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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.11.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.11.1904
- Sprache
- Deutsch
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10128 Nichtamtlicher Teil. Ls? 266, 15. November 1904. Nichtamtlicher Teil. Schutz deutscher Urtzederrechte in Amerika. Bedauerlicherweise ist bereits ein Fall festzustellen, daß das Gesetz bezüglich der auf der Weltausstellung in St. Louis ausgestellten literarischen Erzeugnisse des ausländischen Buchhandels, wonach diese Werke durch Registrierung in Washington gegen Nachdruck geschützt werden, von einem in New Dork erscheinenden Blatt verletzt worden ist. In unserm Verlage ist erschienen: »Der Weltkrieg. Deutsche Träume, Roman von August Niemann«, dem wir den Schutz der bezüglichen Gesetzgebung der Vereinigten Staaten durch Ausstellung in St. Louis und Registrie rung in Washington gesichert hatten. Der große Erfolg dieses Romans in Europa (es wurden binnen verhältnis mäßig kurzer Zeit über 20 000 Exemplare abgesetzt, wie auch eine englische und französische Ausgabe veranstaltet) hat dem Verlag des in New-Dork erscheinenden »Morgen- Journals« Veranlassung gegeben, im September mit dem unbefugten Abdruck des Romans zn beginnen und sogar als Vignette sich der Titelzeichnung des Buches zu bedienen. Wir haben uns daraufhin veranlaßt gesehen, die Hilfe der Amtlichen Stelle für den deutschen Buchhandel, der Firma Breitkopf L Härtel in New - Dort, anzurufen, die sofort die geeigneten Schritte getan hat. Es wurde gegen Hinter legung von 1200 Dollars ein Arrest erlassen, auf welchen hin das genannte Journal den Abdruck einstellte; ferner wurde eine Klage auf 3000 Dollars Schadenersatz anhängig gemacht, deren Verhandlung vor dem zuständigen Richter im Februar nächsten Jahres bevorsteht. Der Verlag des genannten Journals hielt jedoch anschei nend diese Maßnahmen nicht für völligen Ernst und begann Ende Oktober wieder mit dem Abdruck des Romans, worauf Richter Townsend gegen eine neue Kautionsstellung von 1000 Dollars einen temporären Einhaltsbefehl erließ. Angesichts der ungünstigen Lage, die die Gesetzgebung der Vereinigten Staaten dem Schutz literarischer Erzeugnisse des Auslandes an und für sich bereitet, mußte die den Schutz der in St. Louis ausgestellten Literatur-Erzeugnisse be treffende Kongreßakte dem deutschen Buchhandel um so wichtiger sein, als dadurch wenigstens in etwas sich die Möglichkeit bot, dem unbefugten Nachdruck zu wehren. Mit wie großen Schwierigkeiten aber die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen verknüpft ist, zeigt die Notwendigkeit, daß wir bis jetzt 2200 Dollars Kaution stellen mußten, um, wie der Augenschein lehrt, in ihrer Wirksamkeit noch immer recht fragliche richterliche Verfügungen zu erlangen. Unter diesen Umständen erscheint es dringend geboten, daß die zuständigen Behörden des Deutschen Reiches ihren Einfluß aufbieten, um den durch die erwähnte Kongreß akte erworbenen Rechten des deutschen Buchhandels durch greifenden Schutz zu verschaffen. Berlin, den 7. November 1904. W. Vobach L Co. Verband der Kreis- und Ortsvereine im Deutschen Buchhandel. Der Vorstand des Verbands der Kreis- und Ortsvereine im Deutschen Buchhandel hat das nachfolgende Rundschreiben Nr. 8 samt Anlage versandt. Rundschreiben Nr. 8. Hamburg, den 11. November 1904. An die Vorstände der Kreis- und Ortsvereine im Deutschen Buchhandel. Geehrte Herren Kollegen! Durch anliegenden Sonderdruck geben wir Ihnen Kennt nis von einem Schreiben, das der Vorstand des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilfen-Verbands an nns richtete. Wir empfehlen die Bitte um freiwillige Beiträge für die Jnvalidenkasse des Buchhandlungs-Gehilfen-Verbands Ihrer wohlwollenden Unterstützung. Wie der deutsche Buchhandel eher als andre Berufs- und Erwerbszweige, sich korporativ organisiert hat zur Wahrnehmung seiner Interessen und zur Pflege der Kollegialität, so ist auch viel früher, als die be treffenden Reichsgesetze in Kraft traten, das Unterstützungs wesen und die Versicherung gegen Notlagen im Buchhandel organisiert worden. Die Reichsgesetze mit ihrer eisernen mathematischen Notwendigkeit lassen nun Unterstützungen nur in derjenigen Höhe zu, die durch die festen Beiträge der Mitglieder der Unterstützungskassen versicherungstechnisch gewährleistet sind. Unsichere freiwillige Beiträge dürfen zur Normierung der Jahresrenten nicht mehr in Rechnung gestellt werden. Dadurch müssen die bisher gewährten Renten, wie aus der Anlage ersichtlich ist, auf etwa ein Viertel der bis herigen Höhe satzungsgemäß herabgemindert werden — ein herber Schlag für die Rentenbezieher! — Was ist demgegenüber zu tun? Nun, wir meinen, die Prinzipalität im Buchhandel soll es durch freiwillige Bei träge ermöglichen, daß neben den gesetzlichen Renten Zu schüsse geleistet werden können in mindestens solcher Höhe, wie sie in dem Schreiben des Vorstands des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilfen-Verbandes bezeichnet wird. Geehrte Herren Kollegen! Wir legen Ihnen die Bitte des genannten Vorstands zur Unterstützung seiner Jnvaliden kasse warm ans Herz. In erster Linie handelt es sich darum, daß freiwillige Jahresbeiträge gezeichnet werden. Aber auch einmalige Zuwendungen, sei es sofort, sei es bei Gedenktagen und Jubiläen, durch Testierungen usw., sind stets erwünscht. Zu diesem Zwecke stellen wir Ihnen Exem plare dieses Rundschreibens nebst Anlage in der von Ihnen gewünschten Anzahl zur Versendung an die Mitglieder Ihres Vereins unentgeltlich zur Verfügung, sind auch bereit, einen Überdruck in dem von Ihnen gewünschten Wortlaut darauf anzubringen. Mit der Bitte, uns spätestens in 14 Tagen Ihre bezüglichen Bestellungen aufzugeben, sind wir in kollegialischer Begrüßung Der Vorstand des Verbandes der Kreis- und Orts- Vereine im Deutschen Buchhandel. (gez.) Hermann Seippel, (gez.) Justus Pape, Vorsitzender. Schriftführer. (gez.) Otto Meißner, Schatzmeister. An den Anlage. verehr l. Vorstand des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine im Deutschen Buchhandel Hochgeehrte Herren! zu Han> bürg. Mit der in der Hauptversammlung vom 18. September d. I. erfolgten Annahme unsrer neuen Satzungen ist die vom Kaiser lichen Aufsichtsamt für Privatversicherung auf Grund des Ge setzes geforderte Umgestaltung unsrer Hilfskassen auf versicherungs technischer Grundlage vollendet, und die Kassen sind als selbständige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit der ständigen Aussicht der genannten Behörde unterworfen. Zu diesem Zwecke war es notwendig, Beiträge und Leistungen in das richtige Verhältnis zu einander zu setzen, d. h. die Beiträge zu erhöhen und die Leistungen wesentlich zu kürzen. So müssen die Witwenrenten von 200 auf drei Zehntel, die Invalidenrenten von 200 auf ein Viertel dieses Betrags herabgesetzt werden, eine Maßregel, die von den.Renten-
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