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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1892
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1892
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- Deutsch
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183, 11. Juni 1892. Amtlicher Teil. 3487 Laufe dieser Generaldebatte noch finden, der Kommission zur freundlichen Beachtung und Durcharbeitung überweisen, vielleicht schriftlich, »veil ja doch das gesprochene Wort — man kann es im Augenblick nicht immer so sprechen, wie man gern möchte, unzuverlässig ist: daß wir im Uebrigen aber die Verlagsordnung su blov annehinen. Ich sage das nicht, um uns die Arbeit zu erleichtern, denn wir sind ja zum Arbeiten hier, aber ich glaube, daß uns schließlich doch nichts anderes übrig bleiben wird. Ich möchte ein paar Punkte hier noch zur Sprache bringen, weil ich sie für sehr wichtig halte und zu meiner großen Ueberraschung in der. Verlagsordnung so gut wie gar nicht berücksichtigt gefunden habe. Was doch nach der heutigen Betriebsweise des Buchhandels mit zum Allerwichligsten dessen gehört, was produziert wird, das sind die Lieferungswerke. So viel ich mich entsinne — vielleicht kann die Kommission mich eines Besseren belehren — ist in der ganzen Verlagsordnung von Lieferungswerken so gut wie gar nicht die Rede. Wer aber je mit Autoren für Lieferungswerke zu thun gehabt hat, weiß, daß namentlich dann, wenn der Verfasser ein jüngerer Autor ist, die ganze Vertriebsweise der Lieferungswerke ihin sehr ungewohnt ist und er darin alle möglichen Schwierigkeiten findet. Ich würde also für notwendig halten, daß wir noch eine Ergänzung aufnehmen, die deutlich ausspricht, wie die Rechte des Verlegers bei Lieferungswerken beschaffen sind. Um es kurz zu sagen: Ich meine, wir müssen ausdrücklich aussprechen, daß der Verleger zu Vertriebszwecken das Recht hat, beliebig viel Exemplare von Lieferungen, nicht blos von der ersten, sondern auch von den folgenden Lieferungen, über die zu hono rierende Auflage honorarfrei zu drucken. Es kommt häufig vor, daß der Autor absolut nicht begreifen will, daß dies Vertriebsmanipulationen sind, die dem Verleger nur Kosten machen, von denen er durchaus nichts hat, die aber ganz uner läßlich sind» daß der Autor sich eine Kontrolle ausbittet, oder einen Nachweis, alle möglichen Details die in den Geschäfts betrieb so unangenehm eingreisen, daß man nicht daraus eingehen kann. Ich würde mich sehr gern belehren lassen, aber ich glaube nicht, daß über diesen Punkt irgend etwas in der Verlagsordnung steht. Mein Vorschlag würde sein, daß vielleicht bei H 22 angefügt würde: bei Lieferungswerken ist der Verleger berechtigt, zu Vertriebszwecken beliebig viel Probe hefte über die Auflage honorarfrei zu drucken. Ein weiterer Punkt ist der, daß in diesem ß 22 dem Verleger das Recht zugesprochen »vird, Freiexemplare für Rezensionszwecke, für arme Schüler, für Anstalten aller Art u. s. w. zu drucken. Das ist auch ein Punkt, der nach meiner Erfahrung leicht zu Diskussionen Veranlassung giebt; und hier ist ja ausdrücklich vorgesehen, daß man diese Dinge dein Verfasser mitteilen soll. Nun würde ich für sehr viel glücklicher halten, wenn man ein für alle Mal die Be stimmung aufnehmen könnte, daß der Verleger berechtigt ist, 10 Prozent über die Auslage für diese Zwecke honorarfrei zu drucken. Ganz gewiß wird er kein Exemplar mehr drucken als nötig ist. Man kann auch je nach dem Werke einen niedrigeren Prozentsatz einstellen, nur halte ich die prozentuale Feststellung für glücklicher als jede andere. Es ist eine Uebung, die in Frankreich Sitte ist und die sich dort bewährt und die ich beispielsweise ohne jede Schwierigkeit bei den Verlagsver trägen, die ich abgeschlossen habe, ausgenommen habe. Sie findet gar keinen Widerspruch aus Seiten der Verfasser. Diese 10 Prozent decken die ganze Menge von Defekten, Rezensionsexemplaren und allen Sachen, die so, wie man sagt, drum und dran hängen: wir haben damit eine klare Grundlage geschaffen und schneiden alle Detailschwierigkeiten ab. Ferner ist da noch ein Paragraph, in dem dem Verleger das unbedingte Versügungsrecht über seine Klischees zugesprochen »vird. Nun, in unserem klischeehaltigen Zeitalter wird das wohl selbst bei den eifrigsten Autoren keinen Widerspruch finden. Es find in diesen» Paragraphen alle möglichen Klischees angeführt, nur diejenigen, die die Hauptsache bilden, fehlen merkwürdigerweise: das sind die künstlerischen. Da steht alles Mögliche von naturwissenschaftlichen, geogra phischen, typographischen, topographischen, technischen, aber die künstlerischen fehlen. Sehen Sie doch unsere Zeitschriften an: die technischen Abbildungen sind gleich Null, die künstlerischen sind es, womit wir die Klischeegeschäfle machen und die wir unbedingt besitzen müssen. Auch darüber könnte im einzelnen Falle der Autor sich ein Recht zusprechen, und wir müssen daher in dem betreffenden Paragraphen unbedingt das Wort „künstlerische" hinzusügen und nach meiner Auffassung an die Spitze stellen. Die künstlerischen Abbildungen sind in illustrierten Werken weitaus die Hauptsache. Etwas anderes, was gewiß gut ist, wenn es hier zur Aussprache kommt: Es kommt vor, daß plötzlich nach Druck legung eines Werkes der Autor sein Manuskript zurückverlangt, und das hat schon zu sehr unangenehmen Streitigkeiten geführt. Das Manuskript wird in die Druckerei gegeben, wird dort verarbeitet, wird zuweilen dem Autors mit der Korrektur zugeschickt, zuweilen auch nicht. Und wenn am Schlüsse eines Werkes der Autor verlangt: „Ich bitte mein Manuskript zurück," so muß man ihm sagen: „Wir können es nicht mehr zusammenbringen, es ist nicht mehr da". Run muß ich aber sagen, daß nach meiner Auffassung der Autor, wenn er es verlangt, einen unbedingten Anspruch auf sein Originalmanuskript hat. Es können Fälle eintreten, daß derartige Originalmanuskripte sehr wertvolle Aulographen sind. Ich brauche nur an naheliegende Verhältnisse zu erinnern. Gehen Sie nach Weimar ins Goethearchiv: auch unter unseren lebenden Autoren find solche, deren Aulographen wohl Wert haben. Ich glaube also nicht, daß der Verleger, wenn der Autor es zurückverlangt, ihm den Besitzanspruch an das von ihm selbst geschriebene Manuskript abstreiten kann. Ich würde es außerdem bei dem ausgesprochenen Bestreben des wohlwollenden Ausgleichs der Interessen zwischen Verleger und Autor, welches den ganzen Entwurf durchzieht und in sehr glücklicher Weise durchzieht, für sehr verkehrt halten, wenn wir in diesem Punkte nicht dem Autor noch etwas anbieten wollten, »voran vielleicht mancher nicht denkt, »vorüber sie aber sehr froh sein werden. Ich würde deshalb Vorschlägen, daß wir noch einen Paragraphen einsügen, daß der Verfasser verlangen kann, sein Manuskript nach Fertigstellung zurückzuerhallen. Ich füge aber hinzu: vorausgesetzt, daß er dieses Verlangen gleich bei Ueber- sendung des Manuskripts an den Verleger äußert. Und außerdem giebt es natürlich Verhältnisse, wo eine Rücksendung des Manuskripts absolut unmöglich ist. Ich würde also ferner noch hinzufügen, daß selbstverständlich auf Beiträge zu Zeitschriften oder encyklopädischen Werken diese Verpflichtung des Verlegers sich nicht erstreckt. Es wäre das für den Verleger un möglich, und es ist ja auch gar keine Schwierigkeit; diese Autoren werden das gar nicht verlangen. Ich würde also wünschen, daß wir einen derartigen Paragraphen noch einsügen. Nun ist noch weiter die Verpflichtung des Verlegers, für vollkommen wortgetreuen Abdruck des Manuskriptes Sorge zu tragen. Das ist eine schwierige Sache. Wenn wir ganz genau die erschienenen Werke aus Herz und Nieren prüfen, so würden wir, glaube ich, ohne Schwierigkeit konstatieren können, daß dieser Wortlaut nicht immer so genau ein gehalten wird, nicht aus bösem Willen, sondern weil es praktisch schwer zu machen ist. Uni aber jeder Schwierigkeit zu begegnen, würde ich glauben, daß wir an der Stelle, »vo von dieser Verpflichtung des Verlegers die Rede ist, nämlich im § 11, noch 473°
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