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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1892
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18920617
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Dieses Verbot findet keine Anwendung auf die im H 7 unter a) des deutschen Reichs-Gesetzes vom 11. Juni >870 angeführten Schriftwerke. 8 36. Bei periodischen Sammelwerken gilt das Verlagsrecht an einzelnen Beiträgen durch die einmalige Honorarzahlung als für alle Auflagen und Ausgaben erworben. 8 37. Ueberträgt der Verleger einem Verfasser die Bearbeitung des Werkes eines andern Verfassers, die Mitarbeit an einem solchen oder an nicht periodischen Sammelwerken, Hilfs- und Neben arbeiten irgend einer Art, so hat der Verleger daran das unbe schränkte Verfügungsrecht. Bei neuen Auflagen der betreffenden Werke darf er solche Beiträge nach eigenem Ermessen auch von Dritten umarbeiten lassen. 8 38. Die Uebersetzung eines Werkes darf weder vom Verfasser noch vom Verleger ohne Genehmigung des anderen Teils ver anstaltet oder gestattet werden. 8 39. Künstlerische, geographische, topographische, naturwissenschaftliche, technische und ähnliche zu einem Schriftwerke gehörige Zeichnungen und Abbildungen darf der Verleger anderweitig für eigene Verlags zwecke verwenden und Klischees oder Abdrücke davon verkaufen. Sind die Abbildungen nach Originalzeichnungen des Verfassers hergestellt, so ist dessen Genehmigung für die anderweitige Ver wendung erforderlich. Beim Erlöschen des Verlagsvertrages ist der Verfasser berechtigt, die Auslieferung der zur Vervielfältigung der Abbildungen dienenden Vorrichtungen gegen Ersatz der Herstellungs kosten zu verlangen; er hat dieses Recht binnen Jahresfrist geltend zu machen. 8 40. Der Rechtsnachfolger des Verfassers tritt in dessen vertrags mäßige Rechte und Pflichten ein, soweit solche nicht durch persön liche Leistung des Verfassers bedingt sind. Hat der Verleger die Berechtigung zu neuen Auflagen und ist für diese nach Ermessen des Verlegers eine Umarbeitung oder Ergänzung des Werkes erforderlich, so kann der Verleger die neue Auflage unter Benachrichtigung des Rechtsnachfolgers des Verfassers durch eineu Dritten bearbeiten lassen. Wird der Bearbeiter vom Verleger honoriert, so ist der Verleger berechtigt, dessen Honorar von dem Honorare, das dem Verfasser zustand, bis zur Hälfte in Abzug zu bringen. Erscheinen unveränderte neue Auflagen, so steht dem Rechts nachfolger des Verfassers das Honorar abzüglich der Korrektur kosten zu. 8 41. Der Verleger ist in Ermangelung gegenteiliger Vereinbarung zu Weiterveräußerung des Verlagsrechts befugt. Der Erwerber des Verlagsrechts tritt in alle Verbindlichkeiten des Verlegers gegen den Verfasser ein. Dieser hat seine Ansprüche aus dem Verlagsvertrage, unbeschadet der Haftbarkeit des ersten Verlegers, in erster Linie gegen den Erwerber des Verlagsrechts geltend zu machen. 8 42. Sowohl der Verfasser als auch der Verleger darf, bevor der Druck des Werkes vollendet ist, voni Verlagsvertrage zurücktreten: 1. wenn der eine Teil die Vertragserfüllung verweigert oder binnen angemessener Frist unterläßt; 2. wenn der eine Teil nach Abschluß des Verlagsvertrages wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig zum Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt ist. Hat der eine Teil zum Rücktritte des andern durch sein Verschulden Anlaß gegeben, so hat er den andern Teil in ange messener Weise zu entschädigen. j Der Rücktritt des einen Teils aus andern Gründen kann nur im Einverständnis mit dem andern Teile erfolgen. Weitergehende Ansprüche geltend zu machen, ist hierdurch nicht ausgeschlossen. 8 43. Wird die Vertragserfüllung ohne Verschulden des Verfassers durch ein hinderndes Ereignis auf dessen Seite unmöglich, so hat der Verfasser zwar den Verleger nicht zu entschädigen, kann aber das Honorar nicht beanspruchen. War das Werk im Aufträge des Verlegers unternommen (K 5), so hat dieser druckfertige Teile zu honorieren und darf das Werk durch einen anderen Verfasser fortsetzen lassen. Wird die Vertragserfüllung ohne Verschulden des Verlegers durch ein hinderndes Ereignis auf dessen Seite unmöglich, und hat der Verfasser das Werk ganz oder teilweise bereits geliefert, so ist der Verleger verpflichtet, das für die erste Auflage vereinbarte Honorar oder die vereinbarte Pauschsumme im Verhältnis zum Ge lieferten zu zahlen. 8 44. Der Verlagsvertrag erlischt, wenn zur Zeit des Vertrags abschlusses noch nicht eingetretene oder den Vertragschließenden nicht bekannt gewesene äußere Umstände die Vertragserfüllung sinn- oder zwecklos erscheinen lassen. Bereits druckfertige Teile hat der Verleger zu honorieren. 8 45. Geht das Manuskript vor Ablieferung an den Verleger ohne dessen oder des Verfassers Verschulden unter, so hat es der Verfasser, wenn möglich, neu herzustellen. Ist die Wiederherstellung gar nicht oder nicht in einer ange messenen Frist möglich, so kann der Verfasser das Honorar nicht beanspruchen und hat bereits erhaltenes zurückzuzahlen. Der Verleger hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. 8 46. Geht das Manuskript nach Ablieferung an den Verleger ohne dessen oder des Verfassers Verschulden unter, so hat es der Verfasser, wenn möglich, neu herzustellen. Der Verleger hat den Verfasser für die Wiederherstellung in einer den Umständen angemessenen Weise zu entschädigen und jedenfalls das vereinbarte Honorar für die betreffende Auflage zu entrichten. Der Verfasser hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. 8 47. Geht das Manuskript durch Verschulden eines der vertrag schließenden Teile unter, so hat der schuldige Teil den andern zu entschädigen. 8 48. Geht die Auflage ganz oder teilweise durch Zufall unter, nachdem der Druck des Werkes vollendet ist, so ist der Verleger berechtigt, unter Benachrichtigung des Verfassers, das Vernichtete ohne nochmalige Honorarzahlung wiederherzustellen, doch hat er den Verfasser von seiner Entschließung zu benachrichtigen. 8 49. Der Verleger darf den freiwillig vernichteten (makulierten) Teil einer Auflage nicht wiederherstellen. 8 50. Mit Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist des Urheberrechts er lischt der Verlagsvertrag. Verbindlichkeiten, welche vor Ablauf der Schutzfrist über deren Bestehen hinaus zwischen den Vertrag schließenden begründet sind, werden dadurch nicht berührt.
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