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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.11.1904
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- Deutsch
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10804 Nichtamtlicher Teil. 269, 19. November 1904. breitet, sie zum Zweck der Verbreitung herstellt oder zu demselben Zweck vorrätig hält-, so kann es keinem Bedenken unterliegen, daß nach Maßgabe dieses durch Strafsanktion mit dem erforderlichen Nachdruck versehenen Verbotsgesetzes die Nichtigkeit einem Rechtsgeschäft anhaftet, durch das eine Person — der Verleger — derartige Schriften einer andern — dem Sortimenter — verkauft. Hierbei kommt es auf die Frage, unter welchen Bedingungen der Kauf abgeschlossen worden ist, sowie auf die Modalitäten des Vertrags in keiner Weise an; nichtig ist also das Geschäft nicht minder, wenn der Verleger auf feste Rechnung verkauft hat, als bei dem Ver kauf L condition. Vollständig gleichgültig ist es auch für die Annahme der zivilrechtlichen Folgen des gedachten Vertrags, ob dem Ver käufer - - also in der Regel dem Verleger —- der unzüchtige Charakter bekannt war, oder ob er in gutem Glauben ge handelt hat. Der unzüchtige Charakter einer Schrift ist von dem Richter nach objektiven Gesichtspunkten und Kriterien festzustellen; die subjektive Anschauung kann dabei wohl für die Strafausmessung von Erheblichkeit sein, die Feststellung des Charakters als solcher wird aber dadurch in keiner Weise irgendwie beeinflußt. Auch bei tz 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist lediglich der objektive Tatbestand maßgebend. Ob ein Ver trag, bezw. ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten ver stößt, hat der Richter gleichfalls unter Verwertung des ob jektiven Maßstabs festzustellen. Der Verkauf unzüchtiger Schriften und Abbildungen kann aber auch dann von dem Käufer mit Berufung auf 8 138 angefochten werden, wenn ihm selbst der unzüchtige Charakter wohl bekannt war. Dieser Rechtssatz stößt nicht selten bei den Streitigkeiten, die aus diesem Anlaß hervor gehen, auf lebhaften Widerspruch, insbesondere bei den Ver legern solcher Werke. Sie erklären nicht selten, daß es doch ein der innern Berechtigung entbehrender Rechtszustand sei, wenn derjenige die Erfüllung des Geschäfts als eines nichtigen ablehnen könne, der mit dessen Charakter sehr wohl vertraut gewesen sei und den Abschluß nur gemacht habe, um vermittelst des eigenartigen Charakters der Schriften einen mehr oder minder erheblichen Gewinn zu erzielen. Indessen ist diese Folgerung eine vollständig ver fehlte. Sie beruht am letzten Ende auf einer Verwechslung der doch wesentlich von einander verschiedenen Verhältnisse, die sich auf der einen Seite aus dem nichtigen Rechtsgeschäft, anderseits aber aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung ergeben. Bei der Frage, ob eine Rückforderung dessen verlangt werden kann, was für einen unsittlichen Zweck gegeben wurde, kommt die Frage, ob nur dem einen von den Vertragsteilen oder beiden ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt, allerdings als maßgeblich in Betracht. In 8 817 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bestimmt, daß, wenn der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt ist, daß der Empfänger durch die Annahme der selben gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, der Empfänger zu der Herausgabe verpflichtet ist. Die Rückforderung ist aber ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, daß die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand. Das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden. Diese Spezialvorschrift, die sich nur auf die Regelung des Rückforderungsrechts bezieht, kann auch nicht einmal analog auf andre Verhältnisse angewendet werden. Es steht somit fest und ist auch stets in diesem Sinn entschieden worden, daß die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts in keiner Weise dadurch beeinträchtigt oder modifiziert wird, daß dem jenigen, der sich auf sie beruft, der nichtige Charakter be kannt mar. Wenn die Konfiskation und Einziehung der unzüchtigen Abbildungen oder Schriften erfolgt ist, so kann also der Ver leger keinerlei Ansprüche gegen den Sortimenter geltend machen; wohl aber ist dieser unter Umständen für befugt zu erachten, gegen den Verleger wegen des Nachteils, der ihm aus dem Rechtsgeschäft erwachsen ist, Klage auf Ersatz des entstandenen Schadens geltend zu machen. Hierbei mag bemerkt werden, daß mit Recht von dem Reichsgericht neuerdings darauf aufmerksam gemacht worden ist, daß, wenn der Verkauf unzüchtiger Abbildungen und Schriften unter die Strafvorschrist des 8 184 fällt, nicht nur das zugrunde liegende Rechtsgeschäft, sondern auch die zu dessen Erfüllung dienende Willenseinigung der Parteien von der Nichtigkeit des 8 134. des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffen wird. Anderseits ist nicht zu übersehen, daß eine Deckung des strafrechtlichen Begriffs »Verkaufen« im Sinne des 8 184 des Strafgesetzbuchs mit dem zivilrechtlichen nicht stattfindet; denn der Verkauf im Tatbestand des 8 184 ist nicht minder als das Verteilen nur ein Beispiel des Ver breitens der unzüchtigen Schrift oder Abbildung. Es wird sonach lediglich die in der Absicht der Weiterverbreitung erfolgende und betätigte Veräußerung darunter verstanden. Der Begriff des Verkaufens im Sinn dieser Strafbestimmung reicht also über den zivilrechtlichen Begriff des Rechts geschäfts hinaus und umfaßt die an den Verkauf sich an schließende Übergabe: es ergreift also, wie das Reichsgericht treffend in einem Urteil aus jüngster Zeit, nämlich den: Erkenntnis des III. Strafsenats vom 26. September 1904, sagt, das Gesamtübereigungs-Geschäft mit allen seinen Be standteilen, sonach auch die nach dem neuern Recht erforder liche Willenseinigung.*) Die Nichtigkeit ist sonach eine absolute und durchgreifende, das Rechtgeschäft in seiner Totalität wird von ihm erfaßt, eine Aufrechthaltung einzelner Bestandteile ist dabei unmöglich. Es wird nicht ohne Nutzen sein, wenn man sich diesen absoluten Charakter und diese Tragweite der Nichtigkeit ge eignet vor Augen hält. Justus. Feste Verkaufspreise im Restbuchhandel. (Vgl. Nr. 2t8, 227, 232, 233, 235, 253, 256.) VIII. Obwohl die vom Verein der Kölner Buchhändler an geregte Frage der Einführung fester Ladenpreise im Rest buchhandel durch den Verlauf des Rheinisch-Westfälischen Kreisvereinstags viel an aktueller Bedeutung eingebüßt hat, scheint es dennoch geraten, die Entgegnung des Herrn Stuermer in Nr. 232 des Börsenblatts nicht ohne Replik zu lassen. Nach den Ausführungen des Herrn Kollegen zu schließen, sind die diesseitigen Äußerungen zu obigem Anträge des Kölner Vereins in gewisser Beziehung mißverstanden worden. Die Einführung fester Ladenpreise im Restbuchhandel soll nach Ansicht des Herrn Stuermer im wesentlichen ein Kampfmittel gegen die immer mehr um sich greifende schleuderhafte Konkurrenz der Warenhäuser bilden. Verkannt wird nun nicht, daß der Verkauf von im Buchhandel geführten ermäßigten Büchern durch die Warenhäuser zu billigeren Preisen als durch den Buch handel geeignet ist, den letzteren in erheblichem Maße zu schädigen. Demgemäß wird die Tendenz des Antrags, was Herr Stuermer nicht anzunehmen scheint, auch diesseits durchaus gebilligt. *) Vgl. Börsenblatt Nr. 262 v. 10. November 1904. Red.
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