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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1903
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1903
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- Deutsch
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3080 Nichtamtlicher Teil. ^ 88, 18. April 1903- Wer aber mit dem lieben Kollegen in Freundschaft ver bunden war, durfte, wenn auch über die augenblickliche Trennung tief betrübt, voll der frohen Oster-Zuversicht von dannen gehen: Auf Wiedersehen im Jenseits! Möge dir, lieber Freund, die Erde leicht sein! Braunschweig, am Oster-Sonntag 1903. Benno Goeritz. Einzelne beachtenswerte Fälle aus der Verlagspraxis nach neuem Recht. Alle Rechte vom Verfasser Vorbehalten. III. (Die Fälle 1—6 siehe Nr. S8 u. 62 d. Bl.) 7. Aufbewahrungspflicht des Verlegers bezw. der Redaktion. Eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht gegen über Manuskriptsendungen, die außerhalb eines durch Verein barung oder tatsächliche literargeschästliche Verbindung zustande gekommenen Gegenseitigkeitsverhältnisses erfolgt sind, besteht für Verlage und Redaktionen nicht, auch nicht auf Grund des neuen Urheber- und Verlagsrechts. Sie läßt sich auch nicht aus 8 362 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ableiten, da dieser nur für Kommisstonsanträge gilt. Die Verlage und Redaktionen haben daher gar nicht nötig, auf Brief- oder Zeitschriften- und Zeitungsköpfe den Vermerk: »unaufgeforderte Zusendungen werden nicht zurückerstattet« und ähnliches zu setzen, wie sie umgekehrt ein solcher Vermerk ihrer Verpflich tungen gegenüber solchen Einsendern nicht entheben kann, mit denen sie in eine literargeschästliche Verbindung durch schlüssige Handlungen oder durch Vereinbarung getreten sind. Selbst Rückportobeilage verpflichtet nicht zur Rücksendung oder Auf bewahrungspflicht, wo eine gegenseitige literargeschästliche Ver bindung nicht begründet wurde. Andrer Meinung ist hier Staub, der eine allgemeine Aufbewahrungspflicht der Verlage und ihrer Redaktionen annimmt, auch gegenüber unverlangt eingesandten Beiträgen. Als »unverlangte« Einsendungen können aber niemals solche Einsendungen gelten, die im gegenseitigen Einvernehmen auf Grund eines bereits be stehenden tatsächlichen Korrespondenz- oder Mitarbeiter verhältnisses, wenn auch nur versuchsweise, zur Einsicht zu gesandt und zur Veröffentlichung angeboten werden. 8. Auflagen-Berechtigung des Verlegers. Ist eine niedrigere Zahl als 1000 für die Auflage verabredet, so darf der Verleger nicht die gesetzlich vorgesehene Auflagenhöhe von 1000, sondern nur diese niedrigere Zahl von Exemplaren drucken (8 5 Abs. 2 V.-G.). Dasselbe ist der Fall, wenn keinerlei Verabredung über die Auflagehöhe stattgefunden hat, der Verleger aber durch eine vor Beginn der Vervielfältigung dem Verfasser gegenüber einseitig abgegebene Erklärung die Auflagehöhe unter 1000 Abzüge angegeben hat. Alsdann hat er diese niedrigere Zahl einzuhallen. 9. Zuschuß- und Freiexemplare. Der Verleger darf soviel Zuschuß- und Freiexemplare neben der Auflage vom Werke drucken als er will; es sei denn durch eine besondre Vereinbarung mit dem Verfasser die Zahl jener Zuschuß- und Freiexemplare näher bestimmt. Dagegen muß der Verleger, wenn er mehr als die üblichen Zuschußexemplare drucken läßt, diese in die Auflage einrechnen, daher dem Verfasser über deren Verwendung Rechenschaft ablegen. Was Frei exemplare betrifft, so muß der Verleger, wenn er mehr als 50 Freiexenrplare pro 1000 bezw. über ein Zwanzigstel der bestimmten oder vereinbarten Abzüge hat drucken lassen, diese in die Zahl der vereinbarten oder gesetzlichen Auf lageexemplare einrechnen als ordentliche Abzüge, einerlei welche Verwendung jene überzähligen Freiexemplare finden (z. B. als Rezensionsexemplare). Die Verleger werden daher besser daran sein, wenn sie die Zahl der Zuschuß- und Frei exemplare, die sie neben der Auflage Herstellen lassen wollen, von vornherein bestimmen und dem Verfasser vor Vertrags abschluß anzeigen, denn sonst müssen sie bei einer Auflage von 1000 von den ersten 50 Freiexemplaren 10 (Z 25 V.-G.) an den Verfasser abliefern und, wenn sie zu Rezensionszwecken über 40 Exemplare bedürfen, diese als Freiexemplare von der Auflage nehmen. 10. Vergriffenwerden der Auflage. Nicht nur, wenn der Verleger zu mehreren Auflagen berechtigt ist, sondern wenn er auch nur das Recht zur Herstellung einer Auflage hat, ist er gegenüber dem Verfasser verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß der Bestand dieser Auflage nicht vergriffen wird, durch rechtzeitige Anzeige an den Verfasser über den zu Ende gehenden Vorrat dieser Auflage. Eine Verpflichtung des Verlegers zur Herstellung mehrerer Auflagen gibt es nach dem neuen reichsgesetzlichen Verlagsrecht (siehe Z 17 V.-G.) überhaupt nicht mehr, selbst wenn das Recht des Ver legers zur Veranstaltung neuer Auflagen ans Vertrag be ruht. Auch wenn der Verleger nur zu einer Auflage be rechtigt ist, diese aber in Abteilungen (8 15 V.-G.) gedruckt wird, findet für jede Abteilung Z 16 Schlußsatz des Verlags gesetzes Anwendung und hat der Verleger dem Verfasser gegenüber die gesetzliche Pflicht, dafür zu sorgen, daß die einzelne Abteilung in ihrem Bestand nicht vergriffen wird. Nur wenn der Verleger vertragsmäßig das Recht zur Ver anstaltung einer neuen Auflage eingeräumt erhalten hat, kann ihm der Verfasser zur Ausübung dieses Rechts nach Z 17 des Verlagsgesetzes eine angemessene Frist setzen; ist über Veranstaltung einer neuen Auflage überhaupt keine Verabredung getroffen, so hat der Verfasser das Recht zu solcher Fristbestimmung nicht. Die Weigerung der Her stellung einer weitern Auflage seitens des Verlegers gibt dem Verfasser das Recht des Rücktritts vom Verlagsvertrag ohne vorherige Bestimmung einer Auflage - Inangriffnahme- Frist. 11. Endigung des Verlagsverhältnisses. Das Verlagsverhältnis endigt nur dann, wenn die vom Verleger hergestellten Exemplare vergriffen sind, falls (8 29 Absatz 1 V.-G.) im Verlagsvertrag die Herstellung des Werks auf eine bestimmte Zahl von Exemplaren beschränkt war. War eine bestimmte Zahl zwar angegeben, waren im Vertrag da neben aber Neuauflagen vorgesehen, so erlischt mit dem Absatz des letzten Exemplars das Verlagsverhältnis nicht. Erst wenn der Verleger von der Herstellung einer weitern Auflage Abstand nimmt und dies dem Verfasser unzweideutig zu erkennen gibt (ß 17 V.-G.), erlischt in diesen Fällen das Ver lagsverhältnis, weil erst dann der Vertrag gegenstandslos geworden ist. 12. Belegexemplar- und Freiexemplar-Lieferungs pflicht des Verlegers. Nicht nur bei Büchern, sondern auch bei andern selbständigen Werken, die nicht «Sammelwerke« sind, z. B. Broschüren, Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, z. B- Karten, Risse, Zeichnungen, plastische Darstellungen, hat der Verfasser gesetzlichen Anspruch auf Lieferung der in Z 25 Absatz 1 des Verlagsgesetzes be stimmten Zahl von Freiexemplaren (bei Abbildungen und Schriftwerken 1°/o und, im Minimum 5, im Maximum 15 von jeder Auflage). Was »periodische Sammelwerke« betrifft, so sind hier »Zeitschriften« von »Zeitungen« genau zu unterscheiden. Bei ersteren hat der Verfasser eines Artikels das Recht auf Freiexemplare in dem in K 25 des Verlagsgesetzes Absatz 1 bestimmten Umfang; doch darf der Verleger statt der ganzen Nummer (Heft) auch je einen Separatabzug des betreffenden Teiles der Zeitschrift als Frei- und Belegexemplar liefern. Lediglich bei Zeitungen (8 46 Abs. 1 V.-G.) haben die ein-
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