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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.06.1892
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.06.1892
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- Deutsch
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HS 140, 20. Juni 1892. Nichtamtlicher Teil. 3679 In Verbindung damit: 1. Antrag des Vereins Erzgebirgischcr Colportage-Buchhändler in Chemnitz: Die General-Versammlung wolle die Herstellung einer Broschüre beschließen, die dem Publikum unberechnct zu liefern ist und worin in sachgemäßer Weise die Angriffe gegen den Kolportage-Buchhandel seitens der Tagesprcsse re. zurück gewiesen Weeden, bczw. die Bedeutung des so vielfach be kämpften Kolportage-Romans in das rechte Licht gestellt wird. Die weiteste Verbreitung dieser Broschüre zur Ehrenpflicht jedes Kollegen zu erklären. Berichterstatter Herr Martin, Chemnitz. 2. Antrag des Vereins Berliner Colportage-Buchhändler: Um allen Kollegen die günstigsten Bedingungen bei Ent nahme ihres Bedarfs möglichst zugänglich zu machen, möge der Central-Verein Deutscher Colportagebuchhändlcr mit den Vcrlagshandlungcn darüber in Verhandlung treten, ob sich nicht eine andere Skala der Berechnung eventuell unter Fortfall der bisher üblichen Freiexemplare einführcn läßt? Berichterstatter Herr Fahrenholz, Berlin. VI Antrag des Vereins Berliner Colportage-Buchhändler: Der Vorstand des Central-Vereins erhält den Auftrag, sämtliche auf den Gewerbebetrieb des Kolportage-Buchhandels bezüglichen Gesetzesbestimmungen sammeln, zusammcn- stellen und als Buch Herausgeber: zu lassen. Die Gesetzsamm lung müßte von einem Juristen bearbeitet und mit Anmer kungen, die speziell für den Kolportage Buchhandel Interesse haben, versehen werden. Das Buch müßte im Preise so ge stellt sein, daß die Anschaffung auch den weniger Bemittelten möglich wird. VII. Antrag des Vorstandes: aus Absenkung einer Petition an den Reichstag, worin gegen die beabsichtigte Abänderung des § 183 des Strafgesetz buches — Vertrieb unsittlicher Schriften re. — Stel lung genommen wird, unter Hinweis aus die folgenschweren Konsequenzen der in Aussicht genommenen Abänderungen des Gesetzes. Berichterstatter Herr Ernst Schultze, Berlin. VIII. Antrag des Vereins Berliner Colportage-Buchhändler: Den Mitgliedern des Central-Vereins wird zur Pflicht gemacht, gerichtliche Entscheidungen in wichtigen gewerb- iichen Fragen, gleichviel ob sie den Geschäftsinhaber oder dessen Mitarbeiter betreffen, dem Vorstand des Vereins einzusendcn, um letzteren in den Stand zu setzen, bei Fragen von prin zipieller Bedeutung den Klageweg durch alle Instanzen für Rechnung des Vereins zu beschreitcn und eine endgiltige Entscheidung herbcizuführcn. Berichterstatter Herr Globig, Berlin. IX. Antrag des Vereins Berliner Colportage-Buchhändler: Der Central-Verein wolle die Herren Verleger von Zeit schriften darum ersuchen, Einrichtungen zu treffen, die das Erscheinen der fälligen Nummern vor hohen Festtagen einen Tag früher ermöglichen, damit die Auslieferung an die Ab nehmer noch thunlichst vor dem Fest erfolgen kann. Berichterstatter Herr Schöps, Berlin. Sonntagsruhe im Handclsgewcrbc. — Der Reichsanzeiger 1892 Nr. 140 veröffentlicht die Anweisung der beteiligten preußischen Ministerien (des Innern, der geistlichen:c. Angelegenheiten, und des Handels und Gewerbes) an die Königlichen Oberpräsidentcn zur Aus führung des Gesetzes betreffend die Sonntagsruhe im Handels- gcwerbe. Vom 1. Juni 1891. Die hier einschlägigen Aenderungcn der Gewerbeordnung sind folgende: Artikel I. Hinter Z 41 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet: 8 41a. Soweit nach den Bestimmungen der HZ 105b bis 105p Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgcwerbc an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen ein Ge werbebetrieb an diesen Tagen nicht stattfinden. Wcitcrgchcnden landcsgcsctzlichen Beschränkungen des Gewerbebe triebes an Sonn- und Festtagen steht diese Bestimmung nicht entgegen. Artikel 2. Hinter 8 55 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet: 8 55 a. An Sonn- und Festtagen <8 105a Absatz 2) ist der Gewerbebetrieb im Umhcrzichcn, soweit er unter 8 55 Absatz l Ziffer 1 bis 3 fällt, sowie der Gewerbebetrieb der im 8 42b bczcichnctcn Personen verboten. Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde zugclasscn werden. Ter Bundesrat ist ermächtigt, über die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen, Be stimmungen zu erlassen. Artikel 3. Der Titel VII der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: Titel VII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Bctriebsbeamtc, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter). I. Allgemeine Verhältnisse. (Auszug:) 8 105 b Absatz 2. Im Handclsgewcrbc dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten Wcihnachts-, Oster- und Pfingsttage überhaupt nicht, im übrigen an Sonn- und Festtagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden. Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalvcrbandes (8 142) kann diese Beschäftigung für alle oder einzelne Zweige des Handelsgewerbcs auf kürzere Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden. Für die letzten vier Wochen vor Weihnachten, sowie für einzelne Sonn- und Festtage, an welchen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, kann die Polizeibehörde eine Vermehrung der Stunden, während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, bis auf zehn Stunden zulassen. Die Stunden, während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, werden unter Berücksichtigung der für den öffent lichen Gottesdienst bestimmten Zeit, sosern die Bcschästigungszcit durch statutarische Bestimmungen eingeschränkt worden ist, durch letztere, im übrigen von der Polizeibehörde sestgestellt. -Die Feststellung kann für verschiedene Zweige des Handelsgewerbcs verschieden erfolgen. 8 105 e. Die Bestimmungen des 8 105 b finden keine Anwendung: 1. auf Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommcn werden müssen; 2. für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer gesetz lich vorgeschriebcnen Inventur; 3. aus die Bewachung der Betricbsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt ist, sowie aus Arbeiten, von welchen die Wiederaufnahme des vollen werktägigcn Betriebes abhängig ist, sosern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können; 4. aus Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Roh stoffen oder des Mißlingens von Arbcitscrzeugnissen erforderlich sind, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommcn werden können; 5. auf die Beaufsichtigung des Betriebes, soweit er nach Ziffer 1 bis 4 an Sonn- und Festtagen stattfindet. Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn- und Festtagen mit Arbeiten der unter Ziffer 1 bis 5 erwähnten Art beschäftigen, sind ver pflichtet, ein Verzeichnis anzulegen, in welches für jeden einzelnen Sonn- und Festtag die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Be- schäftigung^ sowie die Art der vorgcnommencn Arbeiten cinzutragcn sind. Das Verzeichnis ist aus Erfordern der Ortspolizcibehörde, sowie dem im 8 139d bczcichneten Beamten jederzeit zur Einsicht vorzulegen. Bei den unter Ziffer 3 und 4 bczcichneten Arbeiten, sofern dieselben länger als drei Stunden dauern, oder die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes hindern, sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntage volle sechsunddreißig Stunden, oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von sechs Uhr morgens bis sechs Uhr abends von der Arbeit frei zu lassen. Ausnahmen von den Vorschriften des vorstehendes Absatzes (darf die untere Verwaltungsbehörde gestatten, wenn die Arbeiter am Besuche des sonntäglichen Gottesdienstes nicht gehindert werden und ihnen an Stelle des Sonntages eine vierundzwanzigstündige Ruhezeit an einem Wochentage gewährt wird. 8. 105 s 1. Absatz. Für Gewerbe, deren vollständige oder teilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortrctender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, ssowte für Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder un regelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten,) können durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde Ausnahmen von den in H. 105 b getroffenen Bestimmungen zugclasscn werden. Die Regelung dieser Ausnahmen hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des tz 105 e Absatz 3 zu erfolgen. 8 105b. Die Bestimmungen der §8 105» bis 105x stehen weitergehenden landesgcsetzlichen Beschränkungen der Arbeit an Sonn- und Festtagen nicht entgegen. Den Landes-Zentralbehörden bleibt Vorbehalten, für einzelne Fest tage, welche nicht auf einen Sonntag fallen, Abweichungen von der Vorschrift des 8 105 b Absatz I zu gestatten. Auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrt?- und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine Anwendung. Vom Bibliothekswesen. — Die Leitung der Königlichen Bibliothek in Berlin giebt fortan ein periodisch erscheinendes Ber- 498»
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