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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1890
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- 17.03.1890
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- Deutsch
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gegeben haben. Umsomehr halten wir es für unsere Pflicht, dieser früher erschienenen Arbeit zu gedenken. Im Jahre 1888 erschien bereits ein Werk*) welches die Urheber rechtsgesetze der europäischen Länder, mit Ausnahme von Griechenland, Luxemburg, Monaco, Rumänien, Finnland, San-Marino, Serbien, Bul garien und der Türkei brachte. Im Vorworte zu diesem Werke versprach der Verfasser einen zweiten Band, welcher die Gesetze der außereuropäischen Länder enthalten sollte. Dieser versprochene zweite Band dürfte nun durch das Erscheinen des großen zweibändigen, auf Kosten des Oerels äo la librairio gedruckten Werkes überflüssig geworden sein. Welch ein buntes Bild entrollt sich vor unserem geistigen Auge, wenn wir die verschiedenen Formen betrachten, unter welchen dem Ur heber ein Recht auf seine geistige Schöpfung anerkannt oder auch be stritten wird. Welch eine Unzchl von Definitionen und Benennungen sür dieselbe Sache! Wenn Ebmond About im Jahre 1878 in Paris sagte: »ich bin Eigentümer des Buches, das ich gemacht habe, zum min desten in demselben Maße, als ich Eigentümer eines Hauses sein kann, welches ich nicht gebaut habe-**), so ist die Gesetzgebung doch sehr weit davon entfernt, dieser geistvollen Motivierung zu entsprechen. Ist man ja doch nicht einmal über den Namen einig. Die ersten französischen Gesetze bezeichnen das Recht des Autors als ein Eigen tum (proxriste). Diese Bezeichnung wird im Gesetze vom 14. Juli 1866 verlassen, während man im Gesetze vom 29. Oktober 1887 wieder vom »litterarischcn und künstlerischen Eigentum» (propriete litteraire ob artistigus) spricht. Deutschland schützt das -Urheberrecht-, und die gleiche Benennung finden wir in Ungarn, Belgien, Italien und den Niederlanden, Großbritannien sowie die Vereinigten Staaten von Nordamerika gebrauchen die Bezeichnung -Oop^rixbt-— Vervielsältigungsrecht, was auch mit Ver lagsrecht zu übersetzen ist. Die Norwegische Gesetzgebung spricht von einem -Eigentum»; jedoch das Gesetz vom 8. Juni 1876 scheint gegen diese Be zeichnung zu protestieren; denn der Titel des Gesetzes ist: -Gesetz über den Schutz des sogenannten litterarischenEigentums». In Spanien, Portu gal, Schweiz, Süd- und Mittel-Amerika gilt die gleiche Bezeichnung wie gegenwärtig in Frankreich. Welch eine Verschiedenheit der Auffassung bieten wieder die Schutz fristen! Außer Mexiko, Venezuela und Guatemala, wo immerwährender Schutz des Urheberrechtes besteht, gewähren Spanien und Kolumbia die längste Schutzfrist, d. i. 80 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Sonder barer Weise hat der Verleger von der 80 jährigen Schutzfrist in Spanien nicht immer den Nutzen Ist das Verlagsrecht an einen Verleger über lassen, und sind 25 Jahre nach dem Tode des Autors noch Erben am Leben, so erlischt sür die übrigen 55 Jahre der Schutzfrist das Neckt des Verlegers zu Gunsten der Erben des Autors. Eine Schutzfrist von fünfzig Jahren nach dem Tode des Autors bestimmen die Gesetze von Frankreich, Belgien, Dänemark, Ungarn, Monaco, Schweden, Norwegen, Portugal, Rußland, Finnland, Tunis und Bolivia. Deutschland, Oester reich und die Schweiz haben dreißigjährige Schutzfrist, Peru zwanzig Jahre, Brasilien zehn Jahre und Chili fünf Jahre nach dem Tode des Autors. Die Republik Haiti hat ein besonderes System zur Berechnung der Schutzfrist: diese währt so lange, als der Autor oder dessen Witwe lebt, sowie zwanzig Jahre zu gunsten der Hinterbliebenen Kinder, jedoch nur zehn Jahre zu gunsten anderer Erben. Griechenland schützt ein Werk fünfzehn Jahre vom ersten Erscheinen an gerechnet. Italien steht gleichfalls einzig da mit seiner Schutzfrist; diese dauert während der Lebenszeit des Autors resp. vierzig Jahre, wenn der Autor vor Ablauf dieses Zeitraumes stirbt. Sodann folgt eine zweite Periode von vierzig Jahren, während welcher der Nachdruck jedem erlaubt ist, wofür jedoch den Erben des Autors eine vom Gesetze festgestellte Entschädigung von jedem Nachdrucker zu zahlen ist. Erst nach Ablauf dieser achtzig Jahre wird das Werk Gemeingut. In Holland dauert die Schutzfrist fünfzig Jahre vom Tage der Eintragung an gerechnet. Lebt der Autor dann noch, so währt die Schutzfrist bis zu dessen Tode. Die südafrikanische Republik hat denselben Modus. Nordamerika hat acht- undzwanzigjährige Schutzfrist vom Tage der Eintragung an gerechnet, welche auf weitere vierzehn Jahre verlängert werden kann, wenn der Autor nach Ablauf der achtundzwanzigjährigen Periode noch am Leben ist, oder wenn eine Witwe oder Kmder von ihm da sind. Großbritannien schützt während der Lebenszeit des Autors und noch sieben Jahre nach dessen Tode ein Werk, oder zweiundvierzig Jahre vom ersten Erscheinen an gerechnet. Die nach dem jeweiligen Falle längere aus diesen beiden Berechnung»weisen erzielte Zeit gilt als Schutzfrist. Die Türkei erteilt Privilegien mit vierzigjähriger Schutzfrist, Japan hat Privilegien aus Lebenszeit und fünf Jahre nach dem Tode des Autors, jedenfalls aber währt die Schutzfrist sünfunddreißig Jahre vom ersten Erscheinen an ge- *) Oonstaot, 6 bar Iss, Ooäs general äes äroits ä'auteur sur les oeuvres littsraires et artistigues eontenant le texte aveo ootss et eowmeotaiies äs la Convention internationale äu 9 ssptsmbre 1886, ainsi gus la traäuotioo kransaise (iss lois internes äes äivers Ltats ä'Lurope et äiversss oonventioos partioullsrss iotervennes entrs onx. kar Obarles Ooostant, avocat sto. 8». XI, 389 pages. karis 1888, 6. I'eilune-I.auiiel, öäitsnr, 13, rus Loulllet. krix 5 kr. **) Siehe Association litteraire et artistigno internationale. 8on liistoire — sss travaux 1878—1889. ?aris 1889, öibliotbegus Oda- eornao. rechnet, wenn der erste Berechnungsmodus diesen Zeitraum nicht er reichen sollte. Bei der Ausstellung dieser Schutzfristen hatten wir nur selb ständige litterarische Werke im Auge. Das Aussührungsrecht drama tischer Werke, das Uebersetzungsrecht, die Mitarbeiterschaft an Sammel werken, das Urheberrecht juristischer Personen, das Vervielsältigungsrecht an Werken der Kunst, anonyme, Pseudonyme oder posthume Werke, alle diese Unterschiede bedingen in den meisten Ländern eine andere Schutzfrist, besondere Formalitäten, deren Einzelheiten hier auszuführen den Rahmen dieses Aufsatzes weit überschreiten dürste. Wir müssen es deshalb auch unterlassen, weitere Ariadnefäden durch dieses Labyrinth der internatio nalen Gesetzgebung zu ziehen. Indem wir den Inhalt der beiden, siebzig Bogen in Großoktav um fassenden Bände als eine sehr verdienstvolle und wertvolle Arbeit an erkennen, und auch betreffs der äußeren Ausstattung des Werkes nur Worte des Lobes finden, können wir es doch nicht unterlassen, auf einige Mängel hinzuweisen, die wir bemerkt haben. In einem Werke von solch internationalem Charakter wie das uns vorliegende, wäre es wünschens wert, alle Konventionen zu finden, nicht bloß diejenigen, welche Frankreich abgeschlossen hat. Sehr viele französisch schreibende Autoren lassen ihre Werke in Belgien oder in der Schweiz erscheinen; diese, sowie die Verleger dieser Länder werden den Mangel der Konventionen in dem Werke gewiß empfinden. Ferner fanden wir noch folgende Lücken: Kanada, Akte vom 26. Oktober 1875 über das litterarische Eigentum*) fehlt; Bulgarien, das 47 Artikel umfassende Preßgesetz vom Jahre 1887**) fehlt; endlich fehlt noch Persien, welches einen besonderen -Minister der Presse» an gestellt hat, woraus zu schließen ist, daß auch ein Preßgesetz dort besteht. Sodann bestehen dort -Madresseen» (Lehranstalten) sowie von Mollas benutzte Bibliotheken; es wäre also leicht gewesen über die dortigen Ver hältnisse, bezüglich deren uns keine Publikation bekannt ist, Erkundigungen einzuziehen. Da das Werk aus Kosten des Oerels äo la librairio gedruckt ist, so ist anzunehmen, daß cs dem praktischen Gebrauche dienen soll. Dieser wird aber dadurch erschwert, daß zu viele Gesetze ausgenommen worden sind, also auch solche, welche ganz oder teilweise durch spätere Gesetze annulliert wurden. Es ist doch z. B. überflüssig einen Paragraphen abzudrucken, welcher eine 10jährige Schutzfrist festsetzt, wenn die Schutzfrist durch ein späteres Gesetz aus dreißig Jahre erhöht wurde. Wie schwer ist es infolge dieser überflüssig abge druckten Gesetze sich z. B. in Großbritannien zurecht zu finden. Nicht weniger als 25 Gesetze, deren erstes in das Jahr 1731 fällt, sind hier abgedruckt. Natürlich ist ein großer Teil davon ungiltig. Frank reich besitzt 26 Gesetze, wovon mehr als die Hälfte überflüssig geworren ist. Wie wenige sind im stände, sich in einem solchen Labyrinthe zurecht zu finden. Meinten die Herausgeber im Interesse der Rechtsgeschichte alles aufnehmen zu müssen, so hätten die ungiltigen Bestimmungen in anderer Schrift, vielleicht in Kursiv, gesetzt werden können. Auf diese Weise wäre allen geholfen gewesen. Wir hoffen, daß die Herausgeber bei einer eventuellen neuen Bearbeitung unsere Bemerkungen berücksich tigen werden. Wir glauben aber auch, daß das Werk in seiner gegen wärtigen Form seinen wohlverdienten Absatz finden wird. IVoIt'8 VilLvineouitt A«. III. 4uri8Ü86li68 Vriätzmeemu. ^.lpbabotisebo u. sMomatisebo Lusamwoustolluog clor litten Lrseksiiuivgon unk äom Oodioto äor Roebts- u. Ltautsevisson- solmktsll. vio Inttsrntur bis .luü 1889 entbaltsnä. 4 LLnäo in oinom XIpbaboto. ül. Rog. ä. 8edlagvvörtsr. I-oixxjg, Leä. u. Vorlag v. „VVolls Vaäowocuw". Die bisher erschienenen Bände des juristischen Vademekums nun mehr in einem Alphabete vereinigt zu haben verdient jedenfalls Aner kennung. Ein rascheres Ausfinden der Titel wird dadurch wohl in den meisten Fällen erreicht werden, doch ergiebt sich leider bei näherer Durch sicht der unter den Schlagwörtcrn angedeuteter Titel, daß das Buch bezüglich genauerer Orientierung häufig im Stich läßt. Hier an dürfte weniger die Auslassung bisher verzeichneter Titel im Generalphabet, als die Aufnahme von Hinweisen unter den Schlag wörtern nach anderen Bibliographien ohne die nötige Aufnahme der Titel selbst die Schuld tragen. Nichtsdestoweniger bieten die Schlagwörter ein interessantes Bild der bibliographischen Statistik hinsichtlich der ein zelnen juristischen Fächer. Zu den summarisch hervorragendsten Fächern ge hören die Rechte einzelner Staaten. So sind namentlich nachfolgende Länder mit Hinweisen, resp. Schriften in ungefährer Höhe der neben be merkten Zahlen vertreten: Baden 35, Bayern 130, Elsaß-Lothringen 36, England 74, Frankreich 80, Hannover 30, Hessen 28, Italien 18, Mecklen burg 21, Oesterreich 277, Preußen 550, Königreich Sachsen 77, Schweiz 64, Württemberg 58. Das deutsche Reichsrecht und die Reichsgesetzgebung *) Siehe Xnnuaire äe legislation otrangörs. VI. 1876. Seite 753. **) Französische Uebersctzung davon stehe die in Sofia erscheinende Zeitung Os. Lulgarie, Jahrg. 1888, Nr. 2 vom 5. Januar.
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