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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.10.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-10-16
- Erscheinungsdatum
- 16.10.1897
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- Deutsch
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7480 Nichtamtlicher Teil. -iS 241, 16. Oktober 1897. treten ist. Es soll in diesen Entschädigungsfällen dem Gehilfen und Lehrling sogar das Recht zustehen, statt der Rente vom Prinzipal eine einmalige Kapitalabfindung zu verlangen, wenn für diese Art der Entschädigung ein wichtiger Grund aus den Verhält nissen des Verletzten spricht. Stirbt der Gehilfe oder Lehr ling infolge der erhaltenen körperlichen oder gesundheitlichen Beschädigung, so hat der Prinzipal die Kosten der Beerdigung zu ersetzen. War der verletzte Gehilfe oder Lehrling Dritten gesetzlich zur Gewährung des Unterhaltes verpflichtet (Eltern, Frau, Kindern rc.), so hat der Prinzipal dem Dritten auf die eingetretenen Freiheitsentziehung, Tötung bestimmt sich die Ersatzpflicht des Prinzipals und deren Höhe nach den kausalen Verhältnissen. Dies gilt auch dann, wenn das Mitverschulden des Gehilfen (Lehrlings) lediglich darin bestand, daß er in den ihm nachteiligen oder gefahrvollen Verhältnissen es unter ließ, seinen Prinzipal oder dessen Vertreter auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, den der Prinzipal weder selbst kannte, noch kennen mußte, oder wenn der Gehilfe oder Lehrling es unterließ, den Schaden ab zuwenden oder zu mindern. In diesen Beziehungen hat der Lehrling oder Gehilfe ein Verschulden seiner gesetzlichen Ver treter oder derjenigen Personen, deren er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Abwehrverpflichtung bedient, als eigenes Verschulden zu vertreten. Er kann sich dem Prinzipal gegen über nicht auf das Verschulden dieser Personen (Unterlassungen, schädigende Handlungen) berufen. Sämtliche vorgenannten, dem Prinzipal gegenüber seinen Gehilfen und Lehrlingen obliegenden besonderen Verpflich tungen können durch Vertrag mit diesen weder aufgehoben, noch beschränkt werden. Eine durchgreifende Abänderung im Gegensatz zu der früheren Bestimmung des Entwurfes enthält 8 63 Abs. 2 HGB. Die in irgend einer, wenn auch nicht gesetzlichen Kranken- oder in der Unfallversicherung aufgenommenen »Ge hilfen« sollen, im Falle sie durch unverschuldetes Unglück an der Leistung des Gehilfendienstes verhindert werden, neben ihren Gehalts- und Unterhaltsbezügen, die sie auf die Dauer von sechs Wochen ihrer Verhinderung vom Prinzipal beziehen, die entfallenden Krankenkassenunterstützungen oder Versicherungs prämien während dieser Zeit frei beziehen und brauchen sich eine Abrechnung dieser Beträge auf den vom Prinzipal zu leistenden Gehalt und Unterhalt nicht bieten zu lassen. Jede entgegenstehende Vereinbarung zwischen Prinzipal und Ge hilfen gilt als nicht bestehend und ist nichtig. Um die in Handelsgeschäften und kaufmännischen Ge werbebetrieben bediensteten »Gehilfen« hinsichtlich. der Ge haltsauszahlung sicherzustellen, ist ein allgemeiner ge setzlicher Zahlungstermin für Gehilfengehalte im deut schen Reiche ab 1. Januar 1898 vorgesehen worden. Jeder kaufmännische Gehilfe hat das Recht, die Auszahlung des ihm zukommenden Gehaltes jeweils am »Monatsschluß« vom Prinzipal zu verlangen. Da jede andere Vereinbarung, soweit sie die Zahlung über den Monatsschluß hinausschiebt, nichtig ist, so ergiebt sich die Fälligkeit und Klagbarkeit aller Gehilfen gehalte spätestens am letzten Tage des Monats, in dem der Gehilfe in Stellung getreten ist. Vereinbarungen mit kürzeren Fälligkeitsterminen sind zulässig. Handlungsgehilfen und Gewerbegehilfen in kaufmännischen Betrieben, die vereinbarungsgemäß für die von ihnen ab geschlossenen oder für den Prinzipal vermittelten Geschäfte außer dem Gehalt noch »Provision« erhalten, gelten mit Be zug auf die Auszahlung dieser Provision gleich Handels agenten, d. h. sie können die Auszahlung erst nach Eingang der Drittschuldnerzahlung und stets nur nach Verhältnis des eingegangenen Betrages vom Prinzipal verlangen. Eine Provisionsabrechnung soll dagegen unabhängig hiervon zwischen Prinzipal und Gehilfe jeweils am Monatsschluß stattfinden, sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist. Bei dieser Monatsabrechnung hat der Gehilfe das Recht, vom Prinzipal , Mitteilung jeweils eines Buchauszuges über die durch seine letztmonatliche Thätigkeit zustande gekommenen Geschäfts abschlüsse zu verlangen. Ist ein Geschäftsabschluß infolge , Verhaltens des Prinzipals nicht oder nur teilweise zustande gekommen, ohne daß hierfür die Gegenpartei aus einem wich tigen Grunde verantwortlich gemacht werden kann, so hat der Gehilfe einen unbedingten gesetzlichen Anspruch gegen den Ist vom Prinzipal dem Gehilfen nur »Provision« ohne Angabe be stimmter Höhe versprochen worden, so hat der Gehilfe An spruch auf die am Erfüllungsorte übliche Provision. Diese Bestimmungen treten für Gehilfen und Prinzipale aber erst am 1. Januar 1900 in Kraft (siehe Einführungsgesetz z. HGB. Art. 1 Abs. 2). Der Bezug eines Jahres- Gehilfengehaltes von unter und bis zu 5000 unterstellt im Punkt der Vertragsfreiheit den Prinzipal zum Schutze des Gehilfen gewissen, in § 67 HGB. näher angegebenen Beschränkungen hinsichtlich der Fest setzung der beiderseitigen Kündigungsfristen im Vertragswege, (beiderseitig gleiche Fristen, Minimalfrist von einem Monat, vertragsmäßiger Kündigungstermin am Kalendermonatsschluß, analoge Vertragsverlängerung bei Nichtkündigung). Bezieht dagegen der Gehilfe einen Jahresgehalt von über 5000 ^ vom Prinzipal, so tritt zu gunsten des Prinzipals in obigen Punkten volle Vertragsfreiheit ein; ebenso bei Gehilfen, die vom Prinzipal vertragsmäßig für außereuropäische Handels plätze engagiert sind und außerdem im Falle der Lösung des Gehilfenverhältnisses durch Kündigung des Geschäftsinhabers die Rückreisekosten vom Prinzipal zu beanspruchen haben. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. In Oesterreich verboten. — Wir haben bereits gemeldet, daß die erste Lieferung des Werkes »Die deutsche Revolution 1843« von Hans Blum (Verlag von Eugen DiederichS in Leipzig) von der Wiener Staatsanwaltschaft mit Beschlag belegt worden ist. Im Amts blatt der Wiener Zeitung wird nunmehr ein Erkenntnis des k. k. Lan des- als Preßgerichtes Wien vom 8. d. M., wodurch die Beschlagnahme bestätigt, das Verbot der Weiterverbreitung dieses Druckwerkes aus gesprochen und die Vernichtung der saisierlen Exemplare angeordnet wird, kundgemacht. Das Wiener Landes- als Preßgericht hat erkannt, daß der Inhalt dieser ersten Lieferung des Blumschen Werkes das Verbrechen der Beleidigung von Mitgliedern des kaiserlichen Hauses nach ß 64 des Strafgesetzes begründet. Jnkriminiert sind drei Stellen aus den einleitenden Kapiteln, und zwar die Stellen: 1. Seite 7 von -Mit wahrem Grauen« bis -Kaiserkrone knüpfte«; 2. Seite 9 von -Zugleich aber hatte« bis -deutschen Bunde ge macht«; 3. Seite 21 von -Preußen aber- bis -Oesterreich voraus hatte«. Ferner erfolgte das Verbot auch wegen des in einem Faksimile-Abdruck beigelegten Artikels der radikalen Constanzer -Seeblätter» über den Fürsten Metternich und seine Politik sowie wegen folgender Stellen: a) von -Alle Sünden« bis -Metternichs Kommando-, b) von -Metternich der Große- bis -wieder ins Leben«, e) von -Mit oem Volksmarke« bis-und Diamanten-, ä) von -Jeder leise Klageruf- bis -bedroht und belegt-, o) von -Und diese ürstlichen- bis -Fürstenrechte geheiligt-, l) von -Das Metternich- System« bis -Reise gebracht«. Post. Kartenbriefe in Württemberg. — Laut einer Mit teilung des württembergischen Staatsanzeigers wird auch die würt- tembergische Postverwaltung vom 1. November d. I. ab Karten briefe in den Verkehr bringen. mutmaßliche Lebensdauer des Gehilfen rc. eine entsprechende Geldrente zu entrichten; ebenso, wenn im Falle der Tötung Körper- oder Gesundheitsverletzung oder Freiheitsentziehung der Gehilfe oder Lehrling durch das Verhalten des Prinzipals (362 HGB.) außer stand gesetzt wurde, die einem Dritten (z. B. Eltern, Frau, Verwandtschaft) kraft Gesetzes zu leistenden Dienste in dessen Hauswesen oder Gewerbe weiter zu verrichten Im Falle Mitverschuldens des Gehilfen oder Lehrlings an der erhaltenen körperlichen Verletzung, Gesundheitsbeschädigung, Prinzipal auf Auszahlung der vollen Provision.
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