Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19030416
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190304163
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19030416
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1903
- Monat1903-04
- Tag1903-04-16
- Monat1903-04
- Jahr1903
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
3022 Nichtamtlicher Teil. ^ 86, 16. April 1903. Nichtamtlicher Teil. Ein Zeitungstitel ist kein Vermögensobjekt. (Vergl. auch Börsenblatt 1902, Nr. 15 u. 237.) Vor kurzem hatte sich die Rechtsprechung des Reichs gerichts mit der Frage zu befassen, ob der Zeitungstitel als Vermögensobjekt anzusehen sei, und entschied dieselbe in ver neinendem Sinn. Es handelte sich um die Auflösung einer auf Herausgabe einer Zeitschrift gerichteten Handelsgesellschaft. Der eine der seitherigen Gesellschafter verlangte, daß der andre die Zustimmung zu der Versteigerung des Unternehmens geben solle, dessen alleiniger Bestandteil der Zeitungstitel war. Der Anspruch wurde abgewiesen; man war der Ansicht, daß in Ermangelung einer gegenseitigen Vereinbarung das gemein schaftliche Unternehmen aufhöre und jeder Teil berechtigt sei, alsbald ein neues und gleichartiges Unternehmen an dem gleichen Orte zu beginnen, wie dies auch jedem von mehreren Ärzten und Rechtsanwälten ohne weiteres zustehe, die sich zu gemeinsamer Ausübung der Praxis miteinander verbunden hätten; zudem fehle es überhaupt an einem Vermögens objekt für die Versteigerung, da der Zeitungstitel als solcher nicht angesehen werden könne. Die letztere Begründung hat in buchhändlerischen Kreisen Aufsehen und teilweise auch Widerspruch gefunden. Man hat darauf hingewiesen, daß diese Qualifikation einerseits der Behandlung des Zeitungstitels in dem geltenden Recht nicht entspreche, aber anderseits auch den tatsächlichen Verhältnissen und den Anschauungen des Verkehrs damit nicht Rechnung getragen werde, da oft genug der Titel einer Zeitung oder Zeitschrift von entscheidender Bedeutung für den Erfolg sei, ebenso wie der Titel eines Buchs, eines Stücks, und deshalb auch eine auf das Gebiet des Ver mögensrechts sich erstreckende Wichtigkeit beanspruchen müsse und auch beanspruchen könne. Indessen dürfte die Ansicht, daß der Zeitungstitel als solcher ein Vermögensobjekt nicht bildet, doch richtig sein. Allerdings gewährt das Gesetz dem Titel einen gewissen Schutz! Einerseits kann unter Umständen - allerdings nur unter Umständen, welche nicht häufig als vorhanden sestzustellen sind — dem Zeitungstitel auch der Ur heberrechtsschutz zu teil werden, anderseits steht ihm, voraus gesetzt, daß er einen unterscheidenden Charakter besitzt, der Schutz des Wettbewerbsgesetzes und der dasselbe ergänzenden allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Seite, und die Rechtslehre und Rechtsübung hat keinen Zweifel darüber gelassen, daß auch der Zeitungs- und Buch titel zu den Jmmaterialgüterrechten oder vielmehr zu den Individualrechten gehört, deren kräftiger Beschützung gegen jede Antastung die heutige Rechtsentwicklung einen guten Teil ihrer Tätigkeit widmet. Dies ist alles richtig. Allein daraus folgt noch mit Nichten, daß der Zeitungstitel als solcher, abstrakt und losgelöst von einem materiellen Gegen stand, einen selbständigen Vermögenswert besitzt oder einen Vermögensgegenstand darstellt; es gibt noch andre Indi vidualrechte, die sich der nachdrücklichsten Beschützung gegen direkte und indirekte Antastung erfreuen und gleichwohl nicht als Vermögensgegenstände zu behandeln sind. Die Rechts entwicklung neigt ja sichtbar grade dahin, den Individual rechten ohne Rücksicht auf die vorhandne Beziehung zu der Vermögenssphäre den ausschließlichen Charakter beizulegen und sie durch Verbot gegen einen Eingriff in ihre Sphäre zu sichern. Dieser, durch zahlreiche Beispiele nachweisbaren Tatsache entspricht es, daß zwar der Titel einer Zeitung und Zeitschrift gegen die auf Verwechslung berechnete und auch hierzu geeignete Nachahmung geschützt wird, anderseits aber nicht zu den Vermögensobjekten gehört. Es fragt sich nun, wenn dies als zutreffend zu erachten ist, wie es sich mit der Benutzung des Zeitungstitels bei der Auflösung eines ge meinschaftlichen Unternehmens verhält? Sind hierüber keine Vereinbarungen getroffen, so kann an und für sich jeder der bisherigen Gesellschafter den Titel für die Kennzeichnung eines von ihm neu begründeten Zeitungsunternehmens be nutzen; unter Umständen wird aber 8 8 des Wettbewerbs- gesetzes eine Handhabe bieten, um dem einen oder andern die Unterlassung dieser Benutzung aufzugeben, unter Umständen kann sogar Veranlassung vorhanden sein, von der soeben er wähnten Bestimmung des Unlauterkeitsgesetzes gegen jeden Gebrauch zu machen, da an sich nach Auflösung des früher bestandenen Unternehmens jeder der bisherigen Teilhaber als befugt im Sinne des 8 8 anzusehen ist, sich des Namens der Zeitung für sein neues Unternehmen zu bedienen. Den praktischen Schwierigkeiten, die hieraus entstehen können, läßt sich aber unschwer durch Aufnahme gewisser Zusätze be gegnen, die die Gefahr der Verwechslung beseitigen und gleichwohl das wesentliche Element der bisherigen Bezeich nung nicht ändern. Mit Rücksicht auf die Bedeutung eines bereits seit längerer Zeit eingeführten Zeitungs- oder Zeitschriftentitels für das Abonnenten- und Jnserentenpubli- kum ergibt sich, daß die Analogie, auf die in den betreffenden Urteilen hingewiesen wurde, mit dem Rechtsverhältnis, wie es sich bei der Auflösung der Verbindung mehrerer Rechts anwälte oder mehrerer Ärzte gestaltet, doch nicht vollständig vorhanden ist; jeder der Rechtsanwälte und auch jeder der Arzte nimmt seine Praxis unter seinem Namen wieder auf und kann sie auch nur unter demselben aufnehmen, wogegen der Verleger eine Zeitung oder auch eine Zeitschrift mit einer be- sondern Bezeichnung versehen herausgeben kann, welche mit seinem Namen durchaus nichts gemein hat. Aber diese Mög lichkeit bildet kein Argument für die Annahme des Zeitungs titels als eines Vermögensobjektes im Rechtssinn. Wenn nun hiergegen eingewandt wird, daß der Verkehr tat sächlich den Titel als ein vermögensrechtliches Objekt be handle, wie beispielsweise auch die sogenannte Fayon eines Geschäfts, so kann das zugegeben werden, aber eine Beein flussung der rechtlichen Würdigung ist ausgeschlossen; auch das, was der Verkehr als Fayon bezeichnet, bildet keinen Vermögensgegenstand, wenn auch bei dem Kauf eines Ge schäfts für die Fayon unter Umständen Beträge bezahlt werden, die fast die Höhe der für die Vorräte bezahlten Summen erreichen. Papierprüfung. Siebzehnter Jahresbericht der Papierprüfungs-Anstalt Winkler zu Leipzig, technischen Versuchsanstalt für das Papier- und Buchgewerbe. Von dem Sachverständigen für das Papierfach, Herrn Otto Winkler, empfingen wir den nachstehenden siebzehnten Jahresbericht (den vorjährigen siehe Börsenblatt 1902, Nr. 16) der von ihm gegründeten und geleiteten Papierprüfungs- Anstalt zu Leipzig (Uferstraße 8). Bei dem für den Verlags buchhandel vorliegenden Interesse geben wir den Bericht hier
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder