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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.03.1903
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 31.03.1903
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- Deutsch
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soll die versprochnen Ersparnisse bringen. Der Versender wird zu künftig natürlich Mehrarbeit leisten müssen, und die Ausfüllung der vielen Rubriken ist keine Kleinigkeit. Sehr interessant und wichtig ist bei den neuen Frachtkarten, daß die Freimachung mittelst auf geklebter Marken geschieht, die an den Güterabfertigungsstellen erhältlich sind. Bei näherer Besichtigung der neuen Güter karten findet man, daß manche der auszufüllenden Rubriken ziemlich eng sind, und daß diese deshalb wohl oft nicht so deutlich ausgefüllt werden können, wie es geboten erscheint, zumal von Leuten, die an eine große Schrift gewöhnt sind, oder von solchen, die schlecht schreiben können. Die Erfahrung wird vielleicht dazu führen, daß im Laufe der Zeit manche der Rubriken vergrößert werden, und das bedeutet dann einen steigenden Papierverbrauch«. Zur Reform des österreichischen Preßgesetzes. (Vergl. Börsenbl. Nr. 22. 37. 44.) — Der Journalisten- und Schrift stellerverein »Concordia« in Wien hat das stenographische Protokoll der von ihm veranstalteten Enguete über den neuen Preßgesetzentwurf im Druck herausgegeben, um das reiche Material, das das Ergebnis dieser Enguete bildet, weitern Kreisen zugäng lich zu machen. Das stenographische Protokoll der Preß-Enquete ist im Selbstverlag der »Concordia« und in Kommission der Manischen k. und k. Hof-Verlags- und Universitäts-Buchhandlung in Wien erschienen. Nachdruck einer Ansichtspostkarte. — In der Zeitschrift »Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht« 8. Jahrgang, Nr. 2, berichtet kV k. über folgenden Rechtsfall: »L. K., ein Post kartenverlag in Frankfurt a. M., hatte im verflossenen Jahre vor der Enthüllung des großen Nationaldenkmals für Kaiser Friedrich in Cronberg i. Taunus von dieser Gemeinde das alleinige Recht erhalten, eine offizielle Fest-Postkarte zu der Feier herauszugeben. K. ließ zu diesem Zwecke nach dem im Besitz der Gemeinde befindlichen und sonst niemand zugänglichen Entwurf von einem bekannten Frankfurter Künstler ein Original in Aquarell malen und die Karte in feinstem Farbendruck reproduzieren. In dem Wahne, mit dieser Karte ohne Mitbewerb zu sein, weil ja auch das Denkmal selbst noch unsichtbar war, hatte K. für ihre Herstellung keine Kosten gescheut, hoffend, dieselben durch einen großen Absatz wieder herein zu bekommen. Er sollte aber bitter enttäuscht werden, als wenige Tage vor der Enthüllung ein andrer Frankfurter Postkartenverleger Lichtdruckkarten herausbrachte, die mittels Photographierens der K.'schen Karten hergestellt waren. Die Ausführung dieser Karten war zwar schlecht, allein sie wurden so billig auf den Markt geworfen, daß der Verkauf der K.'schen sofort ins Stocken geriet. Der Geschädigte erstattete dem Staats anwalt Anzeige und verlangte Bestrafung des Nachbildners wegen Verletzung des Urheberrechts oder doch wenigstens wegen un- lautern Wettbewerbs. Der Staatsanwalt wies jedoch die An klage zurück, weil die Karte nicht als Geschmacksmuster eingetragen worden war, und weil auch das Gesetz zur Bekämpfung des un- lautern Wettbewerbs nicht in Frage kommen könne, da dieses Gesetz lediglich falsche Angaben -tatsächlicher Art über die Be schaffenheit von Ware, deren Herstellungsweise u. dergl., nicht aber die Nachbildung von Ware unter Strafe stellt«. Dieser Fall ist dadurch von Interesse, daß hier der Verleger aus Unkenntnis des Gesetzes, bezw. der Auslegung desselben, des Schutzes vor Nachbildungen verlustig gegangen ist. K., der seit ungefähr 10 Jahren den Postkartenverlag in großem Maßstab betreibt, war der Ansicht, daß eine Postkarte, wenn sie nach einem künstlerisch ausgeführten Original hergestellt sei, so ipso auch den weitgehenden Schutz dieses letzter» genieße, und hatte daher die fragliche Karte nicht zum Musterschutz angemeldet. Wie weit diese Unkenntnis der einschlägigen gesetzlichen Be stimmungen geht, erhellt daraus, daß K. diesen Fall und die Ent scheidung des Staatsanwalts in der in Berlin erscheinenden »Wochenschrift für den Papier- und Schreibwarenhandel« veröffent lichte, und daß die Redaktion dieses Hauptfachblattes der Post- karten-Verleger und Händler folgende Fußnote dazu machte: ,Wenn die offizielle Denkmalskarte die Reproduktion eines Werkes der bildenden Künste war, z. B. eines künstlerischen Original-Aquarells, dann war die Karte während der ganzen Lebensdauer des Schöpfers des Originalbildes und bis 30 Jahre nach des Künstlers Tode ebenso ohne weiteres gegen Nachbil dung geschützt wie das Original selber (s. das Gesetz betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste vom 9. Januar 1876 M 5 und 7). Es bedurfte also gar keiner besonderen Ein tragung der Karte. Entweder war der Staatsanwalt im Irrtum — was ja zuweilen vorkommt — oder die obige knappe Er wähnung des Falles gibt keine ganz zutreffende Schilderung desselben? »Daß diese Ansicht unrichtig ist, geht aus dem Vorhergehenden hervor. Freilich läßt ja der Wortlaut des Z 14 unsers Gesetzes vom 9. Januar 1876 nicht ohne weitres erkennen, daß er auf Postkarten anzuwenden sei, und muß man, um dies zu wissen, auch die Auslegung kennen, die die Rechtsprechung diesem für das graphische Kunstgewerbe so unheilvollen § 14 gegeben hat.» — Wir verweisen zur weiteren Belehrung über diese Auslegung und die einschlagenden Rechtsverhältnisse auf den ausführlichen Aufsatz: »Die Ansichtspostkarte im Recht« in Nr. 148 dieses Blatts vom vorigen Jahr. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Hark Olsor^s 8obla^vort-XataloA. Vsr^eiolmis äsr iw cksutsobsn Luobüavdsl srssüisasnsn Bäoüsr unä kandkartsn in saobliobsr VnordvunA. IV. Land 1898—1902, bearbeitet von Xarl Oleorg. 2. lüsksrnnA Vktienvwssu—Antonius. ksx.-8". 8. 33—64. Han nover 1903, Verlag von Olsbrüdsr dänsoke. 1.30 orä., .»V 1.— bar. Xrsobeiut in oa. 60 lüsksrnngsn ä 1.30 orä. kollsotiov von Oslgswäläsn und 0razwn-2siobnungsn aas äsm Haoblasss des ^Visnsr akad. Nalers Xntou 8obikksr. Oslgsrnälds und Aquarells bsrübmtsr älterer and modsrnsr IVisnsr und aus- vartigsr Nsister aus ^iVisner krivatbssitö. Vntigaitätsn and Lianstgögsnständs aas dsrn Xaoblasse dsr 8eb>vsstsrn kröbliob and aas ^Viener krivatbssitr:. kdiniatarsn. Vustions-Xatalog von Xlbert Xsnds in Wien. 8". 56 8. 575 Vrn. Ver steigerung, Nitt^voob, den 1. Vpril und kolgende Vage. Xllgswsins Vlagsobriktsn - 8amwlang. 8tattgart, Verlag von X. keupoldt: lieft 1: bangen, krlsdriob und badrvig Xrnst, Oer IVert unserer Lonversations - ksxikon in kultureller Le^isbung. 8". 16 8. kreis 40 <H. Hebt 2: bas Börsenblatt kür den Osutsoben Buobbandsl. Xins Bstraobtung und IVürdigung ruglsieb. Von ***. 8". 18 8. kreis 60 Bücher-Verkehr Leipzig-Berlin. — Um eine noch raschere Spedition der Büchersendungen zwischen Leipzig und Berlin herbei zuführen, bittet die Speditionsfirma Albert Meyer in Leipzig, auf den Ballen, bez. Kisten und Körben außer dem Signum und den Nummern noch den vollen Namen des Empfängers anbringen lassen zu wollen. Es genügt, wenn auf den Kolli neben oder- unter das Signum ein Streifen mit der aufgedruckten oder aus geschriebnen Adresse des Empfängers geklebt wird. Diese deutliche Markierung, die geringe Mühe verursacht, dient in erster Linie zur schnellern Orientierung des Arbeitspersonals hier und in Berlin, schließt Verwechslungen aus und vermeidet längere Nach forschungen, wenn einmal ein Begleitpapier oder Frachtbrief ver legt oder in Verlust geraten ist. Weltausstellung in St. Louis 1904. — Die Ver einigung der amerikanischen Zeitungsverleger hat be schlossen, die Weltausstellung in St. Louis 1904 als nationale Angelegenheit zu betrachten, deren Gelingen aus patriotischen Gründen auf das eifrigste zu fördern sei. Die Ausstellung sei weder eine lokale noch private Veranstaltung, die man als Jnseratenobjekt betrachten könne, sondern ein Unternehmen, an dem die gesamten Vereinigten Staaten von Nordamerika interessiert seien und das durch die Zeitungen alle nur denkbare Förderung erfahren müsse. Konkursnachricht. — Wie der Konkursverwalter Rechts anwalt Zieger in Leipzig bekannt gibt, soll in dem Konkurs verfahren über das Vermögen der Dampfbuchbinderei-Aktien gesellschaft vorm. F. A. Barthel in Leipzig-Reudnitz mit Genehmigung des Gläubigerausschusses eine Abschlagsverteilung erfolgen. Hierzu sind 56500 ^ verfügbar. Bei derselben ind 2894 91 bevorrechtigte und 251665 72 nichtbevor rechtigte Forderungen zu berücksichtigen. Register zum Börsenblatt. — Das Register über das erste Vierteljahr des Jahrgangs 1903 wird diesmal nicht der letzten Nummer des Quartals beiliegen, sondern erst später zur Ausgabe gelangen. Personalnachrichten. Professor kr. Ru dos Kautzsch. — Wie die Beilage zur Münchener -Allg. Ztg.« am 28. März meldete, hat der als außerordentlicher Professor für Kunstgeschichte kürzlich nach Halle berufene Herr kr. Rudolf Kautzsch, bisher Direktor des Deutschen Buchgewerbemuseums in Leipzig, einen Ruf als ordentlicher Professor desselben Fachs an die Technische Hochschule in Darm stadt erhalten.
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