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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1904
- Sprache
- Deutsch
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10580 Nichtamtlicher Teil. Unfall-Versicherung des Buchhandels bei der Lagerei - Verussgenosienjchaft. Vom Vorstande der Lagerei-Berufsgenossenschaft (Berlin IV. 35, Lützowstr. 89/90) ist ein Schriftchen*) herausgegeben und der Redaktion des Börsenblatts über sandt worden, das seine Entstehung dem vorgetragenen Verlangen verschiedener Redaktionen von Fachzeit schriften verdankt, über die Unfallversicherungspflicht der zu ihrer Berufsgenossenschaft gehörigen Betriebe möglichst eingehend unterrichtet zu werden, um jederzeit auf Anfragen aus dem Leserkreise antworten zu können. Dieser Berufs genossenschaft ist für die Unfallversicherung bekanntlich auch der Buchhandel zugeteilt worden. Im Nachstehenden drucken wir eine dort mitgeteilte Entscheidung ab, die die Beschwerde einer Buchhandlung betrifft: »Die Versicherungspflicht der Buchhandlungen. (Kat.-Nr. 19649.) -Das Reichs-Versicherungsamt. Berlin, den 7. Februar 1903. Abteilung für Unfallversicherung. I 296. »Die Beschwerde der Firma über ihre Aufnahme in das Kataster der Lagerei Berufsgenossenschaft hat das Reichs-Ver sicherungsamt nicht für begründet erachtet. »Nach den angestellten Ermittelungen betreibt die Firma Handel mit Büchern. Der Inhaber dieses Handelsgewerbes steht im Handelsregister eingetragen. Die Firma benutzt zur Durchführung des Geschäftsbetriebes einen Raum mit einer Grundfläche von etwa 57 gm und beschäftigt im ganzen 3 Personen. In dem Betriebe werden Lagerungs- und Be förderungsarbeiten regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfange verrichtet. Damit wird ständig ein Faktor be schäftigt. »Zu den Lagerungsarbeiten ist insbesondere zu rechnen: Das Aus- und Einpacken, Sortieren und Auszeichnen der Bücher, das Umgehen mit Büchern bei der Inventarisierung, ihr Einbringen und Einstellen in den Geschäftsraum sowie die Instandhaltung (Aufräumung, Reinigung usw.) der Lager vorräte und des Geschäftsraums. Als Beförderungsarbeit gilt der Transport von Waren außerhalb des Geschäfts raums (von und zur Bahn, Post, sowie zur Kundschaft) ohne Rücksicht darauf, ob oder welche Transportmittel dabei ver wendet werden. »Der hiernach mit dem Handelsunternehmen der Firma verbundene Lagerungs- und Beförderungsbetrieb ist auf Grund des Z 1 Abs. 1 Ziffer 7 des Gewerbe-Unfallversiche rungsgesetzes vom 30. Juni 1900 versicherungspflichtig. Die Aufnahme der Firma in das Kataster der Lagerei - Berufs genoffenschaft ist daher zu Recht erfolgt. »Die Abschließung von Privatversicherungs-Verträgen ver mag die kraft Gesetzes eintretende Unfallversicherung nicht abzuwenden. Indessen wird der Firma anheimgestellt, beim Genossenschaftsvorstande gemäß Z 143 a. a. O. einen An trag auf Übernahme ihres Privatversicherungsvertrags zu stellen. »Es ist zunächst Sache des Genossenschaftsvorstandes, diesen Antrag zu prüfen. »Die größere oder geringere Unfallgefahr eines Betriebs ist auf die Frage seiner Versicherungspslichtigkeit gleichfalls ohne Einfluß, findet aber bei der Einschätzung des Betriebs *) Lagcrei-Berufsgenossenschaft. Anleitung über die Grundlagen der Versicherung bei der Lagerei-Berufsgenossenschaft, nebst einer Sammlung wichtiger Kataster-Entscheidungen. 8" 51 S. Berlin 1904 (Druck von P. Stankiewicz' Buchdruckerei). ^ 274, 25. November 1904. in die Klassen des Gefahrentarifs angemessene Berück sichtigung. (gez.) Pfarrius.« Zur weitern Aufklärung sei darauf hingewiesen, daß die Unternehmer von Betrieben, die der Unfallversicherung unter stellt sind, nach Z 56 des Gewerbe-Unfallversicherungs-Gesetzes vom 30. Juni 1900 verpflichtet sind, ihre Betriebe binnen einer Woche nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der zuständigen untern Verwaltungsbehörde anzumelden, und daß die Unterlassung oder Verspätung der Anmeldung nach 8 147 des Gesetzes von dem Vorstand der Berufsgenossen schaft mit Geldstrafen bis zu 300 geahndet werden kann. Weiter sei aus den Mitteilungen dieses Buches folgen des hier angeführt: lSeite 30 »Zur Lagerei - Berufsgenoffenschaft gehören (H 2 des Statuts): s.) die Lagerungs- und die der Beförderung von Personen oder Gütern zu Lande dienenden Betriebe, wenn sie mit einem Handelsgewerbe, dessen Inhaber im Handelsregister eingetragen steht, verbunden sind«. ö) o) ä) s) (Seite 5:) »Nach den Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts ist die Versicherungspflicht begründet, wenn mindestens 100 Arbeitstage im Jahr ans Lager- oder auf Beförderungs arbeiten oder auf beide zusammen entfallen. »Zu den Lagerarbeiten werden gerechnet: Auf- und Abladen von Waren; Auspacken von Kisten und Ballen; Verbringen der Waren in und aus den Räumen; Ver packen der verkauften Waren; Umpacken, Sortieren, Auszeichnen der Waren; Umgehen mit Waren bei der Inventarisierung; sonstige Behandlung der Waren, welche lediglich zu dem Zweck erfolgt, sie in verkaufsfähigen Zu stand zu versetzen oder sie darin zu erhalten; Aufräumen und Reinigen der Räume. Endlich auch die Beaufsichti gung aller dieser Arbeiten. »Gleichgültig ist, ob diese Arbeiten in den eigentlichen Lagerräumen oder im Laden stattfinden. Indessen ist zu bemerken, daß die im Detail-Ladenbetrieb stattfindenden Verrichtungen dann als nicht die Versicherungspflicht be gründend anzusehen sind, wenn sie sich als Teil der rein kaufmännischen Tätigkeit eines Angestellten darstellen. »Als der rein kaufmännische Teil des Betriebes ist das Kontor, die Kasse, die Reisetätigkeit und der Detailverkauf anznsehen. »Als Beförderung gilt nicht nur der Transport mittels Fuhrwerk, Handkarren, Fahrrad rc., sondern auch das Altstragen der Waren. »Ob mit derartigen Arbeiten das kaufmännische Per sonal oder Betriebsbeamte oder Arbeiter beschäftigt werden, macht keinen Unterschied.« ^ppencUces aci iiainii-Lopin§el'i kepen- lorium biblio§r3pliicum. ^ääitiovss st srasvä^tiouss säiäit l)iel6ricU8 l^eicillinx. I'asc. I. Or. 8». (IV, 206 8.) Novsobii 1905, 8rnvptibus las. Rossvtbal, libiarii imtiguarü. Daß Hain in seinem sonst so verdienstlichen Werke, dein in Stuttgart von 1826—38 erschienenen Repertorium, zahl reiche Fehler gedruckt hatte, und daß es bei weitem nicht alle noch vorhandenen Wiegendrucke oder Inkunabeln ver-
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