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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-02-27
- Erscheinungsdatum
- 27.02.1890
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1890
- Monat1890-02
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8. In dem vom Kläger für den Buchhandel herausgegebenen Lagerverzeichnis XXI 1888/89, sowie in dem Nachtrag hierzu, welchen Beklagter unter 6 und 7 überreichte, ist das Geschäft Klägers als »Zentralbezugsguelle für im Preise herabgesetzte Bücherwerke« bezeichnet. In dem gedachten Nachtrag hat Kläger unter anderen unter Nr. 1061 des Verlagswerk des Beklagten »Schatzkästlein des guten Raths«, dessen Ladenpreis Beklagter auf 5 festgesetzt hat, zu 3 ^ 75, bar zu 2 ^ 85 H im Buchhandel ausge boten. Lagerverzeichnis XXI nebst Nachtrag ist voni Kläger auch ans Publikum ausgegeben worden. In den betreffenden Exem plaren ist jedoch nicht der »bisherige Preis« und »Barpreis«, sondern nur der »jetzige Preis«, wie er in der Mittelspalte des Lagerverzeichnisses enthalten ist, angegeben. Von dem Lagerverzeichnis XXI nebst Nachtrag hat Beklag ter im Dezember 1888 Kenntnis erhalten. Der Beklagte macht nun geltend, daß er zur Aufhebung der mit dem Kläger abgeschlossenen Lieferungsvcrträge berechtigt sei, und zwar aus folgenden Gründen: 9,. Der Kläger gehöre zu denjenigen Sortimentern, welche sich der Forderung der Verleger wegen Festsetzung der Laden preise grundsätzlich nicht fügten. Das Lagerverzeichuis enthalte, abgesehen vom »Schatzkästlein des guten Raths« zahlreiche Bücher, hinsichtlich deren das Ver lagsrecht der betreffenden Verleger noch zu Recht bestehe und deren Auflagen seitens der Verleger durchaus noch nicht vollstän dig abgesetzt seien. Speziell das in seinem Verlage erschienene »Schatzkästlein« anlangend, so sei das Verfahren des Klägers geeignet, ihn schwer zu schädigen. Denn dieses im Jahre 1888 erschienene Werk gehe noch ausgezeichnet, und hoffe er, noch verschiedene Auflagen von demselben veranstalten zu können. Der Absatz des Werkes werde für ihn als Verleger wesentlich beschränkt, ja es leide das Renommee des Verlagsartikels, wenn es von den Sortimentern zu einem erheblich niedrigeren Preise als dem Ladenpreise öffent lich ausgeboten werde. Dieses Verhalten und Verfahren des Klägers enthalte eine grobe Verletzung der demselben nach den Satzungen des Börsen- vereins und der Verkehrsordnung obliegenden Verpflichtungen, welche ihn, Beklagten, zur Aufhebung des geschäftlichen Verkehrs mit Klägern berechtige. ' b. Er habe den Geschäftsgrundsatz, nur mit solchen Sorti mentern zu arbeiten, welche sich streng an die Satzungen hielten. Dem Kläger sei dies durch die auf seinen, Beklagtens, Fakturen re. enthaltenen Vermerke, daß er Ankündigung seiner Verlagswerke unter dem Ladenpreis nicht gestatte, bekannt gewesen. Kläger habe sich hiermit thatsächlich einverstanden erklärt, da er, ohne gegen den Vermerk Widerspruch zu erheben, die Geschäftsverbin dung mit ihm eingegangeu sei, beziehentlich fortgesetzt habe. Auch hiernach sei Kläger zur Einhaltung der von ihm, Be klagten, bestimmten Ladenpreise verpflichtet, er, Beklagter, aber, da Kläger dem strikt zuwiderhandle, zum Abbruch der Geschäfts beziehungen zu Klägern berechtigt. Bezüglich der Zeitschrift »Vom Fels zum Meer« komme aber o. noch in Betracht, daß jedes Heft derselben ein in sich abgeschlosse nes Ganzes für sich bilde und die Zeitschrift daher auch den Be stellern gegenüber heftweise berechnet und bezahlt werde. Er, Beklagter, müsse es sich gefallen lassen, daß ein Be steller im Laufe eines Jahrganges Hefte abbestelle. Er sei den Sortimentern gegenüber nur hestweise zu liefern verpflichtet und daher auch berechtigt, ohne daß es der Angabe eines Grundes bedürfe, die Lieferung weiterer Hefte zu verweigern. In dieser Beziehung bestehe im Buchhandel eine dahin gehende allgemeine Usance. ä. Der Kläger habe sich der im Prospekt oben unter 2 ent haltenen »wichtigen Bedingung« stillschweigend unterworfen. Hier nach liege bezüglich der Zeitschrift »Vom Fels zum Meer« nur ein bedingter Kauf vor; es sei unter der Bedingung kontrahiert, daß Kläger die Verlagswerke des Beklagten nicht mit einem Rabatt liefere, welcher über den ortsüblichen Skonto hiuausgehe. Dieser Bedingung sei durch die Herabsetzung des Ladenpreises für das »Schatzkästlein« vom Kläger zuwidergehandelt worden. Der Kläger widerspricht den An- und Ausführungen des Beklagten, bestreitet dessen Berechtigung zum einseitigen Rücktritt von den abgeschlosse nen Kaufverträgen und erklärt sich auf das Vorbringen des Be klagten im Einzelnen dahin: zu u. Die kurz vor dem Erscheinen einer neuen Auflage eines Werkes noch vorhandenen Exemplare würden im Interesse des Verlegers billiger verkauft. Dies habe er gethau. Einen Ver stoß gegen die »Satzungen des Börsenvereins« involviere dies keineswegs. Das »Schatzkästlein des guten Raths« habe er aber über haupt nicht vom Beklagten, sondern vom Buchhändler Strauß in Bonn unter dem Ladenpreis gekauft, welcher das Werk vom Be klagten bezogen habe. Aus zweiter Hand billiger erworbene Bücher dürfe er ver kaufen, wie er wolle, er sei an den Ladenpreis dem Verleger gegenüber nicht gebunden. In den Statuten des Vereins der Leipziger Sortimentsbuchhändler vom 8. April 1885, Z 4, sei dies ausdrücklich anerkannt. Der Kläger legt ein Exemplar der Statuten vor und verlas 8 4 derselben. . zu b. Beklagter könne sich seinen, durch festen Kauf übernommenen Verpflichtungen durch Proklamationen der hier gedachten Art nicht entziehen. zu o. Der Jahrgang, nicht das einzelne Heft sei ein Ganzes. Die einzelnen Hefte enthielten außer kürzeren Abhandlungen auch größere, durch mehrere Hefte fortlaufende Erzählungen. Jeder Jahrgang enthalte ein Verzeichnis über den Gesamtinhalt der Hefte. Daß die Zeitschrift heftweise berechnet und bezahlt werde, sei richtig. Der Beklagte hat eingeräumt, daß ein Werk kurz vor dem Erscheinen einer neuen Auslage billiger verkauft werde, was indes nur der Ver leger anordnen könne. Er bestritt weiter nicht, daß der Kläger das »Schatzkästlein« nicht von ihm bezogen habe und daß die Hefte der Zeitschrift »Vom Fels zum Meer« größere, durch mehrere Hefte durchgehende Erzählungen enthielten, jeder Jahr gang ein Gesamtinhaltsverzeichnis habe. Die vorgelegten Statuten erkannte er als solche an, wider sprach aber im übrigen dem Vorbringen Klägers, und berief sich für seine Behauptungen, soweit sie vom Kläger bestritten sind, auf das Gutachten eines Sachverständigen. Der Kläger benannte unter Ueberreichung der Verkauss- rechnungen den Buchhändler Strauß in Bonn als Zeugen dafür, daß er das Schatzkästlein von dem Letzteren gekauft, Strauß das selbe aber vom Beklagten bezogen habe. Zufolge Beschlusses vom 14. März 1889 — Bl. 16 der
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