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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.10.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-10-16
- Erscheinungsdatum
- 16.10.1897
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Antor» Schroll L Co. in Wien. -rus <Isr IVsxrmr-LebuIs. 5 Der ^.rvLitsIrt. 8ä III. llxlt. 6sb. 24 7803 Leopold Botz in Hamburg. 7805 V7unät, Vorlssnvxsn über äis Nsnsobsn- u. I'vlsrössls. 3. Luü. 6s. 12 Schuster L Bufleb in Berlin. 7807 8tisR, roms.ii. ?.isAsIsroditkktur in UittsI- n. LnäcisutsLblsnä n. dloräitslisv. In Nspxs es. 4b—50 I. I. Weber in Leipzig. V. Kssss-VsrtsxK, ORvs 7802 Isxsn. Iksrt. 18 ^1; zsb. 25 Hugo Steinitz Verlag in Berlin IVivksIwsim, Lstkoksvs komsv. 2. LusZ. 2 7508 H. Wetter in Paris. Lxostoliäss, Lsssi sur I'HsIIöuismc; sgxptisn. I. 6 7806 Nichtamtlicher Teil Beachtenswerte Neubestimmungen im Verhältnis des Prinzipals zu seinen Gehilfen, Lehr lingen und anderen Angestellten. Unter Berücksichtigung des Einführungsgesetzes zum neuen Handelsgesetzbuch und der Schlußberatungen im Bundesrat und Reichstag. Von vr. zur. Karl Schaefer-München. (Nachdruck verboten.) Wenn auch das neue deutsche Handelsgesetzbuch erst mit dem bürgerlichen Reichsgesetzbuch (1. Januar 1900) in Kraft tritt, so ist doch nicht außer acht zu lassen, daß die neuen handelsrechtlichen Bestimmungen über »Handlungsgehilfen« und »Handlungslehrlinge«, die ja auch auf das Gehilfen- und Lehrlingspersonal von gewerblichen Unternehmungen mit kaufmännischem Geschäftsbetriebe Anwendung zu finden haben (§ 2 neues HGB.), bereits mit dem 1. Januar l898, also schon in allernächster Zeit, Gesetzeskraft erlangen, mithin in die Praxis des Geschäftslebens übergehen. Es wurde dies anläßlich der Beratungen zum Einführungsgesetz des Handelsgesetzbuches nicht ohne besonderen Grund in Art. 1, Abs. 2. E. G. ausdrücklich vorgesehen, um den kauf männischen Gehilfen- und Lehrlingsstand sobald wie möglich unter die den Zeitverhältnissen besser angepaßten neuen Ord- nungs- und Schutzbestimmungen zu stellen und eine größere Einheitlichkeit herbeizuführen in der Rechtsstellung und im Rechtsschutz der im Gewerbe und im Handel beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge. Es ist weiterhin zu beachten, daß die im Entwürfe zum neuen Handelsgesetzbuch ursprünglich enthaltenen Neubestim mungen über Gehilfen und Lehrlinge anläßlich der Schluß beratungen im Bundesrat und Reichstag eine ganze Reihe wichtiger Ergänzungen und Umänderungen erfahren haben. Unser Handels- und kaufmännisch eingerichteter Gewerbestand wird daher, sofern er Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt, wohl daran thun, sich vor Eintritt in das kommende Jahr mit den neuen, in letzter Beratungsstunde nochmals abgeänderten und ergänzten Lehrlings- und Gehilfen-Bestimmungen des Handelsgesetzbuches schon jetzt vertraut zu machen. Er wird dann über die gegenseitigen Rechte und Pflichten, die aus den obengedachten Dienstverhältnissen für künftig erwachsen, im klaren sein und das neugeordnete kaufmännische Lehr lings- und Gehilfenverhältnis in seiner Einheitlichkeit und Tragweite vollständig zu überblicken vermögen. Die bezüg lichen Bestimmungen finden sich im sechsten Abschnitte des ersten Buches des neuen Handelsgesetzbuches (tzK 59—83) vor. Nachdem wir sie bereits in der früheren Fassung des Entwurfes eingehend erörtert haben, beschränken wir uns darauf, die während der Schlußberatung im Bundes rat und bei den Schlußverhandlungen im Reichstag letzt eingefügten Ergänzungsbestimmungen zu diesem Titel als nicht unwesentlichen Nachtrag zu dieser Materie den Lesern vor Augen zu führen. I. Neben den eigentlichen »Geschäftsräumen« müssen vom Licrlüidicch^.gsiir -Jahrgang. 1. Januar 1898 ab auch die für den Geschäftsbetrieb bezw. kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb bestimmten Vor richtungen und Gerätschaften (was dahin gehört, unter liegt der richterlich freien Beurteilung) so beschaffen, einge richtet und unterhalten sein, daß Gehilfen und Lehrlinge ge sundheitlich nicht gefährdet sind. Es handelt sich hier haupt sächlich um die Beschaffenheit und Einrichtung derjenigen Geschäftsanlagen und Werkzeuge, mit Hilfe deren sich der Geschäftsbetrieb vollzieht. Auch die gehörige Instandhaltung dieser Betriebsvorrichtungen, der eventuell notwendige Ersatz von Arbeitsgerätschaften ist im Interesse der Gesundheit des arbeitenden Gehilfen- und Lehrlingspersonals gesetzlich sicher gestellt. Neben dem »Geschäftsbetrieb« muß aber auch die Arbeitszeit der in kaufmännischen Geschäfts- oder Gewerbe betrieben beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge vom Prinzipal mit besonderer Rücksicht auf deren Gesundheit und Gesund erhaltung geregelt sein. Es dürfen Geschäftsanlagen, Be triebsvorrichtungen und Arbeitsgerätschaften nicht so beschaffen sein, daß darunter Sitte und Anstand der Gehilfen und Lehr linge zu leiden haben. Dieselbe Rücksicht ist bei Festsetzung der Arbeitszeit mit Bezug auf Alter und Geschlecht der beschäftigten Lehrlinge und Gehilfen zu nehmen. Die Aufnahme von Gehilfen und Lehrlingen in die häusliche Gemeinschaft des Prinzipals bringt für diesen noch besondere Verpflichtungen hinsichtlich der Fürsorge für Gesundheit, Sittlichkeit und Religion des Aufgenommenen mit sich. Die Vorkehrungen, die in diesem Falle vom Prin zipal in Betreff der Wahl und Einrichtung der Schlafstelle und des Wohnraumes des Gehilfen bezw. Lehrlings getroffen werden, die Art seiner Verpflegung in der häuslichen Ge meinschaft, die Art der Einteilung seiner Arbeits- und der Festsetzung seiner Erholungszeit muß den persönlichen Ge sundheitszustand des Gehilfen mit in Berücksichtigung ziehen, ebenso dessen sittliche und religiöse Anschauung, soweit sie eine den bestehenden Verhältnissen nach berechtigte ist. Ferner wird der Prinzipal, soweit er der mit Rücksicht auf Gesundheit und Leben seiner Gehilfen und Lehrlinge gesetzlich ihm obliegenden Fürsorge nicht nachkommt, in demselben Grade schadenersatzpflichtig, wie eine Person, die eine un erlaubte Handlung gegen einen Dritten begeht. Es treten in dieser Hinsicht die 842—846 des bürgerlichen Reichs gesetzbuches bereits mit dem 1. Januar 1898 gegen Kaufleute und gegen Gewerbetreibende mit kaufmännischem Geschäfts betriebe in Kraft (K 62, Abs. 3. HGB.). Es hat der Prinzipal dem Gehilfen oder Lehrling auch für die Nachteile aufzu kommen, die infolge der Außerachtlassung seiner besonderen Fürsorge mit Rücksicht auf dessen Erwerb und berufliches weiteres Fortkommen gleichzeitig herbeigeführt wurden. Bei Verminderung oder Verlust der Erwerbsfähigkeit infolge einer durch den Prinzipal herbeigeführten Körper oder Gesundheitsverletzung hat der Gehilfe und Lehrling An spruch auf Entrichtung einer festen Geldrente mit eventueller Sicherheitsleistung; ebenso im Falle durch die erlittene Körper oder Gesundheitsverletzung statt Beschränkung seiner Erwerbs fähigkeit nur eine Vermehrung seiner leiblichen Bedürfnisse einge- 1000
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