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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1892
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18920617
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Amtlicher Teil. 3623 § 18. Ist das Honvrar für eine neue Auflage nicht vereinbart, so ist das für die vorhergehende Auflage vereinbarte Honorar zu zahlen. Ist der Inhalt des Werkes in einer neuen Auflage vermehrt, so ist der hinzngekommene Teil nach dem Honorarsatze der ersten Auflage zu honorieren, wenn dieser höher ist als der für die neue Auflage vereinbarte. 8 19. Ist das Honorar nach Zahl der Druckbogen vereinbart, so hat der Verfasser keinen Anspruch auf Honorar für den die ver tragsmäßig festgesetzte Bogenzahl überschreitenden Teil des Werkes. Der von Abbildungen im Texte eingenommene Raum wird nur daun honoriert, wenn die Vorlagen vom Verfasser geliefert wurden. 8 20. Das nach Zahl der Druckbogen oder als Pauschsumme ver einbarte Honvrar ist sofort nach Herstellung des Werkes oder, wenn dieses in Teilen erscheint, nach Herstellung je eines Teiles zahlbar. 8 21. Ist mit dem Verfasser ein Gewinnanteil oder ein Honorar nach Zahl der abgesetzten Exemplare vereinbart, so ist der Ver leger zu jährlich einmaliger Abrechnung verpflichtet. 8 22/ Der Verleger ist berechtigt, außer der zu honorierenden An zahl von Exemplaren Freiexemplare für den Verfasser, Besprechungs exemplare und Pflichtexemplare, bei Schulbüchern Freiexemplare für die Anstaltsbibliotheken, für Lehrer und arme Schüler, in erforder licher Anzahl herzustelleu. Er hat diese Anzahl dem Verfasser vor der Herstellung anzuzeigen. 8 23. Der Verfasser kann ein Exemplar des Werkes oder bei einem Sanimelwerke ein Exemplar des von ihm gelieferten Beitrags in Aushängebogen (Druckbogen sofort nach ihrer Herstellung) bean spruchen. Weder der Verfasser noch der Verleger darf ohne Zustimmung des andern Teils Aushängebogen an Dritte verabfolgen. 8 24. Der Verfasser kann eine Anzahl von Freiexemplaren bean spruchen; ist deren Anzahl nicht vereinbart, 1 Exemplar von 100, jedoch nicht mehr als 15 Exemplare der Auslage. 8 25. Der Verfasser ist berechtigt, Exemplare seines Werkes vom Verleger mit Nachlaß von 25 Prozent vom Ladenpreise zu ent nehmen, 8 26. Auflage nennt man die durch einmaligen Druck hergestellte Anzahl von Exemplaren. Ausgabe nennt man: 1. die Herausgabe der bereits gedruckten oder im Druck be griffenen Auflage eines Werkes in äußerlich veränderter Form (Titelausgabe) oder Einteilung (Band-, Lieferungs-Ausgabe); 2. den Neudruck eines Werkes in äußerlich veränderter Form (Oktav-, Taschen-, Pracht-Ausgabe). Zur Veranstaltung von Titelausgaben ist die Genehmigung des Verfassers erforderlich; der Neudruck eines Werkes als neue Ausgabe gilt dem Verfasser gegenüber als neue Auflage. 8 27. Ist über neue Auflagen nichts vereinbart, so erstreckt sich der Verlagsvertrag nur auf eine Auflage. Ist das Werk im Aufträge des Verlegers verfaßt (tz 5), so hat der Verleger das Verlagsrecht an allen Auflagen und Aus gaben einschließlich aller ferneren Teile und Fortsetzungen. 8 28. Ist die Höhe einer Auflage nicht vereinbart, so steht deren Bestimmung dem Verleger zu, doch darf er ohne Zustimmung des Verfassers nicht mehr als 2000 Exemplare Herstellen. Bor Be ginn des Druckes hat er dem Verfasser von der Höhe der Auflage Mitteilung zu machen. 8 29. Erstreckt sich der Verlagsvertrag nur auf eine Auflage, so darf der Verfasser eine neue Auflage des Werkes in anderem Ver lage erscheinen lassen, ist dann aber verpflichtet, noch unverkaufte Exemplare der vom seitherigen Verleger hergestellten Auflage vor her mit Nachlaß von 25 Prozent vom Ladenpreise zu übernehmen 8 30. Erstreckt sich der Vertrag auf mehrere Auflagen, so kann der Verfasser, wenn eine Auflage vergriffen ist, von dem Verleger die Erklärung verlangen, ob er in angemessener Frist eine neue Auflage veranstalten wolle. Verneint dies der Verleger oder er klärt er sich nicht binnen einem Monat nach Empfang der Auffor derung, so darf der Verfasser die neue Auflage in anderm Ver lage erscheinen lassen. Eine Auflage gilt als vergriffen, wenn der Verleger dauernd außer stände ist, die Nachfrage zu befriedigen. 8 31. Ist das Verlagsrecht auf Zeit übertragen, so ist der Verleger berechtigt, die Zahl und Höhe der Auflagen und die Art der Ausgaben zu bestimmen. Nach Ablauf der vertragsmäßig fest gesetzten Zeit darf er die ihm verbleibenden Vorräte nicht weiter vertreiben. 8 32. Der Verfasser hat das Recht und die Pflicht, bei neuen Auflagen des Werkes die erforderlichen Berichtigungen und Ver besserungen vorzunehmen, darf sie aber ohne Zustimmung des Ver legers nicht von einem Dritten besorgen lassen. Wenn der Verfasser sich weigert oder außer stände befindet, diese Berichtigungen und Verbesserungen zu besorgen, so hat der Verleger das Recht, die Bearbeitung einer neuen Auflage einem Dritten zu übertragen. Wird der Bearbeiter vom Verleger honoriert, so ist der Ver leger berechtigt, dessen Honorar von dem Honorare, das dem Ver fasser zusteht, bis zur Hälfte in Abzug zu bringen. 8 33. Der Verleger darf keine neue Auflage veranstalten, ohne dem Verfasser Gelegenheit gegeben zu haben, Veränderungen an zubringen. Veränderungen, die geeignet sind, die Ehre oder die geschäft lichen Interessen des Verlegers zu verletzen, oder durch die gegen bestehende Gesetze verstoßen wird, dürfen vom Verleger zurück- gewieseu werden. 8 34. Der Verfasser darf ohne Zustimmung des Verlegers bereits in Verlag gegebene Einzelwerke nicht in eine Gesamtausgabe (Vereinigung von Werken eines Verfassers) ausnehmen oder be sondere Ausgaben einzelner Teile seines Werkes veranstalten. Ebenso wenig darf der Verleger ohne Zustimmung des Verfassers ein Einzelwerk in einer Gesamtausgabe oder die in einer Ge samtausgabe enthaltenen Werke in Einzelausgaben veröffentlichen. 8 35. Der Verfasser darf ohne Zustimmung des Verlegers bereits in Verlag gegebene Einzelwerke nicht in ein Sammelwerk (Ver einigung von Werken mehrerer Verfasser) aufnehmen oder auf- uehmen lassen. Ebenso wenig darf der Verleger ohne Zustimmung des Verfassers die Eiuzelbeiträge eines Sammelwerkes anderweitig oder ein Einzel werk in einem Sammelwerke herausgeben. 4S0»
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