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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-06-11
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1892
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- Deutsch
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3488 Amtlicher Teil. 133, 11. Juni 1892. hinzusügen, daß der Autor, wenn er seine Korrektur zurückschickt, damit anerkennt, daß wirklich dieser wortgetreue Abdruck stattgefunden hat. Das ist etwas, womit wir uns sichern, was der Autor vollkommen berechtigt finden wird, und womit jeder künftigen Schwierigkeit die Spitze abgebrochen wird. Es kann Vorkommen, daß ein Autor seine Korrektur zurtickschickt und nachher sagt: es ist ja gar nicht so gedruckt, wie cs in meinem Manuskript steht. Dann wäre der Verleger verant wortlich und müßte einen Neudruck machen. Es wäre das eine kleine Retouche an diesem Paragraphen, die nicht schwierig wäre. Sehr wesentlich ist dagegen die Bestimmung über die Abänderung des Ladenpreises. In 8 16 wird dem Verleger die Festsetzung - ivas ja selbstverständlich ist — und auch die nachträgliche Ermäßigung des Ladenpreises zuge- sprochen. Aber ich sehe gar keinen Grund ein, warum entgegen der ersten Fassung die Erhöhung des Ladenpreises nicht in den freien Willen des Verlegers gestellt werde» soll. Man spricht da immer von der Gefahr, daß der Autor durch eine derartige künstliche Erhöhung an der neuen Auflage geschädigt werde. Dieser Fall wird wohl ganz selten einmal, in Wirk lichkeit aber wohl so gut wie nie Vorkommen. Das müßte ein kurzsichtiger Verleger sein, der, am Ende der Auflage an- gekommen, aus Sorge darüber, eine zweite Auflage machen zu müssen, plötzlich den Ladenpreis so heraufsetzte, daß keine zweite Auslage und damit kein neues Honorar für den Autor platz greifen kann. Wenn er es ja thut, so wird er wohl den guten Grund dazu haben, daß er sicher weiß, an der neuen Auflage einen Mißerfolg zu erleben. Ich glaube aber, daß es Werke geben kann, Archäologie, schwere wissenschaftliche Werke, Werke von verstorbenen Autoren, die keiner neuen Redaktion unterliegen, wo man noch einen Nest von LO oder 100 Exemplaren auf Lager hat, Ivo es reine Thorhcil wäre, den Preis nicht zu erhöhen. Man muß sich sagen: das Werk ist beinahe antiquarisch geworden, da muß der Verleger die Freiheit haben, wenn er es in seinem Interesse findet, auch den Ladenpreis zu erhöhen. Man könnte vielleicht sagen: die Kalkulation ist damals eine andere gewesen, und der Verleger macht jetzt einen ungerechtfertigten Gewinn. Aber wenn wir bedenken, wie viel ungerechtfertigte Verluste wir haben, so könnte man ihm das kleine Lens wohl gönnen. In einem Punkt stimme ich mit Herrn Or. Breitenstein überein, daß nämlich dieser eine Monat mir auch zu kurz erscheint. Allerdings beruht die Sache auf einem Mißverständnis. Dieser eine Monat kann ja erst in Betracht kommen, wenn das Werk vergriffen ist, das heißt, wenn konstatiert ist, nach buchhändlerischer Usance konstatiert, daß überhaupt das Buch nicht mehr ausgeliesert werden kann. Dann kann also von einem Jahr keine Rede sein: es kann sich höchstens darum handeln, daß inan sagt: man kann in einem Monat verhindert sein, eine Entschließung zu treffen. Die Frist ist unnötiger weise so kurz angesetzt; man sollte sie vernünftigerweise wohl auf zwei oder drei Monate erweitern. Aber das ist keine be deutende Sache, und ich erwähne es nur, weil es vorher zur Sprache gebracht wurde. Das sind die paar Sachen, die mir bei dem Entwurf der Berlagsordnung ausgefallen sind. Ich werde mir gestatte», sic noch unserm Herrn Vorsitzenden schriftlich zu fixieren, soweit ich wirklich dringend wünsche, daß sie ausgenommen werden; und ii» übrigen möchte ich dann lebhaft dafür sprechen, daß die Verlagsordnung, die eine sehr verdienstliche und außer ordentlich viel Material bietende Arbeit ist, und vor allen Dingen nach meiner Ueberzeugung eine absolut gerechte Arbeit: daß wir diese Verlagsordnung o» bloo annehmen. Es wird gewiß dem Buchhandel nicht zur Schande gereichen, wenn wir damit vor die Schriftsteller treten, und ich glaube, diejenigen Schriftsteller, die nicht jung und heißblütig, sondern mit Kenntnis des Lebens die Verlagsordnung prüfen und objektiv prüfen und mit ihren Verlegern durchsprechen, die werden sage», daß mit solche» Verlegern sehr gut zu leben ist. (Bravo!) Herr vr. Ehlermann: Meine Herren! Wenn ein verehrter Herr Vorredner dem Ausschuß für die Verlagsordnung gewissermaßen den Vorwurf gemacht hat, daß diese Verlagsordnung, die im wesentlichen von Verlegern beraten worden ist, zu sehr und in zu einseitiger Weise den Interessen der Autoren Rechnung getragen habe, nun so ist das vielleicht kein ganz unerfreuliches Zeichen. Ich glaube aber, wen» dieser verehrte Herr Vorredner den Gegenentwurf gelesen hätte, den die Schriftsteller diesem Vcrlagsentwurf entgegengestellt haben, dann würde er seinen Vorwurf nicht erhoben haben, denn die Tonart in diesem Gegencnlwnrf ist eine ganz andere. Gestatten Sie mir, Ihnen nur einen Passus mitzuteilen, der für die Anschauungsweise, aus der heraus dieser Entwurf gearbeitet zu sein scheint, charakteristisch ist. Ich zitiere nach dem Ge dächtnis und nur sinngemäß; cs ist der letzte Passus. Dieser letzte Passus bestimmt, daß, wenn nach dem Inkrafttreten der betreffenden Verlagsordnung durch Aenderungen im Schutz des Urheberrechts irgend eine Aenderung statlfindet, so sollen alle Vorteile, die aus dieser Aenderung entstehen, ausschließlich dem Autor und alle Nachteile ausschließlich dem Verleger zukoinmcn. (Heiterkeit.) Es sind nun eine Reihe von Bedenke» erhoben worden gegen einzelne Punkte der uns vorliegenden Verlagsordnung. Ich glaube diese Bedenken in zwei Gruppen sondern zu dürfen, indem ich nochmals darauf Bezug nehme, daß dieser Ver lagsordnungs-Entwurf doch nur ein Leitfaden sein, ohne daß er im einzelnen Fall bindend sein soll. Ich habe bereits betont, wie schwer es gewesen sein muß, allen den vielseitigen Interessen, die hier zu berücksichtigen sind, der außerordentlich großen Vielsältigkeit der einzelnen Bestimmungen, die zu berücksichtigen sind, in allem gerecht zu werden. Es ist unmöglich, meine Herren, Einzelheiten, Ausnahmefälle in die Vertagsordnung hineinzunehmen, sie alle durch die Verlagsordnung zu regulieren. Ich möchte da erwähnen den von Herrn Ruprecht seu. erwähnten Fall von wissenschaftlichen Werken, daß es wohl nicht gerecht sei, bei Bearbeitung schwerer wissenschaftlicher Werke dem Autor nur die Hälfte des Bearbeilungshonorars anzurechne» Meine Herren, das ist vollkommen zutreffend, wenn Sie aber erwägen, wie oft der Fall eintreten mag, daß ein Werk neu zu bearbeiten ist, und wie selten verhältnißmäßig der Fall ist, daß dies Werk ein schweres wissenschaftliches ist, daß die Neubearbeitung eine so tief eingreifende sein muß, daß sie beinahe einem neuen Werk gleichkommt, so werden Sie zugeben, daß das ein AuLnahmefall ist, und ich glaube, es dürfte dem Verleger in solchen Fällen auch nicht schwer werden, dem Autor klar zu machen, daß aus diesen Fall die Verlagsordnung nicht zugeschnitten ist, sondern auf ganz andere Fälle, wo die Sache wesentlich einfacher liegt. Den Entwand des Herrn vr. Breitenstein, daß die Fassung des Paragraphen über im Buchhandel vergriffene Bücher unrichtig sei, kann ich durchaus nicht teilen. Meines Wissens wird in dem Paragraphen bestimmt, daß von Büchern, die in, Buchhandel vergriffen sind, eine neue Auflage binnen einer bestimmten Zeit erscheinen muß; im anderen Falle, wenn der Verleger sie nicht veröffentlichen will, daß er sich darüber zu erklären hat. Der Herr Vorredner hat darauf hingewiesen, daß so und so viel Exemplare noch in Kommission versandt sein könnten. Nun, meine Herren, wenn die Exemplare eben noch in Kommission versandt sind, dann sind sie doch noch im Buchhandel, und die Auslage ist eben nicht vergriffen. Das scheint mir klar zu sein.
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