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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1892
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1892
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- Deutsch
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133, 11. Juni 1892. Amtlicher Teil. 3185 Herr Carl Ruprecht sen.: Es betrifft den 8 32, wo cs zum Schluß heißt: „Wird der Bearbeiter vom Verleger honoriert, so ist der Verleger berechtigt, dessen Honorar non dem Honorar, das dem Verfasser zusleht, bis zur Halste in Abzug zu bringen," also für den Fall, daß der eigentliche Autor durch Krankheit oder Tod gehindert ist, eine Neubearbeitung zu liefern, das dem Verfasser des Originals zustehcnde Honorar bis zur Hälfte in Abzug zu bringe». Meine Herren, wer als Verleger oou wissenschaftlicher Lilteratur aus diesem Gebiete Erfahrung hat, weiß, wie ungeheuer schwierig es ist, silr ein wissenschaftliches Werk einen wirklich geeigneten Neubearbeiter zu finden; wenn aber schon, daun sicherlich kaum für die Hälfte des Honorars, welches dem Autor gezahlt worden ist. In meinen Kontrakten und auch in denen einer der größten Leipziger Verlagsbuchhandlungen heißt cs: „Es ist in solchen Fälle», wo der Autor nicht in der Lage ist, eine Neubearbeitung zu liefern, das dem Bearbeiter zu zahlende Honorar in Abzug zu bringen; doch soll durch den Abzug das dem Autor zu. stehende Honorar im ersten derartigen Fall auf nicht mehr als die Hälfte reduziert werden — <also gerade wie hier im Entwürfe gesagt ist) — dann aber im zweiten Wiederholungsfall auf nicht mehr als ein Viertel und bei weitere» Wiederholungen soll das Honorar ganz cessieren. Die Motive dafür erlaube ich mir anzuführen. Die Neubearbeitung eines wissenschaftlichen Werkes, wenn sie dem Staude der Wissenschaft entsprechend stattfinden soll, ist eine ganz bedeutende Arbeit, und es ist wie gesagt nicht leicht, Leute dafür zu finden, wenigstens nicht für ein billiges Honorar. Hei der ersten Neubearbeitung verändert fich das betreffende wissenschaftliche Werk schon ganz erheblich, cs werden viele Zulhatcn des neuen Bearbeiters hinzukommen, und infolgedessen ist die Bestimmung: das Honorar wird auf die Hälfte reduziert, berechtigt. Bei der Wiederholung wird von den: Original wohl nur der Rahmen noch übrig bleiben, die Zulhatcn des neuen Bearbeiters werden bei einer wieder holten Neubearbeitung schon so bedeutend sein, daß von dem Original wenig mehr übrig bleibt; also ist es dann nicht mehr als billig, daß auch das Honorar für den Autor oder dessen Erben weiter reduziert wird. Bei einer dritten Neubearbeitung aber, wenn eine solche überhaupt stattfiudct, ist es nicht mehr als in der Ordnung, daß das Honorar für den Autor aus höre und ganz dem Neubearbeiler zusalle. Es sind dies Bedingungen, unter welchen cs nur möglich ist, ein Werk durch Neubearbeitung wieder zu beleben. Sind aber die Opfer, die ich bringen muß, indem ich zwei Autoren dafür honoriere, zu groß, dann wird in vielen Fällen eine Neubearbeitung gar nicht möglich sein, und der Autor wird darunter noch niehr leiden, als wenn meine Vorschläge, wie ich sie gemacht habe, Annahme finden. Der Autor ist verpflichtet, eine Neubearbei tung der Auflage mir zu liefern, die dem Stande der Wissenschaft entspricht. Ist er nicht imstande das zu lhun, so ist es selbstverständlich, daß derjenige Gelehrte, der an seine Stelle tritt, auch ein voll entsprechendes Honorar für seine Arbeit bekommt. Wenn mein Antrag angenommen würde, was ich im Interesse des Friedens zwischen Autor und Verleger wün schen möchte, ebenso auch im Interesse von jüngeren Verlegern, die auf diesem Gebiete keine Erfahrungen gemacht haben, dann würde noch dasselbe zutreffcn auf 8 40, wo zum Schluß das aus 8 32 Mitgeleille wiederholt wird. Vorsitzender: Ehe ich weiter das Wort gebe, halte ich mich doch verpflichtet, als Vorsitzender dieses außerordent- liehen Ausschusses für die Verlagsordnung — nicht als Vorsteher des Börsenvereins — ein Mißverständnis zu beseitigen, das dem, was der vorige Herr Redner ausführte, zu gründe zu liegen scheint. Meine Herren, in allen diesen Bestimmungen soll ja nur gesagt werden, oder kann nur gesagt sein: mangels anderer Verabredung soll das gelten Was also den Fall von 8 32 betrifft, so ist es keinem Verleger benommen, und es scheint mir in vielen Füllen durchaus zweckmäßig und be rechtigt, wenn der Verleger in seine:» Verlagsvertrag andere Bestimmungen in dieser Hinsicht trifft. Es soll hier und in allen ähnlichen Fällen nur gesagt werden: ist darüber nichts anderes verabredet, so soll, wenn ich das so ausdrücken soll, der Verleger berechtigt sein, wenigstens bis zur Hälfte das Honorar in Abzug zu bringe». Daß er also, wenn der Autor damit einverstanden gewesen ist, mehr in Abzug bringt, ist ganz richtig, und ich würde in vielen Fälle» entschieden in dem Verlagsvertrag mir das arMedingen. Hier soll nur gesagt werden: wenn nichts ausgemacht ist, ist der Verleger berechtigt, wenigstens bis zur Hälfte des Honorars i» Abzug zu bringe». Meine Herren, ich glaube, wenn Sie bei allen den Para graphen immer das im Auge haben, daß das nur eine Direktive sein soll, so werden die meisten der Bedenken schwinden Es halte Weiler ums Wort gebeten Herr vr. Breitenstein, dann Herr Spemanu. Herr b>,-. Breilensteiu: Meine Herren! Ich werde Sie nicht mit Details belästigen, und werde mich streng an das halten, was heule möglich ist: eine Generaldebatte, aber ich werde mir erlauben, an einigen Punkten nachzuweisen, daß wir den deutsche» Buchhandel einer Gefahr anssetzen, wenn wir diese Verlagsvrdnuug auch nur im Prinzip aunehmen. Gestalten Sie mir zunächst einige Worte über die Bedeutung einer solche» Verlagsvrdnuug. Was wird die praktische Konsequenz sein, wenn wir heule diese Verlagsordnung annehmen? Jeder Autor wird sich dann, wenn er mit einem Verleger einen Vertrag schließt, au die Verlagsordnung halten; er wird sagen: Sie haben das beschlossen, das muß ja alles recht und billig sein, also müsse» Sie mir mindestens das konzediere». Jeder Autor wird sagen: diese Verlagsordung enthält das Minimum dessen, was der deutsche Verleger dem Autor konzedieren soll, und deshalb müssen wir jedes Wort genau abwägen, bevor wir eine solche weittragende Entschließung fassen. Eine zweite weittragende Folge dieser Verlagsvrdnuug wird sein, daß die Gesetzgebung sic zur Grundlage nimmt. Bei jeder Beratung im Reichstag und Bundesrat wird es immer heißen: die Verleger haben das selbst gesagt, sie sind mit dein zufrieden; warum sollen wir mehr einräume», als die Verleger verlangen? Darum müssen wir um so ängstlicher sein, lind nun komme ich zur Sache selbst. Wenn Sie die Verlagsordnung durch- sehen, werden Sie staunen, wie sie zu Gunsten der Verfasser und zu llngunste» der Verleger ist. (Heiterkeit.) Ich bitte um Erlaubnis, das zu begründen. Wenn heute ein Schriftstellcrverein gekommen wäre, und hätte uns eine solche Verlags ordnung eingetragen, so bin ich überzeugt, wir hätten sie mit aller Energie zmückgewieseu. In 8 4 — ich halte mich an die erste Ausgabe vom 39. Dezember. (Widerspruch, Rufe: Das geht doch nicht!) Vorsitzender: Ich möchte den Herrn Redner ersuchen, sich an de» zweiten Bericht zu halten, denn es sind in vielen der Paragraphen wichtige Aenderungen vorgenommen worden. Herr vr. Breitenstein: Also ich will kurz sagen: es heißt unter anderem: 8 3: „Uebernimmt der Verleger ein für Rechnung des Verfassers hcrgestelltes Werk zum Vertrieb (Kommissionsverlag), so steht dem Verleger kein Verlagsrecht daran zu." Also er hat damit gar nichts. Es wird jedermann wissen, daß selbst ein Werk, das der Verleger nur in Kommission bekommt, ihm viel Mühe und Arbeit macht. Nun heißt cs au einer anderen Stelle ausdrücklich: der Entgelt au den Autor kann auch bestehen im Vertrieb des Werkes; im allen 8 >6, hier K 17, wo es ausdrücklich heißt: der Entgelt an den Autor kann bestehen lediglich in dem Vertriebe des Werkes. Was geschieht, wen» ich ein Werk in Kom Ncummdsünszigstcr Jahrgang. 47»
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