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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-01-23
- Erscheinungsdatum
- 23.01.1903
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- Deutsch
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648 Nichtamtlicher Teil. ^ 18, 23. Januar 1903. echte Dürersche Madonna ist in weißgrauen Farbentönen; sie ist bedeckt mit einem faltigen langen Gewand, auf dem Kopf hat sie einen Schleier, das zarte Gesicht ist frei, die Augen sind gesenkt, die Arme über der Brust gefaltet, die zarten Hände sind fast ganz sichtbar. Oberhalb der Madonna schwebt eine Taube mit einem Nimbus herab. In der Ecke rechts unten befindet sich das Wappen der Familie Baumgartner. Als ich dieser Tage beide Flügel im Atelier des Professors Hauser in der Pinakothek be sichtigen konnte, fand ich ihn noch mit der Restaurierung dieser Madonna beschäftigt, von der der bewährte Dürer-Kenner ent zückt zu mir sagte: »Sie muß wundervoll gewesen sein.-- Er sowohl wie die Kommission sind hocherfreut, daß die Restaurierung einen so schönen Erfolg hatte. Die Sachverständigen-Kommission bestand aus dem Direktor der Zentral-Gemälde-Galerie v. Reber, den Malern F. A. v. Kaulbach, Rudolph v. Seitz, v. Löfftz, Professor Halm, den Konservatoren Holmberg und Bever, dem Direktor des Kupferstich-Kabinetts Or. Schmidt, dem Direktor der Staatsbibliothek v. Laubmann und dem Konservator Professor Hauser. Zum Raubmordanfall auf einen Musikalienhändler (vergl. Nr. 16 d. Bl.). — Das Befinden des bei dem Kampf mit Einbrechern verwundeten Musikalienhändlers Herrn Wilhelm Zechlin in Berlin 8.1V., Bellealliance-Straße 9, der im Kranken haus am Urban gepflegt wird, ist, soweit es die Schwere der Ver wundungen zuläßt, befriedigend. Der am Ort der Thai verhaftete Einbrecher, der sich Paul Schröder nannte, ist als der 23jährige Tapezierer Franz Nimmscholz erkannt worden. Der nachträglich verhaftete Kaufmann Kurt Schönewetter ist aus der Haft entlassen worden, da sich seine Unschuld herausgestellt hat. Verurteilung. — Wegen Beleidigung der Vorstandsmitglieder des Ostmarkcnvereins, der Herren von Tiedemann-Seeheim, von Kennemann, Raschdau und Justizrat Wagner, wurde am 21. d. M. Herr Professor Or. H ans Delbrück in Berlin von der 147. Abteilung des Schöffengerichts wegen eines von ihm in den Preußischen Jahr büchern veröffentlichten Artikels »Die Kaiser-Zusammenkunft und der Fall Löhning« zu 300 ^ Geldstrafe verurteilt. Den Beleidigten wurde die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils in den »Preußischen Jahrbüchern--, in der »Ostmark«, der -Frankfurter Zeitung« und der »Germania« zugesprochen. Ausführungs-Verbot. — Das k. preußische Oberver waltungsgericht hat endgültig das polizeiliche Aufführungs-Verbot des Trauerspiels -Maria von Magdala« von Paul Heyse aufrecht erhalten. Die Religion, so sagt das Erkenntnis, gehöre in einem christlichen Staat zu den Rechtsgütern des Volks, und -Maria von Magdala« stelle sich als ein Angriff aus die Religion dar; deshalb sei das Verbot der Berliner Polizeibehörde begründet. Buchdruckerei und Handwerk. — Bekanntlich hat in Leipzig eine Reihe von Inhabern größter Buchdruckereien unge achtet ihres Widerspruchs, der den großen Umfang und die rein kaufmännische Leitung ihrer Betriebe dagegen geltend zu machen suchte, nach endgültigem Entscheid der obersten Instanz der hier bestehenden Zwangsinnung der Buchdrucker beitreten müssen. In Anbetracht dieses Vorkommnisses dürste eine höchst bemerkenswerte Entscheidung des Magistrats zu Dessau, die von der Leipziger Ztg. mitgeteilt wird, von Interesse sein. In Erledigung des Ein spruchs zweier Buchdruckereibesitzer gegen die Veranlagung zu den Kosten der Handwerkskammer hat der genannte Magistrat dahin ent schieden, daß die in Rede stehenden Betriebe nicht verpflichtet seien, zu den Kosten der Handwerkskammern (in Sachsen würden die Gewerbekammern in Betracht kommen) beizutragen. In der Ent scheidung wird auf den Widerspruch hingcwiesen, der in den zur Sache eingesorderten Gutachten der Gewerüeinspektion und der Handwerkskammer hervorgetreten sei, indem die Gewerbe- inspeklion die Betriebe für sabrikartige Betriebe, die Handwerks kammer für handwerksmäßige Betriebe erklärt habe. Auf den selben Widerspruch stoße man bei Prüfung dieser Frage überall; die ganze Streitfrage müsse aus einem andern Gesichtspunkt betrachtet werden. Aus der Entstehungsgeschichte des Buchdruckereigewerbes und dem Umstand, daß nicht der Drucker, sondern der Autor Produzent des Buches, der Drucker also nur »ein wesentlicher Gehilfe geistiger Arbeiter, von Produ zenten geistiger Leistungen« sei, gehe hervor, daß der Buchdrucker kein Handwerker, sondern ein Vervielfältigungskünstler sei. »Er ist so zu behandeln, wie z. B. der Gärtner und der Koch. Diese beiden Gewerbe sind mit dem landwirtschaftlichen und gastwirt schaftlichen Gewerbe verwandt, und es ist richtig, daß sie nicht zu den Handwerkern gezählt werden dürfen, ebensowenig aber die Buchdruckereien, die als Gehilfen der gelehrten Berufe entstanden und groß geworden sind.« Da hiernach die Buchdrucker dem Handwerk und den Handwerkern innerlich fremd gegenüberständen, so erübrige es sich, zu prüfen, ob die Betriebe wegen ihres Umfangs oder aus andern Gründen entsprechend den vom Reichsgericht auf gestellten Merkmalen vom Beitrag zu den Kosten der Handwerks kammer zu befreien seien, oder ob sie infolge ihres Gesamt- umsangs einer andern Kategorie von Gewerben als dem Handwerkergewerbe beizuzählen seien. Dies werde erst dann zu untersuchen sein, wenn die Frage, ob die Buchdrucker Hand werker seien, bejaht werden müßte. Gleichgültig sei cs auch, ob die der Reproduktion durch den Druck zu Grunde liegende geistige Leistung höchster oder niedrigster Art sei. Jedenfalls sei eine Tageszeitung, mit deren Druck sich beide Betriebe in der Haupt sache beschäftigten, die Vervielfältigung eines schon höchst respek tablen geistigen Produkts. Die Auffassung des Magistrats von dem Gesamtcharakter der Betriebe läuft in folgerichtiger Weise darauf hinaus, daß sie ihr Gepräge durch die geistige und kauf männische Leitung der keineswegs aus Handwerkskreisen hervor gegangenen Inhaber erhielten, die in der geistigen Produktion mehr oder weniger durch ihre Redakteure sich vertreten ließen. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Fliegende Blätter. Verlag von Braun L Schneider in München. Nr. 3000. (118. Band, Nr. 4.) 4". 56 S. u. 5 Beiblätter. Mit vielen Illustrationen. Deutsche Colportage-Zeitung. Central-Organ und Anzeiger für den Colportage- und Eisenbahnbuchhandel. Eigentum des Central-Vereins Deutscher Colportage-Buchhändler, Eingetragener Verein. (Verband deutscher Colportage-Vereine.) Geschäftsstelle: Berlin 8.1V. 12, Kochstr. 74. XL1V. Jahrgang. 1903. Nr. 1—3. 41 28 S. Erscheint alle 8 Tage in einer Auflage von 5000 Exemplaren. Wechselseitiger Versand an alle Buch-, Colportage- und Eisenbahn-Buchhandlungen. Abon nementspreis: bei Postbezug (Postzeitungspreisliste für 1903 Nr. 1871) vierteljährlich 1 bei portofreier Zusendung 1 50 ->), Ausland 2 Vereinsmitglieder erhalten ein Exemplar direkt porto- und kostenfrei. OataloZus äs livrss anoisns st woäsrnss: llüsoloAis, Lsaux-^rts, Lslles-llsttrss, klliloloAis st Uin^uistigus bmropssnus, UavAuss Orisntalss, Uistoirs, OsoZrapllis, Voz-a^ss, ^.wsrigus, Uistoirs ä'UspaKvs, ä'ltaUs, äs UortvAui, äs 8usäs, sto. Ün vsnts aux prix marguss oüsr 1a llibrairis Orisntsls st ^.insrioains 1. Uaisonnsnvs, Uäitsur ä Laris, 6 kus äs Llsxisrss. 1903. 81 44 8. 562 dirn. Nouttllz-last ot rsosvt aoguisitions ok llartinus Uijllokt, Looü- sellsr, 1'lls Lag'us anä disvVorlc, 115 Uiktll ^vsnus. lanuar 1903. 81 24 8. dir. 1344—1694. Beschlagnahine. — Die Druckschrift »Ehebruch und Königs thron. Der Liebesroman der Kronprinzessin Luise von Sachsen-, im Verlag von H. Schneider, Pößneck, erschienen, ist in Leipzig beschlagnahmt worden. Vereinigte Kunstanstalten A.-G. Kaufbeuren. — Amt lich wird bekannt gegeben, daß laut Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung vom 31. Dezember 1902 die sämtlichen Be schlüsse der Generalversammlung vom 31. Mai 1902 aufgehoben und als nichtig erklärt wurden. Dagegen wurde beschlossen, das Stammaktienkapital von 200 000 auf 20 000 herabzusetzen durch Zusammenlegung der 200 Stammaktien in 20 mit einem Nennwert von je 1000 Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt also jetzt 420 000 ^i!, bestehend aus obigem Aktienkapital und 400 Prioritätsaktien L 1000 (Allgemeine Zeitung.) Fernsprecher. — Der Deutsche Reichsanzeiger Nr. 18 vom 21. Januar 1903 veröffentlicht folgende Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Benutzung der Fern- sprechverbindungslcitungen zur Nachtzeit: Der Absatz 1 der Bestimmungen über die Benutzung der Fern- sprechvcrbindungsleitungen zur Nachtzeit vom 19. September 1901 (Centralblatt f. d. D. R. S. 342) erhält folgende veränderte Fassung: -1. Die Fernsprechverbindungen zwischen Orten, in denen Nachtfernsprechdienst abgehalten wird, können von den Fernsprech teilnehmern zur Nachtzeit sowohl zu Einzelgesprächen als auch zu Gesprächen im Abonnement benutzt werden. Als Nachtzeit gelten, soweit nicht für einzelne Orte etwas andres bestimmt ist, die Stunden von 9 Uhr nachmittags bis 7 Uhr vormittags im Sommer und bis 8 Uhr vormittags im Winter.« Berlin, den 19. Januar 1903. — Der Reichskanzler. In Ver tretung: (gez.) Kraetke.
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