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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1892
- Sprache
- Deutsch
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137, 16. Juni 1892. Nichtamtlicher Teil. 3603 Nach dem Grundsätze, nur die Geistesarbeit des Autors zu schützen, die gewerbliche Arbeit des Verlegers aber vom Schutze auszuschließe», ist man zu folgenden Grundsätzen gelangt: Ei» ursprüngliches Urheber-(Verlags-)Recht besteht zunächst nur am einzelnen Beitrage. Das Gesanitwerk als solches genießt nur dann Schutz, wenn es ein einheitliches Ganzes bildet. Ist dies der Fall, so wird die die Beiträge zu dem einheitlichen Ganzen verschmelzende geistige Arbeit des Herausgebers neben den Einzelrechten ein neuer Gegenstand des Rechtsschutzes.*) Der Verleger muß sich sein Verlagsrecht erst vom Heraus geber »übertragen« lassen. Das heißt die Verhältnisse in einer fast drollig erscheinenden Weise umkehren, denn zuerst wird in der Regel vom Verleger das Sammelwerk geschaffen, dann sucht er den Herausgeber und dieser sucht zuletzt die Mitarbeiter; das ursprüngliche Recht zum Verlage steht offenbar dem Ver leger zu. Der Redakteur wird voni Urheberrecht nicht ein mal gehindert, Stück um Stück eines periodischen Sammelwerkes abwechselnd anderen Verlegern zu »übertragen«; nur Amtspflicht und geschäftliche Unmöglichkeit stehen dem entgegen. Zeitungen und die meisten Zeitschriften sind nun nach der erklärte» Absicht des Gesetzgebers**) nicht als »einheitliches Ganzes« aus eigenem Rechte geschützt, sondern nur in den ein zelnen Teilen, weil das Ganze nicbt »achgedruckt werden kann, ohne das Urheberrecht an den Teilen zu verletzen. Das ist doch sicherlich kein Gesetz, das der Bedeutung der Gründer, Ver leger und Leiter von encyklvpädischen und Zeitungs-Unternehmen und ihrer thatsächlichen Stellung zu den Mitarbeitern gerecht wird.*'*) In England hat der Veranstalter oder Eigentümer einer Encyklopädie, einer Revue, eines Magazins oder eines in Serien oder Lieferungen erscheinenden Werkes für die einzelnen Aufsätze 28 Jahre Schutz, auch gegen deren Verfasser. Das geht wieder zu weit; das Preußische Landrecht hat das Richtige getroffen. Die Beispiele für die Unvereinbarkeit der bestehenden Rechts grundsätze mit dem Gewohnheitsrechte des Buchhandels lassen sich leicht vermehren, so z. B- durch den häufigen Fall, daß der Verleger das Werk eines verstorbenen Verfassers durch einen Bearbeiter fortführen läßt. Das nahezu selbstverständliche Verhältnis wäre, daß das Werk inhaltlich und rechtlich ein einheitliches Ganzes bliebe. Nach dem Autorrecht aber steht dem Bearbeiter an seinen Zuthaten ein ursprüngliches, selbständiges Recht zu. Der Verleger ist zweifellos verpflichtet, die Zuthaten mit dem Werke zu vervielfältigen und zu verbreiten, auch wenn sie schlecht sind und das Werk verderben. Geht's damit aber nach Wunsch, so darf er den Bearbeiter ja nicht ziehen lassen; sonst fällt das Verlagsrecht der Zuthaten an diesen zurück; der Verleger muß mit einem neuen Bearbeiter da an knüpfen, wo der verstorbene Verfasser aufgehört hat. Der ab gegangene Bearbeiter aber darf seine mitgenommenen Zuthaten zu einem vollständigen neuen (Konkurrenz-) Werke ausbauen. Stirbt der Bearbeiter, so treten seine Erben in seine Rechte; der Verleger steht zwei, im Laufe der Zeit gar noch mehr ») In dem Regicrungscntwursc des §2 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 stond noch neben dem Herausgeber der Unternehmer Die Kom mission strich den Unternehmer, weil darunter auch ein Verleger ver standen sein könne, -dem an dem Entstehen des Werkes vielleicht kein anderes Verdienst (!> zukommt, als daß er den allgemeinen Plan vorzugs weise nach seiner geschäftlichen Seite entworfen hat«. *') Vgl. Dambnch S 28 s. '") Bekanntlich sind auch sonst die Zeitungen durch die deutsche Ge. sctzgkbung mangelhaft geschützt. Ungehindert werden die großen Blätter durch Nachdruck ihrer Nachrichten ohne Quellenangabe ausgcplündcrt In Titel, Format, Ausstattung können sic genau nachgcahmt werden Die Jnscratseiten einer Zeitung, die nachzudrucken gelegentlich einen geschäft lichen Sinn haben kann, sind nach dem Prinzip des Gesetzes nachbil- dungssrei; »geistige« Thätigkeit daran können sich weder die Verfasser von Wohnungs- und Stellcgesuchcn, noch der Metteur zuschrciben. Gruppen von Erben gegenüber, alle an dem einen Werke in teressiert, wohl gar anspruchberechtigt!*) Ehe die Gesetzgebung einlenken kann, wird wissen schaftlich vorgearbeitet sein müssen. Jahrhunderte lang hat sich die Rechtswissenschaft bemüht, das Verlagsrecht den Rechts begriffen des römischen Altertums einzuorden**): Kauf, Sozietät, Dienstmiete, Sachenmiete, Cessio», Jnnominatvertrag, Diebstahl, Betrug, Fälschung, Injurie — alles wollte nicht vassen. Dann gelangte man über die Lehre vom »geistigen Eigentum« zu dem »höheren« Standpunkte des Autorrechts, ist aber immer noch nicht wissenschaftlich über dessen Begriff einig. Eine unbefangene Prüfung des Sachverhaltes muß mit der Zeit aus einen noch höheren Standpunkt führen: den des gleichen Rechts für beide Teile. Ein namhafter Rechtslehrer***) hat es als eine Aufgabe des Buchhandels bezeichnet, den Juristen die buchhändlerischen Anschauungen über ihre eigentümlichen Verhältnisse zugängig zu machen. Mit einer Bearbeitung des Rechtes der Schriftsteller und Verleger beschäftigt, dränge sich ihm die Bemerkung aus: »Nicht leicht diirfle sich ein anderes Gebiet unseres gewerblichen Verkehrs finden, welches von so eingreifender Bedeutung für unser Kulturleben, in seiner eigentümlichen Organisation juristisch so wenig bearbeitet ist, wie der deutsche Buchhandel«. Diese Auf forderung ehrt den Gelehrten, der sie that, ebenso wie den Buch handel, an den er sie richtete. Die Verlagsordnung des Börsenvereins enthält eine Darlegung der auf das Verlagsrecht bezüglichen buchhändlerischen Wünsche, soweit diese unter den bestehenden Gesetzen in einer für praktische Zwecke aufgestellten Verlagsordnung Ausdruck finden können. Möge bei den bevorstehenden gesetzgeberischen Arbeiten die Eigenart des Buchhandels immer mehr Verständnis und Wohl wollen finden! ') Vgl. hierzu den von Schürmann I, S. 268—270 mitgctcilten Rcchtssall »*) Köhler, Beil. II, S. 319 weist übrigens nach, daß den Römern verlagSrechlliche Verhältnisse nicht so ganz fremd waren. Oskar v. Wächter im Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel, 1886 112. Vermischtes. Vom König!. Preußischen Litterariscbcn Sachverständige n- Vercin in Berlin — Aus dem Königl. Preußischen Litterarischen Sach- verständigcn-Vercin sind folgende Personalveränderungcn zu berichten: Herr Professor vr. Theodor Mommscn ist auf seinen Antrag ausgcschieden und an seiner Stelle Herr Geheimer Justizrat Professor vr. P. Hin sch ins als stellvertretender Vorsitzender gewählt worden Das bisherige stellvertretende Mitglied, Herr Vcrlagsbuchhändlcr Otto Mühlbrecht, ist zum Mitgliedc ernannt; als stellvertretende Mitglieder sind neu cingctrcten die Herren: vr. jnr. Oppermann, Staatsanwalt beim Königlichen Landgericht I, und vr. pbil. Hübner, ordentlicher Professor an der Königlichen Universität in Berlin. Schweizerischer Buchhändlcrvcrcin. — Die 44. ordentliche Generalversammlung des Schweizerischen Buchhändlervcrcins fand am Montag den 13. Juni in Zürich statt. Zuvor wurde, von früh 7 Uhr an, gewohntermaßen die Abrechnung erledigt Um 1 Uhr vereinigte ein Mittagessen die Teilnehmer im Hotel Bellevue. Süddeutscher Buchhändlcrvcrcin. — Die diesjährige Stutt garter Buchhändlermesse wird am Sonntag den 19. Juni mit Empfang der von auswärts cintrcffenden Teilnehmer ihren Anfang nehmen. Die Generalversammlung findet am Montag den 20. Juni statt, die Ab rechnung am Dienstag den 21. Juni. Auch in diesem Jahre werden die gewohnten festlichen Veranstaltungen nicht fehlen, die diesen Zu sammenkünften von jeher einen besonders fesselnden Reiz gegeben haben. Gocthc-Gescllschast — Am Sonnabend den ll Juni hielt die Goethe-Gesellschast in Weimar ihre General-Versammlung ab, der wie alljährlich Ihre Königlichen Hoheiten der Großhcrzog und die Frau Großhcrzogin beiwohnten. Die aus allen Teilen Deutschlands und Oesterreichs zahlreich besuchte Versammlung wurde von Geh.-Rat Ru- land in Vertretung des durch Krankheit verhinderten Präsidenten von 488»
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