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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1903
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1903
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- Deutsch
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^ 83, 11. April 1903. Nichtamtlicher Teil 2907 Nichtamtlicher Teil. Zum Schuh deutscher Urheberrechte in Amerika. Wegen einer günstigeren Ausgestaltung des sogenannten Copyright-Vertrags mit Amerika und zum weitern, nach haltigen Schutz der von den deutschen Musikverlegern durch Copyright in Amerika geschützten Verlagswerke hat der Verein der deutschen Musikalienhändler die nach stehende Eingabe an das Auswärtige Amt zu Berlin gerich tet. Wir entnehmen diese wichtige Eingabe im Wortlaut der neuesten Nummer von »Musikhandel und Musikpflege«: An das Auswärtige Amt zu Berlin. Infolge des Gesetzes vom 3. März 1891 (Titel 60, Kapitel 3, Sekt. 4948—4970, der Vereinigten Staaten von Amerika ist für Bücher, Photographien, Farben drucke und Lichtdrucke, die in Amerika Schutz erlangen sollen, die erschwerende Bedingung gestellt, daß von denselben zwei innerhalb der Grenzen der Vereinigten Staaten hergestellte Exemplare hinterlegt werden müssen. Das »Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheber rechte« vom 15. Januar 1892 stellt deshalb die amerika nischen Urheber gegenüber den deutschen zweifellos günstiger, und der ergebenst Unterzeichnete Verein der deutschen Musi kalienhändler gestattet sich ehrerbietigst zu bitten, »daß bei der bevorstehenden Abänderung des Handels vertrags des Deutschen Reichs mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika die Aufhebung der so genannten MkwukktLturiuA olausck angestrebt wird, die bisher die amerikanischen Verleger gegenüber den deutschen offenbar bevorzugt«. Der Stuttgarter Verlegerverein (Buchverleger) hat sich nun in seiner außerordentlichen Hauptversammlung vom 29. Januar 1903 auf den Standpunkt gestellt, »daß er eine gänzliche Aufhebung des bestehenden Literarvertrags vor ziehen würde, wenn die oben angeregte Abänderung nicht durchzusetzen sein werde«. Anderseits hat der deutsche Musikalienverlag, den die »UgnukaoturinA olauss« nicht berührt, durch den deutsch amerikanischen Vertrag vom 15. Januar 1892 Vorteile gegen das frühere ganz schutzlose Verhältnis erhalten, die er trotz der erforderlichen Formalitäten und hohen Ausgaben auszunutzen gesucht hat, denn es wurden vom Jahre 1892— 1902 insgesamt 16 495 Eintragungen von musikalischen Werken durch den lübrarign ok OovArsss in Washington vor genommen, die dem deutschen Musikalienhandel rund 100 000 ^ Kosten verursachten. Bisher sind die durch diesen Schutz ermöglichten geschäftlichen Erfolge des deutschen Musi kalienhandels keine so ausgiebigen, wie sie zumal bei Werken ernster Richtung erst in Zukunft erhofft werden können. Diese Hoffnung würde jedoch im Falle einer Aufkündigung des seit dem 15. Januar 1892 bestehenden Uebereinkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika vollständig schwinden, dem deutschen Musikalienhandel würden dadurch alle Urheber rechte und Aufwendungen des letzten Jahrzehnts zum Schutz des Eigentums in den Vereinigten Staaten von Amerika verloren gehen und alle Bemühungen und Kosten würden vergebliche gewesen sein. Den amerikanischen Verlegern würde die Aufhebung des bestehenden Vertrags um so willkommener sein, als sich inzwischen herausgestellt hat, welche von den geschützten Werken des Nachdrucks wert sind; hierdurch würden die von den deutschen Verlegern teuer errungnen Vorteile mit einem Schlage vernichtet. Wir gestatten uns daher, als die Vertreter des deutschen Musikalienverlags an das Hohe Auswärtige Amt das ehr erbietige Gesuch zu richten: »Höchstdasselbe wolle von einer — etwa seitens des deutschen Buchverlages beantragten — Kündigung des ,Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15. Ja nuar 189T im Interesse des deutschen Musikalien verlags absehen.« Für den deutschen Musikverlag besteht aber auch die Gefahr, daß das Übereinkommen von den Vereinigten Staaten gekündigt wird und daß dann nach drei Monaten die, wie schon erwähnt, mit großen Kosten erworbnen Rechte verloren sind. Indem wir hierauf das Augenmerk der Hohen Re gierung lenken, schließen wir daran die ehrerbietige Bitte: »Das Übereinkommen dahin zu erweitern, daß bei einer etwaigen Kündigung die erworbnen Copyrights bestehen bleiben, und die außerordentlich kurz be messene Kündigungsfrist von drei Monaten auf ein Jahr verlängert wird«. In vorzüglicher Hochachtung und Ergebenheit Leipzig, den 23. März 1903. Deutsches Buchgewerbehaus. Der Verein der deutschen Musikalienhändler. Fritz Schuberth. Max Brockhaus. Vorsteher. Schriftführer. Ein berühmtes Breviarium?) Das berühmte Breviarium des Kardinals Grimani in der St. Markusbibliothek in Venedig ist soeben in einer aus gezeichneten, prachtvoll ausgestatteten Nachbildung von dem bekannten Verleger Ferd. Ongania in Venedig herausgegeben worden, was die Bücherliebhaber und Kunstfreunde gewiß mit großem Interesse vernehmen werden. Für wen ist dieses Breviarium hergestellt worden? Diese Frage ist schwer zu beantworten. Wir wissen nur das, was Fr. Zanotto darüber berichtet. Die Künstler, welche an diesem Werke mitarbeiteten, sind bekannt. Sie lebten zur Zeit des Papstes Sixtus IV., welcher von 1471—1484 auf dem Stuhle Petri saß. Außer dem ist bekannt, daß das Breviarium ausschließlich von dem Franziskanerorden, dem Sixtus IV. angehört hatte, gebraucht wurde, daß es die von dem ermähnten Papste eingeführten Feste enthält und dem 1477 in Rom gedruckten Breviarium gleicht. Es dürste also der Schluß nicht von der Hand zu weisen sein, daß ein so hervorragender und freier Geist wie dieser Papst, welcher als der eigentliche Schöpfer der vati kanischen Bibliothek anzusehen ist, das Werk hat Herstellen lassen. Wie könnte man annehmen, daß ein so gelehrter und freigebiger Pontifex und eifriger Franziskaner, welcher kein Opfer scheute, um die von ihm gegründete Bibliothek mit kostbaren Werken zu bereichern, dem Breviarium fern ge standen habe, das unter seinem Pontifikat entstanden ist, dessen Vollendung er aber nicht mehr erlebte, da er am 13. August 1484 starb? Ein ungenannter Schriftsteller des sechzehnten Jahr hunderts sagt in einem von Jacopo Morelli, dem Bibliothekar der Marciana, 1800 mit Erläuterungen herausgegebenen Manuskripte: »Nachrichten über illustrierte Werke aus der ersten Hälfte des sechzehnten Jahrhunderts in Padua, Cre- mona, Mailand, Pavia, Bergamo und Venedig«, das von *) IiS Lrsvigirs ttriragni ä lg. Libliotlrsgns Ngroiang äs Ve rriss. gr. 8". (25 S. Text u. 110 schwarze Tafeln.) Venedig 1903, Ferd. Ongania. Geb. 20 Lire. 385*
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