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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1904
- Sprache
- Deutsch
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10530 Nichtamtlicher Teil. 273, 24. November 1904. Nichtamtlicher Teil. Vttcherzetkel. Mehrfache Wahrnehmungen lassen darauf schließen, daß die Postverwaltung seit einiger Zeit den Bücherzetteln er höhte Aufmerksamkeit hinsichtlich ihrer Zulässigkeit zur Be förderung gegen das ermäßigte Porto zuwendet. Da nun postseitig die Zurückweisung unzulässiger Bücherzettel in den weitaus meisten Fällen erst dann erfolgt, nachdem diese schon bis zum Bestimmungsort gelangt sind, so erwachsen den Absendern bei den gerade jetzt zurzeit des beginnenden Weihnachtsverkehrs meist sehr dringenden Bestellungen nicht nur Unannehmlichkeiten, son dern oft sogar geschäftliche Nachteile bei Außerachtlassung der für Bücherzettel gültigen Vorschriften. Wir halten es daher für zeitgemäß, den nachstehenden Ausführungen von sachkundiger Seite Raum zu geben: Was zunächst das Außere anbelangt, so müssen die Bücherzettel mindestens die Größe von Postkarten (14:9 ow) haben, können aber auch bis zur Größe der früheren Postpaketadressen (19 :11 ow) verwendet werden. Es ist aber davon abzurateu, sich etwa jetzt noch größere Mengen von Bücherzetteln in der letzteren Größe Herstellen zu lassen, da anzunehmen ist, daß, nachdem jetzt die älteren Formulare zu Paketadressen nicht mehr verwendet werden, wahrscheinlich in absehbarer Zeit die Postverwaltung diese Höchstgrenze von 19:11 om herabsetzen wird auf die Maße der jetzigen Paketadressen (16:10^ om). Außerdem empfiehlt sich noch aus einem zweiten, wich tigeren Grunde nur die Verwendung von Bücherzetteln in Postkartengröße. Wenn man nämlich den Bücher zettel außer zu der eigentlichen Bestellung noch zu einer weiteren, besonder» Mitteilung verwenden will und ihn deshalb anstatt mit 3 o) mit 5 H frankiert, so kann, wenn der Bücherzettel die Größe einer Postkarte hat, die Post eigentlich keine Einwendungen dagegen erheben, zumal wenn man noch den Vordruck »Bücherzettel- auf der Vorderseite durchstreicht. Anders liegen dagegen die Ver hältnisse, wenn in solchem Fall ein Formular verwendet ist, das die Postkartengröße wesentlich überschreitet. Ein solcher Bücherzettel würde, auch wenn er mit 5 H frankiert wäre, mit einem Porto von 15 belegt werden, entsprechend der Vorschrift, daß Postkarten, die die Größe 14:9 ein wesentlich überschreiten, dem Briefporto unterliegen. Nebenbei sei noch erwähnt, daß die Bücherzettel auch die Form offner Doppelkarten haben können, daß sie ferner auch unter Umschlag oder Streifband verschickt werden können. Die Angabe »Bücherzettel- auf der Vorderseite darf indes in keinem Falle fehlen. Bücherzettel können verwendet werden zur Bestellung, Abbestellung oder Anbietung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern, Musikalien und sonstigen buch händlerischen Werken, von Unterrichtsgegenständen, wie Globen, Tellurien, Planetarien, Wand- und Reliefkarten oder auch zur Bestellung von buchhändlerischen Formularen, die für den Vertrieb der Gegenstände des eigentlichen Buch handels im Verkehr der Buchhändler untereinander und mit dem Publikum notwendig sind. Dazu gehören z. B.: Ge druckte Ankündigungen, Pläne, Plakate, Einbanddecken, Versand fakturen, Klischees zu Ankündigungen usw. Unzulässig ist es dagegen, durch Bücherzettel solche Formulare oder Gegenstände der Papierwarenindustrie zu bestellen, die vielfach von Buchhändlern neben den buch händlerischen Werken, Büchern usw. vertrieben werden, also z. B. Rechnungs-, Wechselformulare, Briefumschläge, Visiten karten usw. Da nach einer neueren Entscheidung der obersten Postbehörde Ansichtspostkarten nicht als »Bilder« anzusehen sind, so ist auch die Bestellung von Ansichts postkarten mittels Bücherzettel unstatthaft. Nun ist zwar dem Publikum überlassen, wie es sich den Vordruck auf den Bücherzetteln Herstellen lassen will; selbstverständlich darf er aber nur ein solcher sein, daß durch teilweise Unterstreichung bezw. Durchstreichung des Ge druckten und etwa hinzugefügte handschriftliche Ergänzungen sich nur ein solcher Text bilden läßt, der einem der an gegebenen drei zulässigen Zwecke dient. Hieraus hat sich nuu, mau kanu fast sagen als Normal-Formular, folgender Vordruck herausgebildet: Erbitte umgehend — offeriere — muß bis zum .... bestimmt hier sein. a) Direkt: in Kreuzband, — in Postpaket, — Ellzug, - Güterzug. b) Durch (z. B. F. Volckmar, Leipzig.) Betrag folgt per Post — per Commissionär zu erheben — ist nachzunehmen. ü condition — fest — bar. Es folgt dann das handschriftlich angegebene Werk. Nun sind außerdem noch weitere handschriftliche Mit teilungen zulässig, die den bestellten oder angebotenen Gegen stand betreffen und nicht die Eigenschaft einer besondern, mit der Bestellung rc. in keinem Zusammenhang stehenden Mitteilung haben, z B.: »Portofrei-, »Empfohlen«, »Eilig-, »Unmittelbar an N. in N.«, »Eingebunden-, Prachtband usw., sowie etwaige Preisangaben. Gerade gegen diese Bestim mung wird nun von den Absendern am meisten gefehlt, und die größte Zahl der von der Post als unzulässig zurückgegebenen Bücherzettel wird beanstandet, weil sie hand schriftliche Zusätze enthalten, die eine besondere Mitteilung darstellen, die auf die Bestellung keinen Bezug hat. Hier für einige typische Beispiele: Es bestellt jemand: »Zeitschrift für das Gymnasialwesen, 9. Heft, als gefehlt« und setzt hinzu: »Sie sandten mir irrtümlich Heft 10 zweimal, ich bekomme nur 1 Heft zur Fortsetzung.- Oder es wird bestellt: »Die Bekleidungsvorschrift für Sanitäts-Offiziere« und hinzugefügt: »Sie fakturierten richtig, sandten aber diejenige für Offiziere. Letztere folgt unbe- rechnet heute zurück.« Ein dritter, auch häufig vorkommeuder Fall ist der, daß sich auf einer als »Wiederholt« bezeichneten Bestellung der Satz findet: »Wo bleiben die am .... bestellten Sachen?« Es ist ohne weiteres klar, daß sich alle diese Zusätze nicht auf die in dem Bücherzettel bestellten Werke beziehen. Ebenso unzulässig ist es natürlich auch, wenn ein Bücherzettel, selbst mit dem oben angegebenen »Normal- Vordruck«, z. B. zur Einforderung einer Offerte benutzt wird in folgender Weise: Es wird unterstrichen: »Erbitte umgehend«, das Wort »offeriere« wird geändert in »Offerte« und handschriftlich dann das angefragte Werk bezeichnet: »Meyers Konver sations-Lexikon, 5. Ausl., antiquarisch, gut erhalten.« Als Gegenstück zu dem angegebenen »Normal-Bücher zettel - sei noch ein andres Formular hier angeführt, das mehrfach als Bücherzettel zu versenden versucht wird: »Nur Unterstrichenes ist zu beachten! Erbitte umgehend — wiederholt — zurück alle in Kommission gelieferten und nicht abgesetzten Exemplare — direkt per Kreuzband — Postpaket — Porto — zu meinen — Ihren Lasten. Ich kann nicht liefern, weil vollständig vergriffen — nicht mein Verlag — noch nicht erschienen — jetzt Verlag von — Angabe fehlt, ob broschiert oder gebundene Ausgabe gewünscht — wegen Mangel an Exemplaren augenblicklich nicht — nur noch fest — erst nach Eingang von Remittendcn — nach beendetein Neudruck — in Tagen — Wochen liefern.
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