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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.12.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-12-10
- Erscheinungsdatum
- 10.12.1897
- Sprache
- Deutsch
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9338 Sprechsaal. 287, 10. Dezember 1897. Sprechsaal. Das Warenhaus A. Wertheim. (Vgl. Börsenblatt Nr. 276, 279, 282, 283, 285, 286.) Xlll. Erklärung. Nachdem das Warenhaus A. Wertheim in Berlin in seinem Bücherverzeichnis verschiedene unserer Verlagsartikel zu ermäßigten Preisen ankündigt, sehen wir uns zu der Erklärung veranlaßt, daß wir unsrerseits an dasselbe keinerlei Lieferungen gemacht haben, noch machen werden. Unsere Bemühungen, die Bezugs quelle des Warenhauses aufzufinden, haben bisher leider zu keinem Resultat geführt; etwaige zweckdienliche Mitteilungen werden wir dankend entgegennehmen. Stuttgart, im Dezember 1897. I. G. Cotta'sche Buchhandlung Nachfolger. XIV. Erklärung. Das Warenhaus A. Wertheim in Berlin bietet in seinen für das Publikum bestimmten Verzeichnissen u. a. auch einige unsrer Verlagsartikel unter dem Ladenpreise an. Demgegenüber erklären wir, daß wir an genannte Firma nichts lieferten, deren Bezug vielmehr aus zweiter uns unbekannter Hand erfolgt. Für Mit teilungen, die zur Entdeckung des Lieferanten Wertheims führen können, würden wir dankbar sein. Stuttgart, am 7. Dezember 1897. Union Deutsche Verlagsgesellschast. XV. Am 3. Dezember d. I. sandte ich folgendes Schreiben an die Firma A. Wertheim in Berlin, Leipzigerstraße: -Herrn A. Wertheim, Berlin. -In Ihrem Preisverzeichnis, Abteilung Bücher und Musi kalien, finde ich das Illustrierte Viktoria-Kochbuch aus meinem Verlage, 5 ^ ord., zu 3 ^ 50 H angekündigt. -Durch eine solche Preisherabsetzung wird nicht nur der ge samte Buchhandel, sondern ich selbst geschädigt. Ich muß Sie ersuchen, den Verkaufspreis sofort aus mindestens 4 ^ 50 fest zusetzen, andernfalls ich geeignete Schritte gegen Sie unternehmen werde. -Ich sehe Ihrer zustimmenden Rückäußerung gern entgegen und zeichne inzwischen -Hochachtungsvoll Ed. Freyhoff.» Daraus ging folgende Antwort ein: -Hauptcomtoir Berlin, Leipzigerstr. 132/33. Den 6. Dezbr. 1897. -Herrn Ed. Freyhoff, Oranienburg. -Im Besitz Ihres Briefes vom 3. d. M. erwidern wir, daß unser Bücherkatalog bereits im Verkehr ist, und können wir beim besten Willen eine Preisänderung nicht eintreten lassen. Wir haben aber Anweisung gegeben, daß Ihr Kochbuch weder zu empfehlen, noch auszustellen ist, sondern nur auf Verlangen ge liefert werden soll. -tzochachtend A. Wertheim.- Hieraus scheint hervorzugehen, daß Herr Wertheim die löbliche Absicht hat, bei Neudruck das Illustrierte Viktoria-Kochbuch in seinem Preisverzeichnis zu streichen; hierfür aber würde nicht nur ich ihm danken, sondern sicherlich auch meine Herren Kollegen vom Sortiment. Auf eine Empfehlung des Buches seitens des Waren hauses verzichte ich gern. Oranienburg, den 7. Dezember 1897. Ed. Freyhoff's Verlag. XVI. Erklärung. In einem mir vorliegenden Katalog von A. Wertheim in Berlin zeigt dieser einige meiner Klassiker-Ausgaben zu ermäßigten Preisen an; ich erkläre hiermit, daß ich der Firma A. Wertheim kein Blatt von meinen Klassikern geliefert habe, daß ich vielmehr eine bezügliche Anfrage W.'s ablehnend beantwortet habe; ich werde mir die größte Mühe geben, W.'s Bezugsquelle zu ermitteln und zu verschließen. Leipzig, 8. Dezember 1897. Gustav Fock. XVII. Erklärung. Vom Vorstände des Vereins der Berliner Sortimenter wurde mir die Mitteilung gemacht, daß die Firma A. Wertheim in Berlin Artikel meines Restantiquariats zu außergewöhnlich billigen Prei sen verkaufe. Ich habe mir ein Verzeichnis dieser Firma verschafft und finde darin allerdings unter anderen die älteren Bände von Gumpert, Töchter-Album und Herzblättchens Zeitvertreib zu Spottpreisen verzeichnet. Da nur ich die Rcstbcstände beider Werke besitze, so sehe ich mich zu der Erklärung veranlaßt, daß ich genannter Firma nichts geliefert habe und auch in keinerlei ge schäftlichem Verkehr mit solcher stehe. Leipzig, 8. Dezember 1897. Franz Ohme. Aussonderung von Kommissionsgut beim Konkurs. Ich erhielt folgende Zuschrift: -Hierdurch teile ich Ihnen in Konkurs-Sache der Otto'schen Buchhandlung mit, daß die von Ihnen gelieferten Kommissions- artikel, soweit dieselben nicht verkauft sind, zur Abholung bereit liegen. -Auf Zusendung kann ich mich nicht einlassen. Achtungsvoll -Erfurt. Otto Stößel Konkursverwalter.- Nach meiner Ansicht ist der Konkursverwalter verpflichtet, Kommissionsgut mit Berechnung des Frachtanteils über Leipzig oder wenigstens unfrankiert direkt zu remittieren, ferner einen Aus zug über den Inhalt der Remittenden vorher zu übersenden. Für eine Auskunft der Redaktion sowie Aeußerungen von Kollegen, die ähnliche Erfahrungen bereits gemacht haben, sage ich im voraus herzlichen Dank. Berlin. Hugo Storm Verlag. Antwort des Rechtsbeistandes der Redaktion. I. Was zunächst die Frage anlangt, ob der Konkursverwalter verpflichtet ist, dem Verleger eine Remittendenliste einzusenden, so weisen wir darauf hin, daß die Beteiligten, soweit sie aus den Büchern oder sonst sestzustellen sind, vom Konkursgerichte von der Konkurseröffnung mit der Aufforderung, ihre etwaigen Ansprüche geltend zu machen, benachrichtigt werden. Verlangt ein Verleger daraufhin Aussonderung seines Kom- missionsgutes, so wird der Konkursverwalter bei Erklärung über das Aussonderungsrecht anzugeben haben, wie viele von den zurück- gesordcrten Gegenständen noch vorhanden sind. Eine Verpflichtung des Konkursverwalters, schon vorher und unverlangt dem Verleger eine Ausstellung des noch vorhandenen Kommissionsgutes zuzusenden, läßt sich unseres Erachtens nicht begründen. II. Betreffs der weiteren Frage, ob der Konkursverwalter ver pflichtet ist, das der Aussonderung unterliegende Kommissionsgut auf Kosten der Masse zurückzusenden, und ob er die Rücksendung nach dem Kommissionsplatz zu dirigieren hat, ist zwischen folgenden zwei Fällen zu unterscheiden: a) Hat der Konkursverwalter das Aussonderungsrecht nie bestritten und die der Aussonderung unterliegenden Gegen stände nicht zur Konkursmasse gezogen, und dies und die Versügungstellung auf Anfrage der Aussonderungsberech tigten auch sofort erklärt, so ist schlechterdings kein Grund erfindlich, aus welchem er zur Zurücksendung der der Aus sonderung unterliegenden Gegenstände und zur Deckung der dadurch erwachsenden Kosten aus der Konkursmasse ver pflichtet sein sollte. Wohl aber könnte der Gläubiger regelmäßig den Anspruch auf Ersatz dieser Kosten als gewöhnliche Konkursforderung anmelden. b) Hat der Konkursverwalter dagegen das Aussonderungsrecht anzuerkennen abgelehnt und demgemäß die der Aussonde rung unterliegenden Gegenstände zur Masse gezogen, und ist er erst im Prozehwege zur Anerkennung gezwungen worden, so wird er, wenigstens regelmäßig, die dann durch die Rück gabe der in Frage kommenden Objekte erwachsenden Kosten zu tragen und aus der Masse als Masseschuld zu decken haben. Es ist dies dann eine Rechtsfolge des Verzuges und der Verurteilung. Soweit es ohne Verursachung von Kosten für die Masse und ohne größere Schwierigkeiten möglich ist, wird übrigens ein Konkursverwalter die Zurücksendung der fraglichen Gegenstände auf Kosten der Aussonderungsberechtigten wohl regelmäßig be sorgen und wird dann auch einem Ersuchen, die Werke nach Leipzig zu dirigieren, sicher entsprechen. Leipzig, den 6. Dezember 1897.
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