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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1902
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.11.1902
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- Deutsch
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Der 24. Kongreß der ^8806ia1ittn litternire st »rti8tjyus ivtervationrils in Neapel, 23. bis 29. September 1902. (Uebersetzt aus -Oioit ä'^.utsur-, XV. Jahrgang Nr. 10, vom 15. Oktober 1902, Seite 111—118) In der festlichen Eröffnungssitzung sprach Herr Rechts anwalt A. Ferrari aus Mailand als offizieller Vertreter und Vizepräsident der italienischen Schriftsteller-Gesellschaft, die unter Mitwirkung eines Ausschusses in Neapel den 24. Kongreß der ^8>oeistioo lit örairs st artifUigas intsr- vationa!s vorbereitet hatte, den dringenden Wunsch aus, der Kongreß möchte sich nicht durch die Schönheitsreize Neapels und seiner Umgebung zur Unthätigkeit verleiten lassen, sondern, nach den guten Ueberlieferungen der r^ssooiaticm«, entschlossen an die Lösung seiner Aufgabe gehen. Diese öffentliche Ermahnung, die von vornherein auf die Zu stimmung des soliden, arbeitsfreudigen Kerns der Mit glieder zählen konnte, wurde denn auch, und zwar ohne allzu große Mühe, befolgt, dank namentlich der ebenso ziel bewußten wie verständnisvollen Leitung durch den Präsidenten, Herrn Eugen Pouillet, der, immer jugendfrisch, zwischen Arbeit und Vergnügen ein richtiges Verhältnis herzustellen und nicht nur die Zeit zur Arbeit auszunutzen wußte, sondern auch den Genuß der Festlichkeiten durch seine groß artige Beredsamkeit noch zu erhöhen verstand. Die sechs Arbeitssitzungen wurden folgendermaßen ver wendet: zwei wurden der Prüfung des Vorentwurfs zur Revision der Berner Uebereinkunft gewidmet, zwei andre der schwierigen Frage der Abgabepflicht auf zum Gemeingut gewordne Werke, und die zwei letzten Sitzungen verschiednen Fragen, sowie der Uebersicht über die urheberrechtlichen Ereignisse in den einzelnen Ländern. Der Vorentwurf zur Revision der Berner Uebereinkunft. Herr G. Maillard, Rechtsanwalt am Pariser Appell hof, der das Amt eines allgemeinen Berichterstatters des Kongresses mit der ihm eignen, hochgeschätzten Sachkenntnis und Gewissenhaftigkeit durchführte, hatte zu dem auf dem Kongreß von Vevey im letzten Jahre angenommenen Wort laut eines Vorentwurfs einen knappen Bericht ausgearbeitet. Jeden Artikel, für den eine andre Fassung vorgeschlagen wurde, begründete er mit kurzen Erläuterungen und ließ es sich angelegen sein, auch die Fachleute derjenigen Länder, wo Gesetzrevisionen in die Hand genommen sind oder vorbereitet werden, zur Darlegung ihres Standpunkts zu veranlassen, damit der Kongreß sich über die allgemeine Stimmung hin sichtlich der aufgeworfnen Fragen, sowie über die erzielten Reformergebnisse und über die noch zu besiegenden Schwierig keiten besser Rechenschaft geben konnte. Die Debatten wur den dadurch viel belebter und lehrreicher. Zugleich wurde auf diese Weise der großen, bei allen Beteiligten der Ver- bandsstaaten zu unternehmenden Umfrage vorgearbeitet, zu der nach der Schlußentscheidung (vgl. unter den am Schluffe mitgeteilten Beschlüssen des Kongresses V a 2) dieser (vor läufig ohne irgend welchen amtlichen Charakter aufgestellte) Vorentwurf Veranlassung geben soll, bevor er endgiltig fest gestellt und dem internationalen Amt in Bern als Ausdruck der Wünsche und Forderungen der »Ls^oai-ckiou« für die diplomatische Berliner Konferenz übermittelt werden wird. Einige der besprochenen Punkte führten zur Annahme vvn Wünschen, die mit diesem Vorentwurf in eugemZusammen- hang stehen. Einerseits sind sie bestimmt, gewisse Inter essentenkreise aufzumuntern und sie dazu zu bringen, in ihrem Land die vorgeschlagnen Lösungen zu verlangen; anderseits werden dadurch Forderungen, die wohl im Muster gesetzentwurf der (vgl. Börsenblatt 1^00, Nr. 203) stehen mögen, dagegen für die Vereinheitlichung auf internationalem Boden noch nicht reif scheinen, zurück gestellt. Denn es muß ausdrücklich betont werden, daß die »^8-o>den Verbandsvertrag wohl verbessern und ver vollkommnen will, keineswegs aber durch eine neue Ueber einkunft, die erst frisch geschaffen werden müßte und den extremsten Forderungen Ausdruck verleihen würde, zu ersetzen gedenkt. Die Beratung über die einzelnen Artikel, die eine Besprechung fanden, können wir im Nachfolgenden objektiv zusammenfassen Vor allem hält der Vorentwurf an den allgemeinen Grundzügen der Berner Konvention fest, als da sind: Gleich stellung jedes Verbandsautors mit dem Einheimischen für den Schutz seiner nicht herausgegebnen und aller zuerst auf Verbandsgebiet herausgegebnen Werke, sowie Schutz jedes einem Verbandslande nicht angehörenden Autors, der sein Werk zum erstenmal in einem Verbandsland herausgiebt; Bestimmmung der Ausdehnung des Schutzes (des Schutz inhalts) nach dem Gesetz desjenigen Landes, wo der Schutz nachgesucht wird; Herbeiziehung des Gesetzes des Ursprungs landes einzig und allein zur Begrenzung der Schutzdauer, wobei die kürzere Schutzfrist als Norm genommen werden kann, aber nicht notwendigerweise genommen werden muß; Befreiung von jeder andern Förmlichkeit als derjenigen, die im Ursprungsland vorgeschrieben ist, sofern da überhaupt eine Förmlichkeit verlangt wird; Erbringung des Beweises, daß die Förmlichkeit erfüllt worden ist, oder aber, daß in Ermangelung bezüglicher gesetzlicher Vorschriften keine Förm lichkeit zu erfüllen war, durch eine Bescheinigung, die auch das internationale Amt ausstellen kann. Diese Grundzüge würden nun im Vorentwurf durch die Annahme folgender Grundsätze erweitert werden: Das Ueber- setzungsrecht dauert ebenso lange wie das Vervielfältigungs recht; das Aufführungsrecht hinsichtlich jedes Bühnen- und jedes musikalischen Werkes wird in dem Sinne vollständig anerkannt, daß kein Vorbehalt zu dessen Wahrung mehr ver langt wird; die sogenannten erlaubten Entlehnungen dürfen im Wortlaut nicht verändert werden; es ist verboten, auf ein Werk der Litteratur oder Kunst eine Unterschrift oder ein Zeichen anzubringen, wodurch dieses Werk einem andern als dem wirklichen Urheber zugeschrieben wird; endlich wird in die Uebereinkunft eine Bestimmung ausgenommen, wonach dem Künstler, vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, das Vervielfältigungsrecht an dem von ihm abgetretenen, ver äußerten oder verkauften Kunstwerk gewahrt wird. Diese letztre Bestimmung soll in einem Zusatzartikel erscheinen. Sie ist, nach Ansicht des Berichterstatters, »das einzige prak tische Mittel, um diesen so einfachen Grundsatz in den beiden noch widerstrebenden Staaten Frankreich und England zur Geltung zu bringen«. Im übrigen werden die derart entworfnen Grundzüge nicht etwa als absolut und starr feststehend erklärt, so daß darüber hinaus keine gegenseitigen Zugeständnisse unter Verbandsländern mehr möglich wären. Es wurde im Gegen teil ausdrücklich im ersten Artikel festgestellt, daß diese gegen seitigen Vereinbarungen nur das Mindestmaß des einander zugestaudenen Schutzes ausmachen sollen. Dieses Schutz minimum läßt nicht allein diejenigen schon bestehenden oder noch abzuschließenden Sonderabkommen zwischen Verbands staaten, die günstiger sind als der Unionsvertrag, bestehen, sondern es ermöglicht auch die Anwendung der weitherzigeren Landesgesetze zu gunsten der Verbandsautoren. Dies wurde mit aller Klarheit in der besondern Frage der Schutzdauer bestätigt.
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