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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.09.1929
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- 1929-09-03
- Erscheinungsdatum
- 03.09.1929
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Nr. 284 (R. 111). Leipzig, Dienstag den 3. September 192g. 96. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Der Relchsfinanzhof zur Bermögenbesteuerung des Geschäftswertes. Von Rechtsanwalt vr. Kurt Runge, Leipzig. Im Bbl. Nr. 202 vom 30. August 1927 habe ich das Pro blem der Bermögenbesteuerung des Geschäftswertes nach dem damaligen Stande von Rechtsprechung und Literatur eingehend dargelegt. Mit Spannung haben die interessierten Kreise der erneuten Stellungnahme des Reichsfinanzhofes zu diesem ebenso schwierigen wie reizvollen Problem cntgegengesehen, nachdem das Urteil vom 13. April 1926 (Bd. 19, S. bl) allgemein nicht als endgültige Lösung der Frage angesehen worden war. So eben wird nun bekannt, daß der I. Senat des Reichssinanzhoses in einem Bescheid — IL 74/28 — die alte Streitfrage zu gunsten des Wirtschaftslebens entschieden hat. Die ser Bescheid, der auch für den Verlagsbuchhandel von großer Bedeutung ist, sei seinem wesentlichen Inhalte nach wioder- gegeben und zugleich kritisch beleuchtet. Nach diesem Bescheid ist die Rechtslage jetzt folgender maßen: 1. Grundsätzlich ist seit Einführung des Reichs- b e in e r t u n g s g e s e tz e s die Ansetzung eines all gemeinen Geschäftswertes bei gewerblichen Unternehmungen aller Art unzulässig. Dies wird mit der im Reichsbewertungsgesctz jetzt ausdrücklich vor geschriebenen Einzelbewertung zutrefscnderwetse begründet. 2. Von der Steuerfreiheit des Geschäftswertes macht der Reichs- sinanzhos lediglich zwei Ausnahmen: a> Wenn der Geschästswert entgeltlich erworben und die Zah lung nach der Inflation erfolgt oder in der handels rechtlichen Goldmarkcrössnungsbilanz ein besonderer Be trag dafür eingesetzt ist. Dies hat andererseits zur Folge, daß die Wiedcrveräußerung des aktivierten Geschäftswertes einkommensteuersrei bleibt. d> Gewisse Teile des Geschäftswertes sind nach Ansicht des Reichssinanzhoss bereits selbständige Vcrkehrsgütcr gewor den, die demgemäß der Vermlsgensbestenerung unterliegen, so z. B. Apothekenkonzessionen, nicht geschützte Erfindungen, Zeitungstitel und dergleichen. Auch hier werden allerdings in der Praxis häufig Schwierigkeiten hinsichtlich der Höhe der Bewertung entstehen. Hieraus folgt, daß der Geschäftswelt als Inbegriff der im materiellen Werte eines Unternehmens wie z. B. Kundschaft, Firma und dergleichen der laufenden Vermögensbesteuerung nicht unterliegt. Auch der entgeltlich erworbene Ge schäftswelt ist dieser Besteuerung dann Nicht unterworfen, wenn er bis zum Jahre 1923 käuflich erworben und auch nicht in der handelsrechtlichen Goldmarkeröffnungsbilanz aktiviert worden ist. Insoweit stimmt auch der neue Bescheid mit dem früheren ungünstigen Urteil des Reichsfinanzhofes vom 13. April 1926 überein, da in dem damals entschiedenen Falle eine solche Aktivierung in der Goldmarkbilanz erfolgt war. Man kann den jetzigen Standpunkt des Reichsfinanzhofes, der an und für sich eine ungleiche Behandlung des bis 1923 und des erst nachher käuflich erworbenen Geschäftswertes bedeutet, nicht nur damit rechtfertigen, daß für die Inflationszeit und die ihr voran gegangene Zeit ein zuverlässiger Wertmaßstab überhaupt nicht mehr gegeben ist, sondern auch damit, daß bei solange zurück liegendem Erwerbe der ursprünglich käuflich erworbene Ge schäftswelt sich inzwischen in einen sclbstgeschaffencn Jdcalwcrt verwandelt hat. Denn es kann keinem Zweifel unterliegen, daß unter den heutigen schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen auch der gekaufte Geschäftswelt durch die Tatkraft der neuen Betriebsleiter immer wieder neu geschaffen werden muß. Ver sagt die neue Leitung, dann wird auch der alte Geschäftswelt bald verwirtschaftet fein! Mit Recht hat daher derselbe I. Senat des Reichsfinanzhofes in einem Urteil vom 22. Januar 1929 (abgedruckt im Reichssteuerblatt 1929, S. 218) zum Ausdruck gebracht, daß dadurch, daß beim Erwerb eines Geschäftes für den Goodwill ein besonderer Preis gezahlt wird, noch nicht er wiesen ist, daß dieser Goodwill in der Hand des Käufers weiter besteht. Die Tatsache der bloßen Rechtsnachfolge allein beweist noch Nicht, daß es auch dem neuen Inhaber gelingt, den Ge schäftswelt zu erhalten, vielmehr muß er ihn sich trotzdem von neuem so erarbeiten wie sein Vorgänger. Was er diesem be zahlt, ist allenfalls eine Chance, keineswegs aber ein realer Vermögensgcgenstand. Somit wird man die oben wiedergegebene neueste Stellung nahme des Reichsfinanzhofes bezüglich des entgeltlich erworbe nen Geschäftswertes dahin ergänzen müssen, daß die Entgeltlich keit für die Unzulässigkeit der Vermögensbcsteuerung bei einem Erwerb bis 1923 unschädlich ist und bei einem späteren Erivrrb nur dann eine Vermögensstcucrpflicht für den Geschäftswelt begründet, wenn der Steuerpflichtige nicht dartun kann, daß die Erhaltung des käuflich erworbenen Geschäftswertes ausschließlich seinen Bemühungen zu danken oder daß inzwischen gar ein Rück gang des Geschäftes im ganzen eingetreten ist. Juristisch handelt es sich also um eine widerlegbare Vermutung, und der Buch handel muß daran festhalten, daß auch der entgeltlich erworbene Geschästswert sich mindestens im Laufe der Zeit in einen neu geschaffenen selbst erarbeiteten Geschäftswelt verwandelt. Bedeutsamer noch ist die weitere Einschränkung des Rcichs- finanzhofes, daß die Vermögenbcsteucrung insoweit zu bejahen ist, als es sich bei den Jdealiverten um solche handelt, die bereits den Charakter selbständiger Verkehrs güter erlangt haben. Denn hier besteht die große Ge fahr, daß die Finanzbehörden versuchen werden, den grundsätz lichen Unterschied zwischen dem Verlags wert als spezieller Be zeichnung des Geschäftswertes im Verlagsbuchhandel und dem Verlagsrecht, wie es sich beispielsweise auch im Zeitschriftcn- titel verkörpert, zu verwischen. Aufgabe des Buchhandels ist es daher, diesen Unterschied immer wieder zu betonen und vor allen Dingen selbst scharf zu unterscheiden zwischen dem Ver lagswert des Gesamtunternehmens und dem Werte einzelner immaterieller Bestandteile desselben wie etwa Verlagsrechte, Zeitschriften- und Zeitungstitel usw. Es muß unbedingt daran festgehaltcn werden, daß der Verlagswert als Fir men- oder Geschäftswert eines Verlags nicht der Bermögenbesteuerung unterliegt — abge sehen von der bei entgeltlichem Erwerb nach obigen Ausfüh rungen zu machenden Einschränkung. Dagegen verbleibt es be züglich der selbständigen Verkehrsgüter — wobei noch vollkommen dahingestellt bleiben soll, welche Rechte dazu gehören — bei der schon bisher stets erfolgten Vermögen- 941
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