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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.03.1903
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 31.03.1903
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- Deutsch
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unfern Lesern ja bekannt, deshalb registrieren wir hier nur die Schlußfolgerungen, die an eine drastische Schilderung des ungleichen Verhältnisses im gegenseitigen Urheberrechtsschutz der beiden Länder in dem angeführten Leitartikel geknüpft werden. Der auszug weise Abdruck erfolgt nur, um möglichst alle Preßstimmen und andre Veröffentlichungen für und wider die Beteiligung des Buch handels in unserm Blatt zu sammeln. Es heißt also in dem Leitartikel: «Daß diese Zustände (die die Deutschen benachteiligenden Be stimmungen des Übereinkommens) des Deutschen Reichs unwürdig sind, wird wohl allgemein zugestanden werden, aber eine Änderung des amerikanischen Gesetzes wird natürlich von seiten der Ver einigten Staaten so lange nicht zu erwarten sein, als nicht ein Druck auf sie ausgeübt wird. Der erste Schritt dazu würde natürlich die Kündigung des unwürdigen Vertrags sein. Indes bietet sich jetzt bei Gelegenheit der Weltausstellung zu St. Louis 1904 eine weitere Gelegenheit dazu. Eine Beschickung dieser Aus stellung von seiten des deutschen Buchhandels und der lithogra phischen Anstalten wäre unter den obwaltenden Verhältnissen nicht allein unwürdig, sondern direkt schädlich. Das hat der Stuttgarter Verlegerverein sehr richtig eingesehen, indem er in seiner außer ordentlichen Hauptversammlung vom 29. Januar beschloß, seinen Mitgliedern zu empfehlen, etwaige Aufforderungen zur Beschickung der Weltausstellung ablehnend zu bescheiden. In der Begründung dieser Resolution heißt cs, daß dem deutschen Verlagsbuchhandel durch den amerikanischen Nachdruck, dem der sogenannte Literar- vertrag von 1892 Tür und Tor öffne, enorme Schädigungen zu- aesügt werden, und daß eine Beteiligung an der Ausstellung den Amerikanern die Werke, die sie zum Nachdruck brauchen können, sozusagen anbieten und ins Haus tragen würde (vergl. Börsen blatt Nr. 29). «Dieser Standpunkt ist unsers Erachtens der einzig mögliche, der Selbstachtung entsprechende. Auch die große lithographische Kunstanstalt und Verlagshandlung E. G. Map Söhne in Frankfurt a/M. hat die Aufforderung des deutschen Reichs kommissars zur Beteiligung an der Ausstellung in einer aus führlichen Eingabe aus den gleichen Gründen ablehnend beant wortet. . (vergl. den ausführlichen Abdruck dieser Schriftstücke in Nr. 64 dieses Blatts)«. Nachdem der Verfasser des Leitartikels erwähnt hat, daß die deutsche Regierung sich Lei Abschluß des Vertrags vielleicht durch den dem Musikalienhandel zugebilligten Schutz habe bestechen lassen, fährt er wörtlich fort: »Ausgenommen nämlich von der oben erwähnten Bedingung, daß ein in Nordamerika zu schützendes Werk auch dort hergestellt sei, sind die Musikalien, und so hat denn das deutsch-amerikanische Abkommen nur für den Musikalienhandel theoretischen Wert. Im Jahr 1900 sind 1811 Musikalien in New Uork zum Copyright angemeldet worden (im Jahr 1902 1776), was den Amerikanern über 10 000 ^ an Gebühren einbrachte. Was die deutschen Musikalienverleger außerdem für Vorteile von den Eintragungen gehabt haben, entzieht sich jeder Kenntnis, da wohl die Zahl der geschützten Musikalien bekannt gegeben wird, aber nicht die Aus fuhr dieser geschützten Werke nach Amerika, und es kommt eigentlich doch weniger darauf an, daß in Nordamerika nicht nachgedruckt werden darf, sondern darauf, daß die Amerikaner die geschützten Werke nun auch von den deutschen Verlegern beziehen. Das scheint aber nicht in genügendem Maße zu geschehen, denn der Vorsteher des Vereins der deutschen Musikalienhändler sagte selbst schon im vorigen Jahr, daß die Ernte der zehnjährigen Saat noch nicht so ausgiebig sei, wie sie für die Zukunft erhofft werde. Jetzt fordert der neue Vorsteher desselben Vereins zur Beteiligung an der Weltausstellung auf, um den Absatz nach den Vereinigten Staaten zu vergrößern, und gibt darin in glatter Weise zu, daß der deutsche Verleger zwar die Eintragungsspesen hatte, aber nicht den erhofften Absatz» (vergl. Börsenbl. Nr. 6b). In diesen Äußerungen offizieller Persönlichkeiten liegt der Beweis, daß nicht die Rücksicht auf den Musikalienhandel die deutsche Reichsregierung abhalten kann, den Amerikanern den Vertrag zu kündigen und entweder auf den Abschluß eines wirklichen Gegenseitigkeitsvertrags zu drängen oder zu veranlassen, daß die Vereinigten Staaten der Berner Literarkonvention beitreten, der nahezu alle zivilisierten Staaten als Mitglieder angehören.« Der Artikel kommt zum Schluß auf die in Nr. 66 dieses Blatts mitgeteilten Verhandlungen des deutschen Reichs tags zu sprechen und bemerkt zu den Ausführungen des Staatssekretärs Grafen von Posadowsky-Wehner: »In der Tat wäre es aber nur auch ein ganz illusorischer Nutzen, selbst wenn ein Nachdruck deutscher Bücher während der Ausstellung (was der Staatssekretär in Amerika durchzusetzen hoffte) nicht stattfinden dürfte. Die Ausstellung würde den geschäftslustigen Aankees das Nachdruckmaterial doch hübsch übersichtlich bieten und nach Schluß könnten dann die Nachdrucke flott verkauft werden, während der deutsche Originalverleger zu Hause auf die Wirkung der Ausstellung, auf Bestellungen warten könnte! Mögen die jenigen Gewerbe, die sich einen Nutzen von der Ausstellung in St. Louis versprechen, immerhin dort ihre Leistungen zeigen. Die einzige Antwort, die einem Staat mit gesetzlich erlaubtem Raub system geistigen Eigentums auf eine Einladung zur Beschickung einer Ausstellung in würdiger Weise gegeben werden kann, ist die begründete Ablehnung von seiten derjenigen, deren Eigentum in jenem Land dem gesetzlich erlaubten Diebstahl ausgesetzt ist!« Zum Schulbüchergeschäft. (Vergl. Börsenblatt Nr. 58.) — Die Firma R. Streller in Leipzig hat an ihre Abnehmer fol gende Mitteilung zur Verteilung gebracht und sie auch der Redak tion dieses Blatts zum Abdruck zur Verfügung gestellt: »Bezüglich der Schulbücher mit neuer Orthographie bringe ich in Erinnerung, daß für diese Ostern solche nur für den grund legenden Schreib- und Leseunterricht, also für das erste Schuljahr unbedingt nötig sind, ferner nur dann, wenn es sich um eine Neueinführung handelt. Demnach sollen Schulbücher, die bis jetzt nicht am Orte in Gebrauch waren, sofern solche zur Neueinführung gelangen, nur die neue Orthographie enthalten. Alle Schul bücher, die nicht im ersten Schuljahr gebraucht werden, dürfen in alter Orthographie zur Verwendung kommen und zwar bis 1908. Wichtig ist, daß Sie Direktoren und Lehrer darauf aufmerksam machen, damit nicht auf die Kinder zum Schaden des Handels ein unnützer Druck ausgeübt werde. Die Verleger bringen für diese Ostern in der Hauptsache nur die Fibeln und ersten Lesebücher, die nach obiger Darstellung neu sein müssen. Die vielfach auftretende Forderung, »alle Schulbücher in neuer Orthographie« zu senden, ist deshalb unausführbar. Der Be treffende läuft Gefahr, zur Versetzung keine Bücher zu haben und dem Konkurrenten das Geschäft überlassen zu müssen. Sie wollen im Falle Ihre Bestellungen in dem Sinne des Vorstehenden machen oder berücksichtigen. Einen Umtausch der alten Ortho graphie gegen die neue lehnen die Verleger ab, ebenso alle Wünsche für kommissionsweise Überlassung von Schulbüchern irgend welcher Art. R. Streller.« Die neue Cisenbahngüterkarte. (Vergl. Börsenbl. Nr. 43, 62 u. 63.) — Über die versuchsweise zur Vereinfachung des Güterabfertigungsverfahrens für Eil- und Frachtstückgiiter im Verkehr einiger Berliner Bahnhöfe mit einer Anzahl Stationen eingeführte Güterkarte sagt die »Papier-Zeitung« nach einer ausführlichen Beschreibung des neuen Formulars folgendes: »Durch den Aufdruck »Postkarte« auf der Rückseite des zweiten Teils wird der Druck der ganzen Güterkarte zweiseitig, wäh rend der bisher verwendete Frachtbrief, wie er in der Eisen bahn - Verkehrsordnung bemustert ist, nur mit einseitigem Druck hergestellt wird, wenn man von dem nicht vorgeschrie benen Firmeneindruck auf der Rückseite absieht. Durch den zweiseitigen Druck und die Durchlochung der Eisenbahngüter- karte entstehen unser Erachtens erhebliche Mehrkosten, die die vom preußischen Eisenbahnminister hervorgehobne Ersparnis schmälern. Im allgemeinen erwartet man, daß durch das neue Verfahren beschleunigte Abfertigung der ausgelieferten Güter herbeigeführt werde, und daß das Abrechnungs- und Buchungs wesen bei den Güterkasscn durch die Verwendung von Marken sich vereinfache. Die Verwendung von Eisenbahnmarken ist übrigens in andern Ländern, wie Österreich und Dänemark, schon längst eingeführt. In Deutschland ist dies Verfahren zunächst ein Versuch der preußischen Eisenbahnverwaltung. Es ist aber wahr scheinlich, daß auch andre deutsche Eisenbahnverwaltungen ver suchen werden, die vereinfachte Abfertigung einzuführen, wenn der preußische Versuch guten Erfolg hat. Jetzt ist es noch dem Publikum anheimgestellt, von der neuen Karte Gebrauch zu machen oder nach wie vor sich des Frachtbriefs zu bedienen«. Über die angebliche Papier-Ersparnis bei allgemeiner Ein führung dieser Frachtkarten schrieb kürzlich ein Sachverständiger im Wochenblatt für Papierfabrikation wie folgt: »Der preußische Eisenbahnminister hat wohl von einer jährlichen Ersparnis von 600 000 gesprochen, aber nicht gesagt, daß diese im Papier herausgeholt werden soll. Im Gegenteil, mir will scheinen, als ob durch die Einführung der neuen Güterkarte der Papierverbrauch gewichtlich größer als bisher wird. Die neue Frachtkarte (holzfreier Karton) weist ein Gewicht von 13 ^ auf, während der bisherige Frachtbrief nur 9,5 Z wiegt. Nun schließt die neue Frachtkarte allerdings die bisherigen Be gleitpapiere der Verfrachtung mit ein, aber selbst wenn ich diese letzteren Formulare alter Art (kleinere Formate und sehr dünnes Papier) und die Anmeldekarte beim Em pfänger noch zum bisherigen Frachtbrief mit hinzu rechne, so wird wohl noch nicht ganz das neue Frachtkartengewicht erreicht. Mit der neuen Güterkarte will der Herr Eisenbahnminister da gegen große Arbeitsersparnisse machen, die Abfertigung soll ein facher und schneller werden und weniger Beamte erfordern, und das 346*
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