1158 Amtlicher Teil. 52, 4. März 18SÜ. Im Hlerwaktungsausschusse des Deutschen Ruchhändterßauses scheiden aus die Herren: vr. Alphons Dürr-Leipzig, Karl Franz Koehlrr-Leipzig. Beide Herren sind satzungsmäßig wieder wählbar. Im Amte verbleiben die Herren: Max Cyriacus-Leipzig, Johannes Grunow-Leipzig, Otto Nauhardt-Leipzig, Justus Naumann-Leipzig. Mit dem ergebenen Bemerken, daß nur solche Wahlvorschläge Berücksichtigung in der durch das Börsenblatt zu veröffentlichenden Zusammen stellung der Wahlvorschläge finden können, welche spätestens vier Wochen vor der Hauptversammlung in die Hände der Geschäftsstelle gelangt sind; und mit der höflichen Bitte, möglichst nur solche Wahlkandidaten in Vorschlag zu bringen, von denen anzunehmen ist, daß sie an den Sitzungen und Arbeiten des betreffenden Amtes teilzunehmen gewillt sind, ersucht der Wahl-Ausschuß alle verehrlichen Vereine, ihre Wahlvorschläge bis spätestens den 6. April l. I. an die Geschäftsstelle des Börsenvereins in Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus, einzusenden. Gleichzeitig richtet der Wahl-Ausschuß an die verehrlichen Vereine die Aufforderung, Vollinachtssormulare für Stellvertretungen in der diesjährigen Hauptversammlung in der benötigten Anzahl von der Geschäftsstelle zu verlangen. Gemäß 8 4 seiner Geschäftsordnung macht er besonders darauf aufmerksam: 1) daß die Mitgliedschaft im Börsenverein auf der Person, nicht auf der Firma beruht; 2) daß laut Satzungen (8 17, Schlußabsatz) nur Mitglieder eines vom Vorstande des Börsenvereins anerkannten Vereins ihre Stimmen und zwar nur auf Mitglieder desselben Vereins übertragen können; 3) daß die Mitglieder der Ortsvereine, sofern sie gleichzeitig Mtglieder eines Kreisvereins sind, ihr Stimm stellvertretungsrecht durch diesen Kreisverein auszuüben haben; 4) daß die Stimmstellvertretung für die Wahlen und alle auf der Tagesordnung der betreffenden Haupt versammlung stehenden Gegenstände (mit Ausnahme der Beschlußfassung über Aenderung der Satzungen) statthaft ist; 5) daß kein Stellvertreter mehr als sechs Abwesende vertreten darf; 6) daß persönlich am Orte der Hauptversammlung anwesende Mitglieder nur in Krankheitsfällen ihre Stimme übertragen dürfen; 7) daß nur Vollmachten, zu welchen das vom Wahl-Ausschusse ausgegebene Formular benutzt ist, berücksichtigt werden können; 8) daß die Vollmacht von dem Aussteller eigenhändig unterschrieben, und diese eigenhändige Unterschrift von dem Vorstande seines Vereins beglaubigt sein muß; 9) daß der Vorstand jedes Vereins die Vollmachten seiner Mitglieder zu sammeln und mit übersichtlichem Ver zeichnisse, zu welchem das Börsenvereins-Formular zu benützen ist, an die Geschäftsstelle zu senden hat, in