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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.10.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-10-27
- Erscheinungsdatum
- 27.10.1904
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- Deutsch
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251, 27. Oktober 1904. Nichtamtlicher Teil. 9343 Kleine Mitteilungen Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) Agentenbriefe. (Vgl. Börsenblatt 1903 Nr. 210, 245, 294, 296.) Eine Portohinter ziehungsklage, die für weitere Kreise von Interesse ist, beschäftigte am 25. d. Mts. das Reichsgericht. Das Landgericht Leipzig hat am 11. Dezember v. Js. den Fabrikanten Karl Manntz in Rheydt, den Agenten Kind in Leipzig und dessen Buchhalter Schellenberg von der Anklage der Portohinterziehung freigesprochen. Dieses Urteil erging in der Berufungsinstanz. Das Schöffengericht hatte die Angeklagten verurteilt. Manntz ist Inhaber einer Fabrik und hat dem Mitan geklagten Kind seine Vertretung übertragen. Vertreter im juristi schen Sinne ist Kind allerdings nicht; er vermittelt lediglich Aufträge und erhält dafür Provision. Der Mitangeklagte Schellenberg erledigt oft geschäftliche Angelegenheiten selbständig, wenn Kind abwesend ist. Zwischen Manntz und Kind besteht seit Jahren ein lebhafter Briefwechsel. Manntz pflegt seinem Vertreter die Rechnungen für die Kunden' im Leipziger Bezirk zu über senden, auch sonstige briefliche Mitteilungen, die sich auf den geschäftlichen Verkehr beziehen. Alle diese Mitteilungen werden gewöhnlich in einem Umschläge als Doppelbrief nach Leipzig ge sandt. Kind hat diese Briefe und Karten an die Adressaten weiter zubefördern, und er verwendete dabei, soweit es sich um Adressaten im Leipziger Orts-Postbezirk handelte, nur das entsprechende er mäßigte Porto. Dadurch nun, daß die Angeklagten die Differenz zwischen dem Ortsporto und dem gewöhnlichen Porto erspart haben, sollen sie sich der Portohinterziehung schuldig gemacht haben. Auch nahm die Anklage an, daß Kind und Schellenberg, soweit sie die Briefe usw. direkt, ohne Benutzung der Post, be fördert haben, dies gewerbsmäßig und nicht lediglich als »exp resse Boten« getan haben. Das Landgericht hat, wie erwähnt, eine strafbare Handlung nicht als vorliegend erachtet. Bei dem geschilderten Verfahren war die Portoersparnis keineswegs der Zweck; vielmehr hatte Kind ein Interesse daran, von dem Inhalte der Mitteilungen Kenntnis zu nehmen. Es kam häufig vor, daß eine ihm aus Rheydt zugegangene Rechnung oder Mitteilung den augenblicklichen Verhältnissen nicht mehr entsprach. Kind änderte dann im Inter esse des Manntz und im stillschweigenden Einverständnis mit ihm die Mitteilungen entsprechend ab, so daß man in gewissem Sinn von neuen, in Leipzig entstandenen Briefen reden konnte. Gegen das freisprechende Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und die Entscheidung des Reichsgerichts beantragt. Der Reichsanwalt beantragte die Verwerfung des Rechts mittels. Diese Entscheidung müsse schon deshalb getroffen werden, weil die Staatsanwaltschaft unterlassen habe, die Revision zu be gründen, und sich darauf beschränkt habe, auf ein Schreiben der Oberpostdirektion Bezug zu nehmen. Aber selbst wenn man dieses Schreiben als Revisionsbegründung ansehen wolle, so könne es keine Berücksichtigung finden, weil darin -lediglich be hauptet werde, die Feststellungen des Landgerichts seien unzu treffend. Die Revision scheitere an den tatsächlichen Feststellungen. Ausdrücklich sei festgestellt, daß das Verhältnis zwischen Manntz und Kind ein derartiges war, daß letzterem die freie Verfügung zustand, die Briefe abzusenden oder nicht, so daß Kind sämtliche Schriften als an ihn gerichtet ansehen mußte. Dem Antrag gLinäß erkannte das Reichsgericht auf Ver werfung der Revision des Staatsanwalts. U. Verleger-Rabatt in Finnland. — Der finnische Ver legerverein (l?in8lca, l?örIg.AskörsniiiA6n) hat, wie »öolrüancksisticivivA kör lkinlavci» bekannt macht, in seiner Sitzung vom 21. Juni d. I. folgendes Übereinkommen betr. Rabattgewährung auf Lehr- und Lesebücher, die für den Schulunterricht bestimmt sind, als für seine Mitglieder verpflichtend angenommen: 1. Der Rabatt, den der Verleger dem Kommissionär (d. h. dem voni Verein anerkannten Sortimenter) bewilligt, soll mindestens 20s^ des Ladenpreises betragen. Ausnahmen sind nur bei solchen schon vorhandenen Verlagsartikeln zulässig, auf die infolge der Beschaffenheit des Verlagsvertrags dieser Rabatt nicht eingeräumt werden kann. Der Minimalrabatt soll jedoch auch in diesem Falle nicht unter 1b Prozent ausmachen (ausgenommen für »Loüsn om vart lauä«). 2. An Orten, wo der Verlegerverein einen »Kommissionär« hat, darf bei Partie-Einkäufen von Schulbüchern einem Nicht- Kommissionär Rabatt nur dann gewährt werden, wenn er mindestens 300 Exemplare finnischer oder 150 Exemplare schwe discher Literatur gleichzeitig bestellt; jedoch sollen dergleichen Partiebestellungen durch den »Kommissionär« vermittelt werden. Den Rabatt bestimmt in diesem Fall der Verleger. 3. An Wiederverkäufer in solchen Orten, wo sich kein »Kom missionär- befindet, wird höchstens 10 Prozent Rabatt gewährt, ausgenommen an Mitglieder des Sortimentsbuchhändlervereins und an die Firmen Kansanvalistusseura, Kotikoulutoimisto, Karjalan Kirjakauppa und K. I. Gummerus in Jyväskylä, die alle höheren Rabatt erhalten dürfen. Das gilt jedoch nicht für Schulen und Privatpersonen, an welche direkte Lieferung durchaus nicht stattfindet. Gegenseitigkeit der Vollstreckung von Akten und Urkunden im Deutschen Reich und in Österreich. — Die amtliche »Wiener Zeitung« Nr. 245 vom 25. Oktober 1904 ver öffentlicht die nachfolgende Verordnung des Justizministers vom 19. Oktober 1904,*) womit Bestimmungen zur Herstellung der Gegenseitigkeit gegenüber dem Deutschen Reich in betreff der Vollstreckung der dort errichteten Akte und Urkunden getroffen werden. Im Deutschen Reich wird von den Gerichten die Anerkennung des Urteils eines österreichischen Gerichts wegen nicht gehöriger Zustellung der den Prozeß einleitenden Verfügung nicht nur in den durch H 328, Ziffer 2, der deutschen Zivilprozeßordnung nor mierten Fällen, sondern stets auch dann ausgeschlossen, wenn die Zustellung nicht, wie es der ß 80, Ziffer 2, der österreichischen Exekutions-Ordnung vorsieht, zu eignen Händen erfolgt ist. Die kaiserlich deutsche Regierung hat erklärt, daß die deut schen Gerichte keinen Grund haben werden, auf der Fortsetzung dieser Praxis zu bestehen, sobald von der k. k. Regierung die Er klärung abgegeben werden wird, daß die österreichischen Gerichte bei Prüfung der Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit von Akten und Urkunden, die im Deutschen Reiche errichtet wurden, über die Erfordernisse des Z 328, Ziffer 2, der deutschen Zivil prozeßordnung nicht hinausgehen werden. Demzufolge wird zur Herstellung vollkommener Gegenseitig keit gegenüber den Bestimmungen des H 328, Z. 2, der deutschen Zivilprozeßordnung gemäß Z 84 E.O. folgendes angeordnet: Bei der Entscheidung über Exekutions-Anträge, die sich auf Erkenntnisse deutscher Gerichte oder auf vor diesen abgeschlossene Vergleiche gründen, hat der Z 80, Z. 2, der Cxekutionsordnung keine Anwendung zu finden. Wegen Mangelhaftigkeit des Vorgangs bei Zustellung der den Prozeß einleitenden Verfügungen kann die Exekution nur unter solchen Voraussetzungen abgelehnt werden, unter denen gemäß A 328, Z. 2, der deutschen Zivilprozeßordnung die Anerkennung eines österreichischen Urteils im Deutschen Reich ausgeschlossen ist. Die einschlägigen Bestimmungen des K 328 der deutschen Zivilprozeßordnung lauten: »Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen: .... 2. wenn der unterlegene Beklagte ein Deutscher ist und sich auf den Prozeß nicht eingelassen hat, sofern die den Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung ihm weder in dem Staate des Prozeßgerichtes in Person noch durch Gewährung deutscher Rechtshilfe zugestellt ist.« Diese Verordnung tritt am 1. November 1904, in Ergänzung der Verordnung des Justizministers vom 21. Dezember 1899, R.G.Bl. Nr. 253, in Wirksamkeit. (gez.) Koerber w. p. Zum Gedächtnis Tycho Brahes (vgl. Nr. 164 sS. 6146j d. Bl.). — Der Streit zwischen den dänischen und schwedischen Astronomen einerseits und dem schwedischen »Reichsantiquar« Hidebrand anderseits (welch letzterer beschuldigt wurde, die von König Oskar befohlenen, sehr notwendigen Arbeiten zur Er haltung der stark bedrohten Ruinen von Tycho Brahes Schloß Uranienborg und seines zum Teil unterirdisch angelegten Obser vatoriums Stjerneborg auf der Insel Hveen im Sund sorglos aufgeschoben zu haben) hat jetzt die schwedische Regierung ver anlaßt, die schwedische königliche »Vitterüsts-, Uistoris- voll Xnti- Icvitots-Xlcaäsmisn«, deren Sekretär Hildebrand ist, zu beauftragen, schleunigst Vorkehrungen zu treffen, um die von Hildebrand in seinem Promemoria vom 6. Juni 1904 vorgeschlagenen Arbeiten zur Erhaltung von Stjerneborgs Ruinen auszuführen. Zu den erforderlichen Vermessungsarbeiten wurden 3600 Kronen angewiesen. — Gleichzeitig hat der Maurermeister Fussing dem Professor der Astronomie Charlier in Lund, der schon 1901 anläßlich der all gemeinen Feier von Tychos dreihundertjährigem Todestag in einer Schrift über die Ergebnisse der Ausgrabungen auf Hveen auf die Gefährdung der wertvollen Altertümer hingewiesen hat, die nötigen Geldmittel zur Verfügung gestellt, um die einst zu Ilranienborg gehörenden Ländereien, die jetzt im Besitz von Bauern sind, für den Staat zu erwerben. Die Bauern haben sich zur Abtretung bereit erklärt. — übrigens hat der Direktor der Stern- *) Enthalten in dem am 25. Oktober 1904 ausgegebenen I-XIX. Stücke des R.G.Bl. unter Nr. 123 1227*
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