Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19030418
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190304187
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19030418
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1903
- Monat1903-04
- Tag1903-04-18
- Monat1903-04
- Jahr1903
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 88, 18. April 1903. Nichtamtlicher Teil. 3081 zelnen Verfasser einen gesetzlichen Anspruch auf Lieferung von Freiexemplaren und Sonderabzügen nicht und greift da- her die Bestimmung von Z 25 Absatz 1 und 3 des Verlags gesetzes hier nicht Platz. Hier müssen Freiexemplare vom Verfasser ausdrücklich ausbedungen werden. Alsdann besteht eine Lieferungspflicht seitens der Verlage. 13. Citieren fremder Werke. Nur nach erfolgter Veröffentlichung eines Werkes (auch durch mündlichen Vortrag, Rede) als Druckschrift oder in andrer Form der Ver vielfältigung ist das Citatrecht in dem in Z 19 des Urheberrechts, Ziffer 1 und bezw. auch 2—4 angegebenen Umfang und in der nach 88 24, 25 des Urheberrechts gesetzes vorgeschriebenen Form gestattet, aber nur in selb ständigen literarischen oder selbständigen wissenschaftlichen oder in Sammel-Werken (Anthologien). Ob die Arbeit, in der citiert wird, oder die Sammlung, in welche ausgenommen wird, in Buchform, oder in Form einer Broschüre oder in einer periodischen Druckschrift erscheint, ist gleichgiltig, sie kann auch ein öffentlicher Vortrag, oder eine öffentliche Aufführung des Werks sein (8 26 des Urheberrechtsgesetzes). 14. Bearbeitungen fremder Werke. Wenn auch die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form und die Wiedergabe eines Bühnenwerkes in Form einer Er zählung nach dem neuen Urheberrechtsgesetz (tz 12) und Verlags gesetz (tz 2) dem Verfasser ausschließlich zugesprochen ist, so läßt sich deswegen doch nicht sagen, daß das Recht der Drama tisierung bezw. Romanisierung ausschließlich dem Verfasser Vorbehalten bleibt. Die Benutzung eines fremden Romans zu einem Drama oder umgekehrt, die in freier Weise geschieht und sich nicht lediglich auf eine solche Wiedergabe beschränkt, die sich nur durch die »Form« unterscheidet, ist nach 8 13 des Urheberrechtsgesetzes jedem gestattet. 15. Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht des Verlegers. Nicht schon nach Abschluß des Verlags vertrags erwächst dem Verleger gesetzlich die Pflicht, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Verviel fältigungspflicht hat der Verleger gemeinhin erst dann, nach dem ihm das Manuskript vollständig geliefert ist (815 V.-G.) und er es eingesehen und für brauchbar und druckreif be funden hat. Die Verbreitungspflicht erwächst dem Verleger erst, nachdem das Werk in einer Anzahl von Exemplaren ordnungsgemäß und rechtzeitig hergestellt ist. 16. Verfügungsrecht des Verfassers überZseine Zeitschriften-Beiträge. Nach dem frühern Urheberrechts gesetz hatte der Verfasser eines Zeitschristenbeitrags erst zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs der erfolgten Erst veröffentlichung seines Beitrags das Recht der Weiterver öffentlichung. Nach dem neuen Verlagsgesetz (8 42) braucht der Verfasser solcher Beiträge eine zweijährige oder noch längere Frist überhaupt nicht mehr abzuwarten; die längste Frist ist ein Jahr nach Ablauf des Erscheinungsjahrs bei Zeit schristbeiträgen, und diese ist nur dann zu respektieren, wenn ausschließliches Vervielfältigungs- und ausschließliches Verbreituugsrecht vom Verfasser bewilligt worden ist. Sonst besteht heute bei Zeitschriftenbeiträgen keinerlei zeitliche Be schränkung des Verfügungsrechts des Verfassers mehr, ebenso wenig wie bei Zeitungsbeiträgen, bei denen selbst bei aus schließlich erteiltem Vervielfältigungs- und ausschließlichem Verbreitungsrecht nur das Erscheinen vom Verfasser noch abgewartet zu werden braucht (vergl. auch 8 42 V.-G.). Mehr als ein Jahr braucht der Verfasser bei angenommenen Zeitschriften- oder Zeitungsbeiträgen auf die Veröffentlichung überhaupt nicht zu warten. Ist ein Jahr nach der Ab lieferung des Beitrags verstrichen, so kann er unter Aussage des Vertragsverhältnisses den Beitrag anderweit verwerten Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. (vorbehaltlich seines Verglltungsanspruchs), selbst wenn er er ausschließliche Vervielfältigung und ausschließliche Ver breitung (Erstabdruck) zugebilligt hatte. Das Gesagte gilt für jeden einer Zeitschrift oder Zeitung gelieferten Beitrag, gleichviel welcher Art und welchen Umfangs. Auch an einem Wiederabdruck, sofern er der erste ist (sogenannter Zweitdruck), kanu vom Verfasser ein ausschließliches Wieder abdrucks-, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht zu gestanden werden. In diesem Fall findet Absatz 2 von 8 42 des Verlagsgesetzes analoge Anwendung, d. h. der Verfasser kann erst nach Ablauf eines Jahrs nach dem Er scheinungsjahr (wenn Zeitschrift in Frage steht) oder erst nach erfolgtem Erscheinen des Zweitdruckes (bei Zeitungen) über den weitern Wiederabdruck verfügen. (Vgl. auch Z 45 des Verlagsgesetzes.); 17. Vorlegung der Handelsbücher des Verlegers an den Verfasser. Dieser hat nach 8 24 des Verlags gesetzes einen solchen Anspruch kraft Gesetzes d. h. ohne be- sondre Vereinbarung nur dann, wenn sich seine Vergütung nach dem Absatz des Werks bestimmt. Die Vorlage kann in diesen Fällen im Jahr einmal verlangt werden und nur soweit es für die Prüfung erforderlich ist. mithin nicht unbedingt. 18. Druck- und Verbreitungspflicht des Ver legers. Ein Verleger, der nach dem Verlagsvertrag das Recht hat, eine neue Auflage zu veranstalten, ist (817 V.-G.) nicht verpflichtet, von diesem Recht Gebrauch zu machen, er kann deshalb, weil er mit der Vervielfältigung nicht beginnt, nicht zu Schadenersatz herangezogen werden, auch dann nicht, wenn chm der Verfasser zur Ausübung seines Rechts eine Frist bestimmt hat und die Frist verstrichen ist. Ein Verzug in dieser Hinsicht seitens des Verlegers gibt dem Verfasser nach 8 l 7 des Verlagsgesetzes nur ein »Rücktritts- recht« vom Verlagsvertrag, nicht aber ein Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung, da eine Herstellungspflicht bezüglich neuer Auf lagen gesetzlich im allgemeinen verneint ist. Durch Vertrag kann etwas Gegenteiliges vereinbart werden. Es könnte der Verleger höchstens wegen »Vergriffenwerdens« der von ihm veranstalteten bisherigen Auflage vom Verfasser zur Leistung von Schadenersatz herangezogen werden (8 16 V.-G.). 19. Abdrucksgestattung von gesetzlich oder durch Rechtsvorbehalt oder Nachdrucksverbot geschützten Beiträgen in Zeitungen und Zeitschriften durch den Verleger. Der Verfasser ist nicht der einzig und allein Berech tigte, die Erlaubnis zum Abdruck eines geschützten Beitrags zu geben; neben ihm kommt vielmehr nach 8 4 des Urhebergesetzes bei »Sammelwerken« in zweiter Linie auch der Herausgeber und, falls ein solcher nicht genannt ist, der Verleger als Urheber für das Werk als Ganzes in Betracht. Deshalb kann bei unerlaubtem Nachdruck geschützter Zeitungs- und Zeitschriften- Beiträge, ebenso wie bei Buchnachdruck neben dem Verfasser auch der Herausgeber oder Verleger Entschädigungsansprüche aus dem Nachdruck geltend machen, soweit er als Herausgeber und Unternehmer des Werks durch den Nachdruck geschädigt ist. Das einem Verlag zugestandne ausschließliche Vervielfältigungs recht an einem Zeitschrift- oder Zeitungsbeitrag begründet aber bei dem Herausgeber oder Verleger keine »Urheber rechte« am einzelnen Beitrag auf die Dauer des ausschließ lichen »Vervielfältigungsrechts«; deshalb kann der Heraus geber oder Verleger nicht andern Zeitungen und Zeitschriften den Abdruck des einzelnen Beitrags aus seinem Sammel werk (mit oder ohne Quellenangabe) ohne den Urheber ge statten, z. B. durch den allgemeinen Vermerk am Kopfe des Blatts: »Nachdruck unsrer Originalartikel unter der Beding ung genauer Quellenangabe gestattet.« Ein solcher Vermerk setzt zu seiner Wirksamkeit die Genehmigung sämtlicher 410
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder