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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.10.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.10.1902
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19021014
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8262 Amtlicher Teil. ckH 239, 14. Oktober 1902. Ist das Werk noch nicht fertig gestellt, bezw. die Fertigstellung desselben zeitlich nicht genau abznsehen, so kann der Titel vorher allein eingetragen werden. Doch ist es in diesem Falle notwendig, daß das Werk selbst möglichst bald erscheint, und daß die erforderlichen Exemplare nach Washington gesandt werden. Der Vorschrift zu I)) wird entsprochen durch Einsendung von zwei vollständigen Exemplaren der besten veröffentlichten Ausgabe des betreffenden Werkes. Wenn es sich um den Schutz eines Buches, einer Photographie, eines Farbendruckes, einer Lithographie handelt, müssen diese beiden Exemplare innerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten hergestellt worden sein, und zwar mittels Typen, die innerhalb des Gebietes der Vereinigten Staareu gesetzt wurden, gedruckt oder mittels Platten, Negativen, lithographischen Steinen oder von Ueberdrucken, die innerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten hergeftellt worden sind. Ist das zu schützende Werk eine Land- oder Seekarte, ein Plan, ein dramatisches oder musikalisches Werk, ein Stich oder ein Holz schnitt, so fällt die Bestimmung, daß dasselbe innerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten hergestellt sein muß, fort. 2. Ist das zu schützende Werk ein Gemälde, eine Zeichnung, Statue, Bildhaucrarbeit, ein Modell oder Entwurf zu einem Werke der schönen Künste, so muß von demselben o) eine genaue Beschreibung und b) eine Photographie, nicht größer als die sogenannte „Kabiuettsphotographie", zu dem gleichen Zeitpunkte und an dieselbe Adresse abgeliesert werden, wie bei den Werken unter 1. 3. Auf jedem nach dem Gesetze in Washington eingetragenen Werke muß entweder der längere Vermerk: ,Uvtsrscl o,eooräivg to ^.ot ok Oougrsss tu tbo vsra' 190 . . ., b/ (Firma), in tbg Oküos ok tbs Iübrm'ig,r> ok Oougrsss, at IVÄslünZton v. 0." oder auf Wunsch des Nachsuchenden der kürzere Vermerk: „Oop/rigbt 190 .. . l>/ (Firma)' angebracht werden; bei Büchern auf dem Titelblatte oder auf der darauf folgenden Seite, bei allen anderen Werken an irgend einer sichtbaren Stelle. Bei denjenigen Werken, die in den Vereinigten Staaten hergestellt werden müssen, um dort das Oop^rigbt zu erlangen, als Bücher, Photographieen, Farbendrucke oder Lithographieen, und infolgedessen dort mit dem Oop^rigbt- Vermerk versehen werden, empfiehlt es sich, auch auf den in Deutschland zur Ausgabe kommenden Exemplaren, diesen 6opzwiZüt-Vermerk zu drucken, da Verletzungen des erlangten Urheberrechtsschutzes nur dann (innerhalb zweier Jahre) verfolgbar sind, wenn die Erlangung des Schutzes dadurch bekannt gegeben worden ist, daß in sämtlichen Exemplaren jeder Auflage eines Buches auf dem Titelblatt oder auf der unmittelbar folgenden Seite oder bei den andern Schutzobjekten aus einem sichtbaren Teil dieser Objekte oder aber auf dem Karton der Oopzuügbt- Vermerk angebracht worden ist. 4. Oop/riZbt kann ferner erlangt werden für neue Auflagen bezw. Ausgaben bereits früher erschienener Bücher oder anderer Werke, wenn diese neuen Auflagen bezw. Ausgaben wesentliche Veränderungen aufweisen. 5. Der Schutz wird gewährt 28 Jahre lang vom Tage der Eintragung in die Rolle; derselbe kann, und zwar auch zu Gunsten der Rechtsnachfolger des Urhebers, auf weitere 14 Jahre verlängert werden. Der Schutz des Amerikanischen Oop^rigbt-Gesetzes erstreckt sich auch auf Original-Illustrationen in periodisch erscheinenden Zeitschriften. Diese können folgendermaßen geschützt werden: 1. Durch Eintragung eines 6op/rigbt auf ein Gemälde, eine Zeichnung, Statue, Bildhauerarbeit, ein Modell oder einen Entwurf zu einem Werke der schönen Künste durch den Künstler oder Eigentümer. Diese Eintragung schützt direkt und indirekt alle verschiedenen Herstellungsweisen, und ist hierzu die Einsendung einer Beschreidung und einer Photographie des Gemäldes u. s. w. notwendig. 2. Durch Eintragung des Oop^rigllt auf einen Holzschnitt. Diese Eintragung ist von besonderer Wichtigkeit für die Herausgeber von illustrierten Zeitungen, und ist hierzu die Eintragung des Titels und die Einsendung von zwei guten Abzügen des Holzschnittes erforderlich; es empfiehlt sich, nur die größeren Holzschnitte schützen zu lassen, da die Lop^ri^bt-Kosten für kleinere sich schwerlich lohnen. 3. Durch Eintragung des Oox^rigbt auf einen Stich, im Fall die Publikation mittels Photogravure erfolgt. Auch in diesem Falle ist die Eintragung des Titels und die Einsendung von zwei guten Abzügen des Stiches erforderlich. Für die Versendung der Abzüge empfiehlt es sich, sie auf Holzrollen zu wickeln oder starke Papierrollen zu ver wenden, um Verletzungen vorzubeugen. , Die Amtliche Stelle in New Port hat die Aufgabe, die Rechte und Interessen der deutschen Verleger und insbesondere der Mitglieder des Börsenvereins bezüglich des Oop^rigbk in den Vereinigten Staaten von Amerika wahrzunehmen. Zu diesem Zwecke übernimmt dieselbe: 1. Die Besorgung aller Eintragungen in die in der Bibliothek des Kongresses zu Washington geführte Eintrags rolle und die fortlaufende Kontrollierung derselben in dem von dem Bibliothekar herausgegebenen „Oatalozus ok llitls-Lukriss ok tbs Ickbrariau ok Oougress". 2. Die Erteilung von Rechtsauskunft hinsichtlich dieser Eintragungen. 3. Die Gewährung von Rechtsbeistand hinsichtlich aller das Amerikanische Urheber- und Verlagsrecht betreffenden Fragen. Zur besonderen Beachtung wird empfohlen: Das Urheberrechtsgesetz iu den Bereinigten Staaten von Amerika vom 1. Juli 1891. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 8" S. Leipzig 1895. Preis für Mitglieder des Börsenvereins 50 ch, für Nichtmitglieder 75 H.
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