Haben bei einem Werke mehrere in der Weise zu sammengewirkt, daß ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen, so besteht unter ihnen als Urhebern eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 8 s. Ist auf einem Werke der Name eines Urhebers an gegeben oder durch kenntliche Zeichen ausgedrückt, so wird vermutet, daß dieser der Urheber des Werkes sei. Bei Werken, die unter einem anderen als dem wahren Namen des Urhebers oder ohne den Namen eines Urhebers erschienen sind, ist der Herausgeber, falls aber ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die Rechte des Urhebers wahrzunehmen. 8 iv. Das Recht des Urhebers geht auf die Erben über. Ist der Fiskus oder eine andere juristische Person gesetz licher Erbe, so erlischt das Recht, soweit es dem Erblasser zusteht, mit dessen Tode. Das Recht kann beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden; die Übertragung kann auch mit der Begrenzung auf ein bestimmtes Gebiet geschehen. Die Überlassung des Eigentums an einem Werke schließt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, die Übertragung des Rechtes des Urhebers nicht in sich. .4 8 11- Uber einen Beitrag, der für eine Zeitung, eine Zeit schrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk zur Ver öffentlichung angenommen wird, darf der Urheber anderweit verfügen, sofern nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten soll. Über einen Beitrag, für welchen der Verleger das aus schließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung er halten hat, darf, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, der Urheber anderweit verfügen, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem der Beitrag erschienen ist, ein Jahr verstrichen ist. Auf Beiträge zu einem nicht periodischen Sammelwerke finden diese Vorschriften insoweit Anwendung, als dem Urheber ein Anspruch auf Vergütung für den Beitrag nicht zusteht. 8 12. Im Falle der Übertragung des Urheberrechts hat der Erwerber, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, nicht das Recht, bei der Ausübung seiner Befugnisse an dem Werke selbst, an dessen Bezeichnung oder an der Bezeichnung des Urhebers Änderungen vorzunehmen. 80
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